Lehman-Zertifikate: Haftung von Banken für fehlerhafte Anlageberatung
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Tausende von Anlegern sind in Deutschland von der Insolvenz der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers betroffen. Anders als Spareinlagen oder Investmentfonds sind die in Deutschland von zahlreichen Kreditinstituten vertriebenen Zertifikate der Lehman Brothers nicht durch eine Einlagensicherung gedeckt. Anleger, die diese Zertifikate erworben haben, müssen mit einem Totalverlust ihres Anlagekapitals rechnen.
Viele betroffene Anleger sehen ihre einzige Chance in einer Schadensersatzklage gegen die Bank, von der sie die Zertifikate erworben haben. Ein solches Vorgehen ist grundsätzlich denkbar, wenn ein Beratungsverhältnis vorliegt, also der Kunde im Zusammenhang mit dem Erwerb der Zertifikate in irgendeiner Form beraten worden ist. Der Bundesgerichtshof hat in der sog. Bond-Entscheidung vom 6.7.1993 – Az. XI ZR 12/93 – Grundsätze für die Haftung von Banken bei fehlerhafter Anlageberatung aufgestellt. Nach diesen Grundsätzen muss eine Bank bei der Anlageberatung den Wissensstand des Kunden über das jeweilige Anlagegeschäft und dessen Risikobereitschaft berücksichtigen ("anlegergerechte“ Beratung). Das von der Bank danach empfohlene Anlageobjekt muss diesen Kriterien Rechnung tragen ("objektgerechte“ Beratung). Folglich muss die Bank dem Kunden im Rahmen der Beratung die erforderlichen Informationen über Eigenschaften und Risiken der konkreten Kapitalanlage zur Verfügung stellen. Dabei müssen die Informationen der Bank den Kunden in die Lage versetzen, eine eigenverantwortliche Anlageentscheidung zu treffen, die seinen Anlagezielen und seiner Risikobereitschaft entspricht.
Die bloße Empfehlung von Lehman-Zertifikaten reicht also für eine Haftung nicht aus. Vielmehr muss der betroffene Anleger einen konkreten Beratungsfehler der Bank nachweisen. Ein solcher Beratungsfehler kann z. B. vorliegen, wenn eine Bank einem völlig unerfahrenen Kunden den Kauf von Lehman-Zertifikaten anrät, obwohl dieser im Beratungsgespräch klarstellt, dass er nur an einer sicheren Kapitalanlage interessiert ist.
Die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Bankenhaftung vorliegen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und kann nur im Rahmen einer anwaltlichen Beratung geklärt werden.
RA Prof. Dr. Jürgen Nauschütt
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