Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zum Thema Minijob-Rechner!

Minijob-Rechner: Berechnung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

  • 5 Minuten Lesezeit
Minijob-Rechner: Berechnung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Sie möchten einen Minijob annehmen oder vergeben und fragen sich: Welche Abgaben werden bei einem Minijob fällig? Mit unserem Minijob-Rechner erfahren Sie schnell und einfach, welche finanziellen Auswirkungen die geringfügige Beschäftigung hat.

Minijob: Das Gleiche wie ein 538-Euro-Job?

Ein Minijob ist nach § 8 SGB IV eine geringfügige Beschäftigung. Dabei handelt es sich um ein Beschäftigungsverhältnis, das bezüglich Sozialabgaben und Lohnsteuer bestimmten Besonderheiten unterliegt. Es werden dabei zwei Formen anhand Verdienst- und Zeitgrenze unterschieden:

  • Ein Minijob wird auch als 538-Euro-Job (vormals 520-beziehungsweise 450-Euro-Job) bezeichnet, wenn der Arbeitnehmer nur ein geringes Arbeitsentgelt erhält. Dabei geht der Minijobber einer sogenannten geringfügig entlohnten Beschäftigung nach, wobei er regelmäßig bis zu 538 Euro im Monat verdient. Die Arbeitszeit beziehungsweise die Arbeitstage sind hierfür nicht ausschlaggebend.
  • Als Kurzfristiger Minijob bzw. als kurzfristige Beschäftigung wird ein Beschäftigungsverhältnis angesehen, das nur von kurzer Dauer ist. Ein Minijobber arbeitet dabei im Laufe des Kalenderjahres nicht mehr als drei Monate oder 70 Tage. Die Verdiensthöhe ist dafür grundsätzlich unbedeutend. Es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das Entgelt 538 Euro im Monat übersteigt.

Ein Minijob kann entweder in einem Gewerbe oder einem Privathaushalt ausgeübt werden.

Minijob-Rechner: Wann überschreitet man die 538-Euro-Grenze?

Was passiert, wenn der Minijobber mehr als 538 Euro im Monat erhält? Sprengen höhere Zahlungen des Arbeitgebers die sozialversicherungs- und steuerrechtliche 538-Euro-Grenze?

Ohne dass sich etwas an der Steuer- und Sozialabgabenpflicht ändert,

  • darf der monatliche Verdienst mehr als 538 Euro betragen, wenn die Verdienstgrenze von insgesamt 6.456 Euro pro Jahr eingehalten wird.
  • darf ein Minijobber einen Verdienst von mehr als 6.456  Euro pro Jahr haben, wenn der Verdienst pro Monat maximal zweimal pro Jahr mehr als 538 Euro beträgt und das nicht vorhersehbar war, z. B. durch eine kurzfristige Krankheitsvertretung.

Für die Verdienstgrenze sind zudem Sonderzahlungen, wie etwa ein Weihnachtsgeld, von Bedeutung. Nicht relevant sind jedoch Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, da diese in der Regel steuerfrei sind.

Minijob, Midijob und Steuer

Ein Arbeitnehmer zahlt für einen Minijob keine Einkommensteuer und muss diesen auch nicht in der Steuererklärung angeben. Arbeitgeber führen nur eine geringe Lohnsteuer ab (siehe Tabelle unter „Minijob und Sozialabgaben“).

Erhält ein Arbeitnehmer ein Arbeitsentgelt über 538 Euro im Monat bzw. überschreitet das Jahreseinkommen von 6.456 Euro, so handelt es sich gegebenenfalls bereits um einen Midijob. Dieser ist nicht immer einkommensteuerfrei.

Minijob und Sozialabgaben: Was gibt es dabei zu beachten?

Ein Minijobber zahlt grundsätzlich keine Sozialabgaben, außer einen Anteil zur Rentenversicherung, sofern keine Befreiung vorliegt. Dieser wird aber noch vor Lohnauszahlung abgezogen und durch den Arbeitgeber zusammen mit seinen Abgaben an die Minijob-Zentrale abgeführt.

Arbeitgeber zahlen pauschale Beiträge für verschiedenen Umlagen, die (gesetzliche) Krankenversicherung, die gesetzliche Unfallversicherung, die Rentenversicherung (wenn keine Befreiung vorliegt) und die Steuern. Die Abgaben unterscheiden sich dabei zwischen Minijobs im Privathaushalt und im Gewerbe. Nachfolgend sind die üblichen Abgaben eines Arbeitgebers für einen 538-Euro-Minijob aufgeführt:

Abgaben an die Minijob-Zentrale Minijob im Gewerbe Minijob in einem privaten Haushalt

Krankenversicherung

13 %

5%

Rentenversicherung

15 %

5 %

Beitragsanteil des Minijobbers bei Rentenversicherungspflicht

3,6 %

13,6 %

Pauschalsteuer (Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag)

2 %

2 %

Umlage 1 (U1): Fortzahlung des Lohns bei Krankheit

1,1 %

1,1 %

Umlage 2 (U2): Aufwendungen für den Mutterschutz

0,24 %

0,24 %

Umlage 3 (U3): Insolvenzgeldumlage

0,06 %

̶

Unfallversicherung

1,3 %

1,6 %

Abgaben gesamt

36,3 %***

28,54 %

(Quelle: Minijob-Zentrale; Abgaben beim Minijob mit Verdienstgrenze im Gewerbe  & Abgaben bei Minijob mit Verdienstgrenze im Haushalt; Stand 2023)

* Nach Angaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallsversicherung (DGUV) liegt der Abgabebeitrag durchschnittlich bei 1,3 Prozent. Der genaue Wert wird individuell festgelegt und richtet sich nach Gewerbe und Gefahrenklasse.

** Bei der gesetzlichen Unfallversicherung gilt ein fester Einheitsbeitrag.

*** Die gesamten Abgaben von 36,3 Prozent können höher ausfallen, wenn der Wert der Unfallversicherung nicht den durchschnittlichen 1,3 Prozent nach Angaben der DGUV entspricht.

Anmeldung von Minijobs

Wenn es sich bei Minijobs um eine regelmäßig wiederkehrende Leistung handelt, müssen sie grundsätzlich in der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Diese muss entweder mit der ersten Lohnabrechnung erfolgen oder spätestens sechs Wochen nachdem das Arbeitsverhältnis gestartet ist. In Arbeitsbereichen mit erhöhtem Risiko für illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit ist zudem eine Sofortmeldung bei Aufnahme der Beschäftigung vorzunehmen. Eine Beschäftigung eines Minijobbers ohne Anmeldung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Für diese kann ein Arbeitgeber mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro belangt werden.

Neben der Anmeldepflicht ist auch die Anmeldung bei der gesetzlichen Unfallversicherung, die bei der Minijob-Zentrale erfolgen muss, für Minijobber durch den Arbeitgeber verpflichtend. Erfolgt dies nicht, können Arbeitsunfälle sehr teuer werden.

Eine Ausnahme von der Anmeldepflicht besteht, wenn es sich bei der Beschäftigung um eine gelegentliche – nicht regelmäßig stattfindende – Tätigkeit handelt. Dies ist beispielsweise beim Babysitting der Fall, sofern die Tätigkeit nicht als Minijob ausgeführt wird.

Aber eine Anmeldung ist in den meisten Fällen nicht nur verpflichtend, sie bietet auch Arbeitnehmern und Arbeitgebern eine Vielzahl von Vorteilen.

Vorteile der Anmeldung eines Minijobs für Arbeitnehmer

  • Der Arbeitgeber übernimmt sämtliche Steuern und Sozialversicherungsabgaben.
  • Für einen Minijob fällt keine Lohnsteuer an. D. h., der Nettolohn ist gleich dem Bruttolohn.
  • Ein Minijobber hat Anspruch auf bezahlten Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
  • Minijobber haben den gleichen Kündigungsschutz wie Vollzeitbeschäftigte.
  • Minijobber haben einen grundsätzlichen Rentenanspruch. Jedoch zahlen sie nur einen geringen Eigenanteil in die Rentenversicherung ein. Kein Rentenanspruch besteht, wenn der Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht befreit ist.
  • Minijobber sind unfallversichert.
  • Minijobber haben Anspruch auf den Mindestlohn.
  • Arbeitnehmer mit Minijob müssen keine Beiträge zur Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung zahlen.

Vorteile der Anmeldung eines Minijobs für Arbeitgeber

  • Arbeitgeber können die Minijob-Anmeldung unkompliziert online, telefonisch oder postalisch bei der Minijob-Zentrale vornehmen.
  • Die Abrechnung der Beitragszahlung über die Minijob-Zentrale ist unkompliziert.
  • Mit Minijobs kann ein Arbeitgeber besser auf saisonale Schwankungen reagieren.
  • Arbeitgeber im Privathaushalt müssen geringere Abgaben leisten als Unternehmen.
  • Bei haushaltsnahen Minijobs im Privathaushalt gibt es Steuervorteile (siehe nächstes Kapitel).
  • Minijobbern kann ein geringeres Gehalt geboten werden, da sie es ohne Abzüge erhalten. Dieser Verdienst hat keine Auswirkungen auf die Steuerprogression für ihr anderes Einkommen.
  • Bei einem Unfall der Haushaltshilfe greift die gesetzliche Unfallversicherung.

Minijob im Privathaushalt: Welche Besonderheiten gelten?

Ein Minijob mit haushaltsnahen Tätigkeiten im Privathaushalt bietet dem Arbeitgeber besondere Steuervorteile. Unter haushaltsnah sind dabei alltägliche Arbeiten in einer Wohnung bzw. einem Haus zu verstehen, wie z. B.

  • Kochen
  • Putzen
  • Einkaufengehen
  • Bügeln
  • Gartenarbeit
  • Kinderbetreuung
  • Betreuung von Pflegebedürftigen (Senioren, Behinderte)
  • Versorgen von Haustieren

Ein Arbeitgeber aus einem Privathaushalt muss deutlich niedrigere Abgaben für Minijobs leisten als ein gewerblicher Arbeitgeber. Er kann pro Jahr 20 Prozent der Kosten bis maximal 510 Euro steuermindernd gelten machen.

Häufige Fragen und Antworten zum Minijob-Rechner

Müssen Minijobs immer angemeldet werden?

Minijobs müssen bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Beschäftigt man als Arbeitgeber einen Minijobber ohne Anmeldung, kann das als Ordnungswidrigkeit gelten und mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro bestraft werden. Außerdem ist bei Minijobs zu gewerblichen Zwecken an die besondere Anmeldung bei der gesetzlichen Unfallversicherung zu denken. Achtung: In einigen Branchen wie Bau­, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe und weiteren gilt eine Sofortmeldepflicht, bei der die Anmeldung vor Arbeitsbeginn erfolgen muss.

Handelt es sich stattdessen nur um eine gelegentliche Beschäftigung, die nicht regelmäßig stattfindet, ist keine Anmeldung nötig. Dazu zählt z. B. eine gelegentliche Gefälligkeit wie Babysitting. Erst wenn es sich um eine regelmäßig wiederkehrende Leistung handelt, gilt eine Anmeldepflicht.

Sind mehrere Minijobs erlaubt?

Sobald man keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung hat, sind mehrere Minijobs bei unterschiedlichen Arbeitgebern erlaubt. Unbedingt zu beachten ist aber dabei, dass der monatliche Verdienst 538 Euro insgesamt nicht überschreiten darf. Sobald der Verdienst diese 538-Euro-Grenze je Monat überschreitet, ist es kein Minijob mehr, und es gilt die Sozialversicherungspflicht für beide bzw. alle Minijobs (§ 8 Abs. 2 SGB IV).

(KGR)

Foto(s): ©Pexels/Polina Tankilevitch

Artikel teilen:


Sie benötigen persönliche Beratung zum Thema Minijob-Rechner?

Rechtstipps zu "Minijob-Rechner"