Müssen Arbeitnehmer zum Renteneintritt eine Kündigung beim Arbeitgeber abgeben?

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Viele Arbeitnehmer haben vor vielen Jahrzehnten angefangen zu arbeiten und nun steht der wohlverdiente Ruhestand bevor. Doch wie läuft der Übergang in den Ruhestand eigentlich ab? Müssen die Arbeitnehmer aktiv ihren Arbeitsvertrag kündigen oder wird automatisch der Rentenstatus erreicht? Und was passiert, wenn die Angestellten doch lieber weiterarbeiten möchten?

Im Grunde genommen bedeutet das Erreichen des Renteneintrittsalters, das ab dem Jahr 2031 bei 67 Jahren liegt, nicht direkt den Beginn des Ruhestands. Man muss zunächst nicht befürchten, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis automatisch endet. Ein Arbeitsverhältnis kann nur durch einen Aufhebungsvertrag oder eine ordentliche Kündigung beendet werden. Eine Kündigung allein aufgrund des Alters ist dabei nicht zulässig.

Für den Fall, dass man sich dazu entscheidet, den Arbeitsvertrag zu kündigen, gilt es die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen oder die individuell im Vertrag festgelegte Frist zu beachten. Viele Arbeits- oder Tarifverträge enthalten jedoch eine Klausel, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bereits im Voraus regelt. Diese Klausel legt fest, dass der Arbeitsvertrag mit Erreichen des Renteneintrittsalters automatisch endet.

Sollte das Arbeitsverhältnis eine solche Renten-Regelung enthalten, ist keine Kündigung durch den Arbeitnehmer oder Arbeitgeber erforderlich. Der Arbeitgeber wird automatisch durch die Deutsche Rentenversicherung informiert, sobald der Rentenantrag gestellt wurde. Es empfiehlt sich, diesen Antrag mindestens drei Monate vor dem geplanten Renteneintritt zu stellen, um finanzielle Lücken zu vermeiden. Es besteht auch die Möglichkeit, mit 62 Jahren in Rente zu gehen, sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind. Der Arbeitsvertrag endet dann automatisch mit dem Eintritt in die Altersrente.

Wer mit Mitte 60 noch nicht in Rente gehen möchte, kann mit dem Arbeitgeber während des laufenden Arbeitsverhältnisses eine spätere Austrittszeit festlegen. Es ist sogar möglich, mehrmals eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zu treffen. Dabei ist zu beachten, dass bei einer Weiterbeschäftigung über die tarifliche Altersgrenze hinaus der Betriebsrat beteiligt werden muss.

Wenn ein Mitarbeiter bereits im Ruhestand ist, aber wieder angestellt werden möchte, wird dies als Neueinstellung betrachtet. Es müssen also die allgemeinen Befristungsregeln beachtet werden.

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. von der kanzlei JURA.CC bearbeitet im Schwerpunkt das Kündigungsschutzrecht im Arbeitsrecht. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht vertritt Mandanten außergerichtlich bei Aufhebungsverträgen und Abwicklungsverträgen bei der Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber. Soweit erforderlich erfolgt eine gerichtliche Vertretung bei der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht mit dem Ziel für den Arbeitnehmer eine angemessene und möglichst hohe Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, ein sehr gutes Arbeitszeugnis für zukünftige Bewerbungen oder auch die Rücknahme der Kündigung und die Weiterbeschäftigung zu erzielen.

Mehr Informationen unter www.JURA.CC oder per Telefon: 0221-95814321        

Foto(s): kanzlei JURA.CC

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