Neue Anforderungen an das Arbeitszeugnis

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Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nimmt das Arbeitszeugnis eine zentrale Rolle ein. Hierbei  fällt immer wieder auf, dass die Erstellung eines solchen nicht selten ein mühevoller Akt ist, der manchmal sogar zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führt.

Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer ausweislich der Regelung des § 109 der Gewerbeordnung, nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis.  Ein ähnlicher Anspruch folgt aus § 16 des Berufsbildungsgesetzes für Auszubildende und aus § 630 BGB für Geschäftsführer und andere Dienstnehmer.  Das Gesetz spricht den Anspruch auf ein Zeugnis lediglich nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu. Es besteht jedoch die Möglichkeit ein Zwischenzeugnis zu verlangen, wenn ein berechtigtes Interesse für ein solches besteht. Anerkannt sind in dieser Hinsicht der Wechsel eines Vorgesetzten, wesentliche Änderungen des Aufgabenbereichs, ein Übergang des Betriebes oder auch eine vom Arbeitgeber in Aussicht gestellte Kündigung.

Das Gesetz differenziert zwischen dem einfachen Zeugnis, welches nur die Dauer und die Art der Beschäftigung dokumentiert und dem qualifizierten Zeugnis, welches zusätzlich die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers bewertet.  Da das Arbeitszeugnis ein Zentrales Element von Bewerbungsunterlagen ist, steht regelmäßig das qualifizierte Zeugnis im Zentrum der Betrachtung. Mit diesem hat sich kürzlich auch erneut das Bundesarbeitsgericht befassen müssen (BAG, Urteil vom 27.04.2021 -9 AZR 262/20). Das Gericht hat die Funktion des qualifizierten Zeugnisses als Bewerbungsunterlage hervorgehoben und verdeutlicht, dass künftige Arbeitgeber es regelmäßig als Grundlage für ihre Personalauswahl zu Rate ziehen.  Dem Arbeitnehmer gibt es gleichzeitig Aufschluss darüber, wie sein ehemaliger Arbeitgeber sein Verhalten und seine Arbeitsleistung beurteilt.  Damit das Zeugnis diesen Anforderungen gerecht werden kann, gibt das Gesetz vor, dass Arbeitszeugnisse der Wahrheit entsprechen und klar formuliert sein müssen.

Auch bezogen auf seine äußere Form muss ein Zeugnis den Anforderungen entsprechen, wie sie im Geschäftsleben als üblich anzusehen sind.  In diesem Zusammenhang hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass ein tabellarisches mit Schulnoten versehenes Arbeitszeugnis diesen Anforderungen nicht gerecht wird. Der Arbeitnehmer kann also einen individuell angefertigten Fließtext erwarten. Genügt das Zeugnis diesen Anforderungen nicht, kann der Arbeitnehmer dessen Berichtigung oder eine Ergänzung beanspruchen.

Die Praxis zeigt immer wieder, dass Arbeitnehmer sich vor unwahren oder zweideutigen Formulierungen fürchten, die von Ihnen unbemerkt das Arbeitszeugnis entwerten, während Arbeitgeber sich um ihr Haftungsrisiko sorgen, wenn von Ihnen ein zu euphorisches Beurteilungsschreiben verlangt wird.

Das Erstellen von Arbeitszeugnissen ist daher ein mühevolles Geschäft, bei welchem die anwaltliche Beratung nicht unterschätzt werden sollte. Gerne sind wir auch hier Ihr kompetenter Ansprechpartner.


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