Nachbesserungsbedarf? Kommunale Informationsfreiheitssatzungen auf dem Prüfstand
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Zahlreiche bayerische Kommunen verfügen über Informationsfreiheitssatzungen. Auf Grundlage dieser Satzungen haben die Einwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde einen Anspruch auf freien Zugang zu den – bei der Stadtverwaltung und den Eigenbetrieben der Stadt vorhandenen – amtlichen Informationen. Diesem Anspruch unterliegen jedoch nur solche Informationen, welche dem sogenannten eigenen Wirkungskreis einer Gemeinde zugeordnet werden können. Hierunter fallen z. B. Informationen über die Organisation der kommunalen Verwaltung, die Finanz- und Personalhoheit sowie bauplanungsrechtliche Bereiche.
Mit aktuellem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs München vom 27.02.2017 (Az. 4 N 16.461) wurde entschieden, dass die Begrenzung des persönlichen Anwendungsbereichs auf Gemeindeeinwohnerinnen und Gemeindeeinwohner möglicherweise mit Vorschriften des Bayerischen Datenschutzgesetzes nicht vereinbar sei. Das Bayerische Datenschutzgesetz sehe einen allgemeinen Informationsanspruch vor, welcher nicht auf die Einwohner einer Gemeinde oder die im Staatsgebiet Bayern lebenden Personen beschränkt ist. Deshalb könne die Vorschrift des Bayerischen Datenschutzgesetzes eine Sperrwirkung für gemeindliche Informationssatzungen entfalten.
Zudem dürfen Informationen über persönliche Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wegen des damit verbundenen Grundrechtseingriffs nur erteilt werden, wenn eine besondere gesetzliche Ermächtigungsgrundlage vorliege, welche vom Landesgesetzgeber (erst noch) geschaffen werden müsste. Eine kommunale Satzung erfülle die Anforderungen einer solche besonderen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nicht.
Bereits wegen des beschränkten persönlichen Anwendungsbereichs werden die Kommunen ihre Informationsfreiheitssatzungen nachbessern müssen. Es bleibt abzuwarten, ob weitere Normenkontrollverfahren gegen die Informationsfreiheitssatzungen auf Grundlage des aktuellen Beschlusses geführt werden oder ob die Kommunen von sich aus tätig werden.
Rechtsanwältin Dr. Sonja Sojka
Diplom-Finanzwirtin (FH)
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