Kündigungsarten – Ein kurzer Überblick
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Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Eine Kündigung bedeutet eine Auflösung des Vertragsverhältnisses. Arbeitsverhältnisse können zum Beispiel durch den Ausspruch einer Kündigung beendet werden. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen der ordentlichen, der außerordentlichen und der Änderungskündigung.
Ordentliche Kündigung. Die fristgemäße ordentliche Kündigung wird unter Einhaltung der Kündigungsfrist ausgesprochen. Hier kommt für den Arbeitnehmer die fristgemäße Eigenkündigung in Betracht. Diese kann er ohne Angabe von Gründen aussprechen. Für den Arbeitgeber kommen hier die betriebsbedingte, die personenbedingte und die verhaltensbedingte Kündigung in Betracht.
Außerordentliche Kündigung. Die außerordentliche Kündigung ist für den Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich. Bei der außerordentlichen Kündigung muss ein wichtiger Grund gegeben sein. Fristlose Kündigungen sind grundsätzlich nur aus verhaltens- oder personenbedingten Gründen möglich.
Änderungskündigungen beenden nicht das Arbeitsverhältnis, sondern ändern das bestehende nur ab. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können dabei mit einem neuen Arbeitsvertrag andere Bedingungen vereinbaren. Der neue Arbeitsvertrag ersetzt hierbei den alten Vertrag. Eine Änderungskündigung kann nur ausgesprochen werden, wenn sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer zustimmen.
Für Arbeitgeber kommen grundsätzlich drei Kündigungsgründe in Betracht.
Betriebsbedingte Kündigung. Bei der betriebsbedingten Kündigung werden i. d. R. mehrere Arbeitnehmer entlassen, zum Beispiel aufgrund einer Neustrukturierung des Unternehmens oder der Stilllegung des Unternehmens.
Personenbedingte Kündigung. Die personenbedingte Kündigung kommt für den Arbeitgeber in Betracht, wenn bestimmte Arbeitnehmer nicht mehr geeignet sind. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Arbeitnehmer schon sehr lange krank sind.
Verhaltensbedingte Kündigung. Die verhaltensbedingte Kündigung wird meistens nur nach einer Abmahnung ausgesprochen. Gründe für die verhaltensbedingte Kündigung könnten sein, dass Arbeitnehmer sich falsch verhalten, indem sie z. B. unentschuldigt fehlen oder wenn sie ihren Arbeitgeber bestehlen.
Fachanwalts-Tipp für Arbeitnehmer: Möchten Sie eine Kündigung aussprechen, nehmen Sie sich für diese Entscheidung ausreichend Zeit! Sprechen Sie immer zuerst mit einem Anwalt für Arbeitsrecht oder Fachanwalt für Arbeitsrecht. Haben Sie die Kündigung als Arbeitnehmer/in schon erhalten, lassen Sie sich unbedingt von einem Anwalt für Arbeitsrecht oder Fachanwalt für Arbeitsrecht über Ihre Möglichkeiten bzgl. einer Kündigungsschutzklage und Abfindung beraten. Suchen Sie sich einen erfahrenen Experten im Arbeitsrecht, am besten einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
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25.04.2018
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