Lebenslange Freiheitsstrafe für die Berliner Autoraser vom Kurfürstendamm
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Das Landgericht Berlin hat am 27.02.2017 ein Urteil (Az. 535 Ks 8/16) über die Berliner Autoraser vom Kurfürstendamm verhängt. Lebenslange Freiheitsstrafe für beide Angeklagte wegen Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs. Darüber hinaus wurde ihnen die Fahrerlaubnis lebenslang entzogen.
Sachverhalt: Mit 170km/h über eine belebte Einkaufsstraße
Die beiden Angeklagten, ein 28-Jähriger und ein 25-Jähriger, haben im Februar 2016 kurz nach Mitternacht bei einem zufälligen Zusammentreffen an einer Ampel auf dem Kurfürstendamm in Berlin zu einem spontanen Straßenrennen verabredet. Es handelt sich hierbei um eine belebte Einkaufsstraße, die auch zu Nachtzeiten aufgrund von vielen umliegenden Clubs stark verkehrt ist. Mit Geschwindigkeiten von bis zu 170 km/h und durchgedrückter Gaspedalen seien die beiden Fahrer die Straße entlanggerast und hätten dabei mehrere rote Ampeln missachtet.
Unweigerlich kollidierte eines der Fahrzeuge mit einem unbeteiligten Fahrzeug. Der Drittfahrer verstarb noch am Unfallort. Das andere am Rennen beteiligte Fahrzeug ist eine steinerne Hochbeeteinfassung gerast und mehrere Meter durch die Luft geflogen. Die im inneren des Fahrzeugs sitzende Beifahrerin wurde dabei verletzt.
Entscheidung: Fehlende Kontrolle führte zu einem Schlachtfeld
Das Gericht ließ es sich nicht nehmen: Es verglich den Unfallort mit einem Schlachtfeld und betonte zusätzlich, dass dieser vorliegende Fall nicht vergleichbar mit anderen Vorfällen im Straßenverkehr sei. Eine solch hohe Geschwindigkeit von 170 km/h im Stadtverkehr sei nicht ohne Verlust der Fahrkontrolle möglich. Auch nicht zu Nachtzeiten.
Die Angeklagten hätten gewusst, was ihr Verhalten für eine Auswirkung auf andere Verkehrsteilnehmer haben könnte und haben sich schlussfolgernd mit dem Tod anderer unbeteiligter Personen abgefunden. Sie haben es dem Zufall überlassen, ob und wie viele Menschen durch ihr Verhalten zu Schaden kommen. Dies stellt einen bedingten Tötungsvorsatz dar. Darüber hinaus sei das Mordmerkmal des gemeingefährlichen Tatmittels verwirklicht worden und der § 211 StGB (Mord) lässt keine andere Strafe als eine lebenslange Freiheitsstrafe zu.
Trotzdem wies das Gericht abschließend noch darauf hin, dass die Summe er einzelnen konkreten Tatumstände und die Persönlichkeit der Angeklagten in diesem Fall den Ausschlag gegeben haben.
Fazit: Leichtsinn führt nicht zu einer Strafminderung
Ohne einen konkreten Tötungsvorsatz bezüglich einer konkreten Person kann der Tatbestand des Mordes unter bestimmten Voraussetzungen verwirklicht werden. Das Mordmerkmal der Gemeingefährlichkeit begründet eine solche Verurteilung und führt unweigerlich zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe, da in § 211 StGB kein Verurteilungsspielraum für das Gericht durch den Gesetzgeber eingeräumt wurde.
Es wird sehr spannend, was der Bundesgerichtshof in der Revisionsinstanz zu dieser rechtlichen Beurteilung sagen wird.
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