❓ ❗Kündigung im Arbeitsverhältnis erhalten? Wie kann ich mich wehren?

  • 2 Minuten Lesezeit

Heute habe ich die Kündigung erhalten. Was ist jetzt zu tun?

Ab Zustellung der Kündigung durch Ihren Arbeitgeber haben Sie drei Wochen Zeit um Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht einzureichen.

Dieses prüft sodann, ob die Kündigung wirksam oder unwirksam ist.

Wann ist eine Kündigung unwirksam?

Eine Kündigung des Arbeitgebers kann sowohl formell als auch materiell unwirksam sein.

Beispiele für formelle Unwirksamkeit sind unter Anderem:

1) Betriebsrat wurde nicht angehört

2) Vor einer verhaltensbedingten Kündigung erfolgte keine Abmahnung

3) Sonderkündigungsschutz wurde nicht beachtet 

Beispiele für materiell-rechtliche Unwirksamkeit sind zum Beispiel:

1) Mutterschutzgesetz wurde nicht berücksichtigt 

2) Die Sozialprognose wurde nicht richtig ausgeübt 

3) Es liegt kein wichtiger Grund vor für die Kündigung 

Wie läuft ein Kündigungsschutzprozess ab?

1) Einreichung der Klage bei dem Arbeitsgericht

Gerne können Sie sich hierbei an einen Rechtsanwalt wenden. In den Ortsgebieten Passau, Freyung und Deggendorf vertritt sie die Rechtsanwaltskanzlei Raphaela Dichtl hierbei gerne

2) Anberaumung eines Gütetermins vor dem jeweiligen Arbeitsgericht 

Hierbei wird versucht zwischen den Parteien eine Einigung zu finden. Hierbei kann unter Anderem auch der Anspruch auf Urlaubsabgeltung und ein Arbeitszeugnis mit geregelt werden

3) Sollte eine solche Einigung nicht erzielt werden so wird ein Hauptverhandlungstermin anberaumt und danach ein Urteil des Gerichtes gefällt.

Hat der Arbeitnehmer immer einen Anspruch auf Abfindung?

Hier existiert ein weit verbreiteter Irrtum. Die Antwort lautet: NEIN!

Bei einer verhaltensbedingten oder krankheitsbedingten Kündigung besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnis. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Solche im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.

Bei einer betriebsbedingten Kündigung gilt § 1 a KschG.

Demnach hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abfindung, wenn der Arbeitnehmer innerhalb einer Frist keine Kündigungsschutzklage erhebt.



„Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen." (Dieter Hildebrandt)


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Foto(s): Bild von Tim Stahl auf Pixabay

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