Leichen-Verwechslung als Störung der Totenruhe strafbar?

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Skurril, aber wahr: weil eine Leiche mit einer Puppe verwechselt wurde, bemerkte zunächst niemand den Tod von Andreas B. Der Prozess wird den Mitarbeitern eines Speditionsunternehmens jedoch nicht gemacht. Dies teilte die Staatsanwaltschaft mit. Welche rechtlichen Erwägungen werden dahinter gestanden haben?

Wohnungsräumung wegen ausstehender Mieten

Wie mehrere Medien übereinstimmend berichtet haben (statt vieler hier der Bericht vom Spiegel), konnte das Opfer seine laufenden Verbindlichkeiten nicht weiter vergleichen. So geriet er unter anderem mit der Miete in Verzug. Üblicherweise berechtigt ein zweimonatiger Mietrückstand den Vermieter dazu, das Mietverhältnis zu kündigen und eine Räumungsklage anzustreben. Wenn er diese gewinnt, erhält er einen Titel, um mittels Gerichtsvollzieher die Wohnung räumen zu lassen. Hierbei wird die Wohnung geöffnet, das Inventar auf Kosten des Mieters untergestellt bzw. aufgrund des Vermieterpfandrechts verwertet und die Wohnung selbst sodann leergeräumt, um sie im Anschluss neu vermieten zu können. Der ganz genaue prozessuale Ablauf im hier konkreten Fall ist zwar nicht bekannt, läuft für gewöhnlich jedoch ähnlich zu oben beschriebener Vorgehensweise ab.

Die beauftragte Spedition fand sodann angelehnt an einen Heizkörper eine vermeintliche lebensgroße, bekleidete Puppe. Diese wurde kurzerhand eingepackt und, wie andere Gegenstände aus der Wohnung ebenfalls, entsprechend eingelagert. Dies geschah am 09.02.2022. Von dem Mieter nahm man offensichtlich an, er habe Reißaus genommen. Erst zwei Monate später, am 14.04.2022 fiel diese Fehleinschätzung auf: weil sich das Aussehen der Puppe optisch stark verändert hat (und je nach Zeitungsbericht auch Schuld an einer massiven Geruchsbeeinträchtigung gewesen sein soll), wurde die Polizei informiert. Der Leichnam wurde obduziert. Hierbei konnte zweifelsfrei die Identität des Mieters bestätigt werden. Eine genaue Todesursache ist nicht bekannt, sollte es sich jedoch nicht um einen Suizid gehandelt haben, sei von einem natürlichen Tod auszugehen.

Strafbarkeit der folgeschweren Verwechselung?

In Betracht kommt wohl nur eine Verletzung des § 168 StGB (Störung der Totenruhe). Hiernach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt. Nach Abs. 2 wird ebenso bestraft, wer eine Aufbewahrungsstätte, Beisetzung oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder dort beschimpfenden Unfug verübt. Der Versuch ist jeweils strafbar.

Im Grunde stellt diese Formulierung gleich diverse rechtliche Fragen auf. Schließlich könnte schon darüber zu streiten sein, ob die Befugnis, den Körper eines verstorbenen Menschen wegzunehmen, nicht daraus herrühren könnte, dass offensichtlich ein Räumungstitel bestanden hat. Dieser stellt grundsätzlich eine Befugnis dafür da, sämtliche in der Wohnung befindlichen Gegenstände wegzuräumen. Sodann wäre danach zu fragen, wer der jeweils Berechtigte ist. Hier wird man typischer Weise nicht davon ausgehen können, dass der Körper, der rechtlich nicht als reine Sache wird gehandhabt haben können, wenngleich eine gesetzliche Vorschrift über die Eigentumsrechte des Körpers eines Verstorbenen nicht besteht, in die Berechtigung des Vermieters übergeht. Herrschende Meinung ist jedenfalls, dass er nicht gemäß § 1922 BGB im Rahmen der Universalsukzession bzw. Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergeht; vielmehr sei von einer Herrenlosigkeit auszugehen (müsste dieses Wort nicht auch mal gegendert werden?).

Letztlich kann dieser Streit jedoch im Rechtssinne dahinstehen, weil ganz offensichtlich die Mitarbeiter der Spedition nicht erkannt haben, dass es sich um eine Leiche gehandelt hat. Gemäß § 16 Abs. 1 StGB war damit ein Umstand bei Begehung der Tat nicht bekannt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört. Damit aber haben die Täter nicht vorsätzlich gehandelt. Zwar bliebe gemäß § 16 Abs. 1 S. 2 StGB die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung unberührt. Eine solche Strafnorm besteht jedoch im Hinblick auf die Störung der Totenruhe nicht - dies ist eine reine Vorsatztat. Ohne Vorsatz kommt damit eine Strafbarkeit nicht in Betracht, sodass folgelogisch ein eingeleitetes Strafverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels Anhaltspunkten auf das Vorliegen einer Straftat einzustellen war .

Situation auf den Rettungsdienst übertragbar

Aus hiesiger Sicht kann die Situation auf den Rettungsdienst jedoch aus pragmatischen Gründen nicht ohne weiteres übertragen werden. Diesem wird man nämlich aufgrund seiner in der Ausbildung erworbenen bzw. beruflichen Kenntnissen wohl regelmäßig zumuten, nähere Untersuchungen zur Unterscheidung von Mensch und Puppe anzustellen. Die in so einer Situation aufzustellende Rechtfertigung, dass Reanimation bzw. weitere Maßnahmen unterblieben worden seien, weil man das corpus delicti für eine Puppe gehalten habe, dürfte insofern als nicht glaubhafte Schutzbehauptung zurückgewiesen werden. Hierbei spielt sicherlich auch eine Rolle, dass der Grund des Erscheinens in der Wohnung für den Rettungsdienst regelmäßig eine andere Motivlage mit sich bringt, als für Speditionsmitarbeiter die Räumung einer Wohnung.

Ein vorstellbares Szenario wäre insofern ein Notfalleinsatz mit dem Stichwort "Person hinter verschlossener Tür“. Würde bei einer derartigen Einsatzlage, bei der neben einem Notarzt bzw. der Rettungswagen-Besatzung regelmäßig auch Polizei und Feuerwehr anwesend wären, die Theorie einer Puppe aufgestellt, müsste zur Überzeugung des Gerichts regelmäßig nicht nur dafür gesorgt werden, dass sämtliche Kollegen diese Theorie überzeugend zu Protokoll geben, sondern dass auch beim Fund einer vermeintlich lebensgroßen Puppe näher hinzusehen ist, um was es sich dabei handelt. Ansonsten käme wiederum in Betracht, dass einem ein Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB entgegenhalten würde: „Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach Paragraf 49 Abs. 1 gemildert werden.“

Aufgrund der Garantenstellung des Rettungsdienstpersonals kann dieser Umstand durchaus zu gravierenden Folgen führen, zumindest dann, wenn zum Zeitpunkt des Einsatzes noch Aussicht auf eine erfolgreiche Reanimation bestanden hätte. Hier wird sodann freilich nicht über die Störung der Totenruhe zu diskutieren sein, sondern um unterlassene Hilfeleistung und fahrlässige Tötung durch Unterlassen.

Bei Rückfragen hierzu, Schulungsbedarf für ihren Betrieb oder weitergehende Rechtsberatung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

Foto(s): https://pixabay.com/de/photos/puppe-schaufenster-mode-1076186/

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