Lebensversicherung – BGH stärkt Widerspruchsrecht - Fachanwalt rechtzeitig einschalten
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 11. Dezember 2024 (Az.: IV ZR 191/22) bekräftigt, dass Versicherungsnehmer ihre Lebens- und Rentenversicherungsverträge widerrufen können, sofern sie beim Vertragsabschluss nicht ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht aufgeklärt wurden. Diese Entscheidung stärkt Rechte der Versicherungsnehmer erheblich.
Für eine gültige Widerspruchsbelehrung ist eine visuelle Hervorhebung notwendig. Zudem beginnt die Widerspruchsfrist nicht, wenn die Versicherungsunterlagen unvollständig sind oder wenn durch die Widerspruchsinformation der falsche Eindruck über den Fristbeginn entsteht.
Dies betont die gestärkten Verbraucherrechte und dass der Widerspruch auch nicht aufgrund von Vertragsabwicklung oder Renditeoptimierung als Motiv verwirkt ist. Versicherungsnehmer, die falsch informiert wurden, sollten daher ihre Widerspruchsoptionen prüfen lassen, da diese finanzielle Vorteile gegenüber einer Kündigung bieten, indem keine Kosten abgezogen werden.
Weiterhin stell der BGH im Hinblick auf die regelmäßige Einwendung von Versicherungsgesellschaften, der Versicherungsnehmer verhalte sich treuwidrig, fest, dass es hierzu eines gravierenden Umstandes bedarf und ein solcher nicht vorliegt, wenn der Versicherungsnehmer eine Ablaufleistung erhalten hat, die höher als die Beitragszahlungen ist. Auch sei die einmalige Verwendung des Lebensversicherungsvertrags als Sicherheit für ein Bankdarlehen kein gravierender Umstand.
Dennoch kann ein Widerspruch in seltenen Fällen abgewiesen werden, etwa wenn dieser treuwidrig oder die Belehrungsmängel minimal sind. Der BGH hat außerdem klargestellt, dass die finanzielle Vorteilnahme des Versicherungsnehmers, wie eine höhere Ablaufleistung oder die einmalige Verwendung der Lebensversicherung als Sicherheit für ein Bankdarlehen, kein Grund für eine treuwidrige Einwendung seitens der Versicherungen ist.
Da sei allenfalls denkbar, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Abschluss versicherungsvertrag und Sicherheitengabe gegeben ist oder eine mehrfache Abtretung vorgenommen worden ist.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass der BGH mit dieser Entscheidung nicht nur für weitere Klarheit gesorgt, sondern auch die Verbraucherrechte der Versicherungskunden gestärkt hat.
Der BGH betonte zudem, dass ein Widerspruch nicht aufgrund der Abwicklung der Verträge oder der Renditeoptimierung als Motiv verwirkt ist. Der Widerspruch bietet dem Versicherungsnehmer finanzielle Vorteile, da im Gegensatz zur Kündigung keine Abschluss- oder Verwaltungskosten abgezogen werden.
Versicherungsnehmer, die mit der Entwicklung ihres Lebensversicherungsvertrages unzufrieden sind, sollten daher ihre Möglichkeiten zum Widerspruch und damit zur Rückabwicklung des Versicherungsvertrages von einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen.
Wenn Sie von Ihrem Versicherer fehlerhaft über Ihren Versicherungsvertrag informiert wurden, haben Sie das Recht auf Rückabwicklung.
Im Bereich der Lebensversicherung / Rentenversicherung beraten und vertreten wir als Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht seit über 20 Jahren insbesondere in Bezug auf eine Loslösung nicht rentabler Versicherungsverträge durch Widerspruch / Rücktritt / Widerruf. Zudem beraten und vertreten wir Mandanten in Bezug auf Lebensversicherungen im Erbfall, insbesondere in Bezug auf die Problemstellung des Auseinanderfallens von Erben und Begünstigen einer Lebensversicherung.

Unsere Expertise im Bank- und Kapitalmarktrecht umfasst Beratung und Vertretung im Anlegerschutz, einschließlich der Klärung von Haftungsfragen bei Falschberatung sowie Unterstützung bei komplexen Finanztransaktionen und Investmentangelegenheiten, Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bei fehlgeschlagenen Kapitalanlagen aller Art.
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