Markenrechtliche Abmahnung wegen "Komplizin": Was Onlineshop-Betreiber wissen müssen
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In der Welt des E-Commerce kommt es immer wieder zu marken- und wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen. Ein aktueller Fall zeigt, wie schnell Onlineshop-Betreiber in rechtliche Schwierigkeiten geraten können. Die Markeninhaberin Heidi Arnold geht mit Hilfe ihrer Anwältin Dr. Hilke Dormann gegen die Verwendung des Zeichens "KOMPLIZIN" vor. Dieser Artikel beleuchtet die Details des Falls und gibt wichtige Hinweise für Shopbetreiber.
Die Markenrechte von Heidi Arnold
Heidi Arnold ist Inhaberin zweier eingetragener Marken:
- Die deutsche Marke "Komplizinnen" (Aktenzeichen 302019206470)
- Die Unionsmarke "Komplizinnen" (Aktenzeichen 018878862)
Beide Marken sind für verschiedene Waren der Klasse 25, darunter Pullover und Sweatshirts, eingetragen. Dies verleiht Frau Arnold umfassende Schutzrechte im Bekleidungssektor.
Mit Ihrem Label "Komplizinnen" unter komplizinnen.de steht Frau Arnold nach eigenen Angaben für
"[...] Fair Fashion aus Bamberg und so viel mehr. KOMPLIZINNEN steht für all das, was wir erreichen können, wenn wir uns verbünden und gegenseitig unterstützen. Es sind Ideen, Visionen, Projekte - aber auch Erinnerungen, Zukunftspläne oder tiefe Freundschaften, die uns zu KOMPLIZINNEN machen. Manche KOMPLIZINNEN bleiben nur für eine Weile, andere für immer. Gemeinsam stellen wir die Welt auf den Kopf und räumen sie danach gemeinsam wieder auf. Wir sind füreinander da.
KOMPLIZINNEN ist ein Aufruf an alle Ladies: Verbündet und supported Euch!"
Doch nicht alle Ladies werden von Heidi Arnold supported. Wird eine ähnliche Buchstabenfolge wie "Komplizinnen" gewerblich genutzt, erfolgt eine Abmahnung.
Der Vorwurf: Marken- und Wettbewerbsrechtsverletzung
Dr. Hilke Dormann, die Rechtsanwältin von Heidi Arnold, wirft einem von Rieck & Partner Rechtsanwälte mbB vertretenen Onlineshop vor, das Zeichen "KOMPLIZIN" illegal für Bekleidung zu verwenden. Dies stelle eine Verletzung der Markenrechte ihrer Mandantin Heidi Arnold dar. Anwältin Dr. Dormann argumentiert, dass zwischen der Bekleidungs-Aufschrift "KOMPLIZIN" und der Wortmarke "Komplizinnen" angeblich eine hohe Verwechslungsgefahr bestehe.
Rechtliche Grundlagen der Abmahnung
Die Abmahnung stützt sich auf folgende rechtliche Grundlagen:
- Markenrechtsverletzung gemäß §§ 4 Nr. 1, 14 Abs. 1, 2 Nr. 2 MarkenG
- Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften
- Unzulässige Rufausbeutung und Anlehnung an die Bekanntheit der Marke
Forderungen und Fristen
Dr. Dormann fordert im Namen ihrer Mandantin Heidi Arnold:
- Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
- Frist zur Abgabe: 12.12.2024, 23.59 Uhr
- Vorbehalt von Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen
Konsequenzen für den Onlineshop
Bei Nichterfüllung der Forderungen droht Dr. Dormann mit gerichtlichen Schritten. Sie betont, dass weder die bloße Einstellung des Warenangebots noch eine ungesicherte Erklärung ausreichen, um das Rechtsschutzbedürfnis ihrer Mandantin zu befriedigen.
Fazit: Vorsicht bei der Produktbenennung im E-Commerce
Der Fall zeigt, wie wichtig es für Onlineshop-Betreiber ist, bei der Benennung ihrer Produkte Vorsicht walten zu lassen. Eine gründliche Markenrecherche vor der Verwendung von Produktbezeichnungen kann helfen, kostspielige Abmahnungen zu vermeiden. Sollten Sie von einer ähnlichen Abmahnung betroffen sein oder Fragen zum Markenrecht im E-Commerce haben, empfiehlt es sich, umgehend fachkundigen rechtlichen Rat einzuholen. Als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz bin ich auf Markenrecht und Wettbewerbsrecht spezialisiert. Rufen Sie mich gerne an!
Sie wurden marken- oder wettbewerbsrechtlich abgemahnt? Übersenden Sie gerne einen Scan Ihrer Abmahnung. Ich melde mich mit Handlungsoptionen und einem Angebot hinsichtlich der Anwaltskosten.
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