Markenrechtliche Abmahnung erhalten? Was Sie zu den Folgeansprüchen wissen sollten
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Mit einer markenrechtlichen Abmahnung wird üblicherweise nicht nur ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht. In aller Regel fordert der Abmahner neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung auch Auskünfte, Schadenersatz und Kostenerstattung (Rechtsanwaltskosten), mitunter sogar den Rückruf und die Vernichtung markenrechtswidrig gekennzeichnete Produkte. Was Sie zu den Folgeansprüchen wissen sollten, erläutere ich im Video und nachfolgend im Text.
Vorab ein wichtiger Hinweis zur Unterlassungserklärung:
Wenn Sie sich durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung zur Unterlassung verpflichten, dann sind Sie nach der Rechtsprechung auch zur Beseitigung verpflichtet. Dies bedeutet, dass Sie das markenrechtswidrige Verhalten nicht nur einstellen und zukünftig unterlassen müssen. Sie müssen darüberhinausgehend vielmehr z.B. auch von Ihnen veranlasste markenrechtswidrige Inhalte (z.B. Werbung und Angebote im Internet) beseitigen oder markenrechtswidrig gekennzeichnete Produkte zurückrufen. Informationen zu diesem Thema habe ich in einem gesonderten Beitrag für Sie zusammengestellt:
Auskunft:
Wenn ein Markeninhaber feststellt, dass seine Marke verletzt wird, dann verlangt er von dem abgemahnten Rechtsverletzer in aller Regel eine Auskunft darüber, in welchem Umfang die Marke verletzt worden ist. Die entsprechende Auskunfterteilung ist nämlich häufig Grundlage für die weitergehende Entscheidung, ob und in welcher Höhe Schadenersatz wegen der Markenrechtsverletzung geltend gemacht wird.
Geht es um markenrechtsverletzende Produkte, dann verlangt der Markeninhaber üblicherweise auch eine Auskunft, von welchem Lieferanten/Hersteller die Produkte stammen und an welche gewerblichen Abnehmer die Produkte weitervertrieben worden sind. Diese Auskünfte benötigt der Abmahner, um im Weiteren auch gegen den Lieferanten und weitere Anbieter der markenrechtsverletzenden Produkte vorzugehen.
Praxistipp: Wenn Sie eine markenrechtliche Abmahnung wegen markenrechtsverletzender Produkte erhalten haben, dann sollten Sie als Erstes prüfen, ob eine Abstimmung mit dem Lieferanten/Hersteller Sinn macht und an wen Sie die entsprechenden Produkte verkauft haben.
Schadenersatz:
Da der Markeninhaber zum Zeitpunkt der Abmahnung üblicherweise noch nicht weiß, in welchem Umfang seine Marke verletzt worden ist, wird der Schadensersatzanspruch im Abmahnschreiben zwar häufig angesprochen, aber noch nicht beziffert. Stattdessen sieht die mit dem Abmahnschreiben übersandte vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung üblicherweise ein Anerkenntnis der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach vor.
Nach der Auskunfterteilung kann der Markeninhaber entscheiden, ob und in welcher Höhe er Schadenersatz geltend machen möchte. Insoweit bestehen für die Berechnung des Schadenersatzes verschiedene Möglichkeiten, zwischen denen der Markeninhaber die Wahl hat.
Praxistipp: Nach meiner Erfahrung macht es fast immer Sinn, über den Schadenersatz zu verhandeln, und zwar im Zusammenhang mit den weiteren noch offenen Ansprüchen.
Rückruf/Vernichtung von Produkten:
Bezieht sich der Vorwurf der Markenrechtsverletzung „nur“ auf die Bewerbung eines Produktes und ist das Produkt selbst oder seine Produktverpackung nicht markenrechtswidrig gekennzeichnet, dann kann es ausreichend sein, lediglich die Werbung umzustellen.
Ist ein Produkt selbst oder seine Produktverpackung/Produktaufmachung dagegen markenrechtswidrig gekennzeichnet, kann der Markeninhaber den Rückruf und die Vernichtung der Produkte/Produktverpackungen/Produktaufmachungen verlangen. In solchen Fällen droht ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden.
Praxistipp: Wenn eine Vielzahl von Produkten/Produktverpackungen/Produktaufmachungen zurückgerufen oder vernichtet werden müssten, macht es Sinn, mit dem Markeninhaber über eine Lösung zu verhandeln, durch die Rückruf und Vernichtung vermieden werden können. In diesen Fällen geht es häufig um Schadensbegrenzung.
Kostenerstattung (Rechtsanwaltskosten):
Wenn Sie eine markenrechtliche Abmahnung erhalten haben, werden Sie sich sicher die Frage stellen, weshalb der Streitwert für die Berechnung der Rechtsanwaltskosten so hoch ist. Der Grund hierfür liegt darin, dass dieser Streitwert nichts mit dem Wert der streitgegenständlichen Produkte zu tun hat, sondern aus dem Wert des Unterlassungsinteresses des Markeninhabers resultiert. Da der Aufbau und die Pflege einer Marke sehr kostenintensiv sind, geht die Rechtsprechung selbst bei unbekannten Marken davon aus, dass das Unterlassungsinteresse einen Wert von 25.000,00 Euro und mehr haben kann. Bei bekannten Marken sind die Streitwerte sogar deutlich höher.
Praxistipp: Nach meiner Erfahrung macht es fast immer Sinn, über den Anspruch auf Kostenerstattung zu verhandeln, und zwar im Zusammenhang mit den weiteren noch offenen Ansprüchen.
Wie Sie auf eine markenrechtliche Abmahnung reagieren sollten
Die „richtige“ Reaktion auf eine markenrechtliche Abmahnung hängt zunächst davon ab, ob der Vorwurf der Markenrechtsverletzung berechtigt ist oder nicht.
Mit der Abmahnung wird üblicherweise eine vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung übersandt, mit der Sie als Abgemahnter sich sowohl zur Unterlassung als auch zur Auskunfterteilung, zum Schadenersatz, zum Rückruf, zur Vernichtung und zur Kostenerstattung verpflichten sollen. Ist die Berechtigung des Vorwurfes zweifelhaft und Sie wollen gleichwohl eine teure gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden, kann es Sinn machen, eine modifizierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, mit der lediglich der Unterlassungsanspruch erledigt wird, sodass eine Klärung der weiteren noch offenen Ansprüche in einem gerichtlichen Verfahren zu deutlich geringeren Kosten möglich bleibt. Mitunter entscheidet sich der Markeninhaber dann doch, hinsichtlich der weiteren noch offenen Ansprüche ein Entgegenkommen zu zeigen, um die Angelegenheit außergerichtlich beizulegen.
Gern berate ich auch Sie, wenn Sie eine markenrechtliche Abmahnung erhalten haben.
Zu mir und meiner Tätigkeit:
Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Abgemahnte und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.
Weitere Informationen zu meiner Tätigkeit können Sie meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.
Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.
Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.
Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?
Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben und sich zunächst einen Überblick über die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Abmahnung verschaffen möchten, finden Sie entsprechende Informationen hier:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/checkliste-abmahnung-erhalten-was-tun_184401.html
Sie wünschen ein Angebot für eine konkrete Beratung zu der Ihnen vorliegenden Abmahnung? Dann können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:
Rufen Sie mich einfach an.
Schicken Sie mir eine E-Mail.
Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.
Andreas Kempcke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Weiterführende Informationen habe ich in den folgenden Beiträgen für Sie zusammengestellt:
In einem an Sie gerichteten Schreiben geht es zwar um die Marke des Gegners, Sie sollen jedoch zunächst nur eine Stellungnahme dazu abgeben, weshalb sie sich zur Benutzung der Marke als berechtigt ansehen? Dann könnte es sich bei dem Schreiben nicht um eine Abmahnung, sondern um eine sogenannte Berechtigungsanfrage handeln:
Ihnen wurde eine einstweilige Verfügung zugestellt?
https://www.anwalt.de/rechtstipps/checkliste-einstweilige-verfuegung-erhalten-was-tun-188973.html
Sie sind Lieferant oder Hersteller eines Produktes und einer Ihrer Abnehmer wendet sich mit einer markenrechtlichen Abmahnung wegen des von Ihnen bezogenen Produktes an Sie?
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