MPU - ja oder nein? auch unter 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration bei fehlenden Ausfallerscheinungen?
- 2 Minuten Lesezeit
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Strafrecht werde ich im Rahmen von Erstberatungen oder Vertretungen in Straßenverkehrsdelikten mit Alkohol oft gefragt:
ich bin mit Alkohol am Steuer erwischt worden, muss ich eine MPU machen ??
bislang war meine Aussage:
"nein, es sei denn, Sie sind schon einmal auffällig gewesen oder der festgestellte Wert der Blutalkoholkonzentration war 1,6 Promille oder mehr"
Diese Auskunft ist seit 17.3.2021 nicht mehr richtig! es muss zwingend dringend der Einzelfall geprüft werden!
Das Bundesverwaltungsgericht hat in folgender Entscheidung BVerwG 3 C 3.20 - Urteil vom 17. März 2021 klargestellt:
MPU auch nach einmaliger Trunkenheitsfahrt mit hoher Blutalkoholkonzentration und fehlenden Ausfallerscheinungen
nachfolgend ein Auszug aus dem Pressbericht des Bundesverwaltungsgerichts:
Zur Klärung von Zweifeln an der Fahreignung ist auch dann ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn der Betroffene bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug zwar eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille aufwies, bei ihm aber trotz einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt wurden. In einem solchen Fall begründen, wie § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) voraussetzt, sonst Tatsachen die Annahme von (künftigem) Alkoholmissbrauch. Die dadurch hervorgerufenen Zweifel an der Fahreignung hat die Fahrerlaubnisbehörde nach dieser Vorschrift durch die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu klären. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
" Deshalb liegt in dem Umstand, dass der Betroffene trotz eines bei seiner Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug festgestellten hohen Blutalkoholpegels keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen aufwies, eine aussagekräftige Zusatztatsache im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c Alt. 2 FeV. Dieser zusätzliche tatsächliche Umstand rechtfertigt auch mit Blick auf den Buchstaben c, der demgegenüber allein das Erreichen von 1,6 Promille genügen lässt, die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand kann von einer außergewöhnlichen Alkoholgewöhnung ausgegangen werden, wenn der Betroffene bei seiner Trunkenheitsfahrt eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr aufwies. Außerdem muss festgestellt und dokumentiert worden sein, dass er dennoch keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zeigte."
Bei Fragen hierzu, inbesondere zum Thema MPU, Verteidigung in Trunkenheitsfahrten, Gefährdung des Straßenverkehrs und sonstige Rechtsfragen zum Thema Straftaten im verkehrsbereich und Fahrerlaubnisrecht stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Bauer
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Artikel teilen: