Neue Rechtsprechung des BGH zum Zugewinausgleich
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Im entschiedenen Fall ging es um die Bewertung einer Immobilie, die der Ehefrau von ihrer Mutter mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht während der Ehezeit übertragen wurde, die aber mit einem lebenslangen Wohnrecht zugunsten der Großmutter belastet war.
Bislang hatte der Senat den durch das allmähliche Absinken des Wertes eines solchen Wohnrechts verbunden Vermögenszuwachs während der Ehe dadurch vom Zugewinnausgleich ausgenommen, dass er weder bei der Berechnung des Anfangsvermögens noch bei der Berechnung des Endvermögens berücksichtigt wurde.
Der hiergegen gerichteten Kritik war für den Senat Anlass, seine bisherige Rechtsprechung aufzugeben.
Nunmehr ist das Wohnrecht als Grundstücksbelastung für den Anfangsvermögensstichtag und – falls es fortbesteht – auch für den Endvermögensstichtag zu bewerten. Darüber hinaus ist der fortlaufende Wertzuwachs der Zuwendung aufgrund des abnehmenden Werts des Wohnrechts auch für den dazwischen liegenden Zeitraum bzw. die Zeit zwischen dem Erwerb und dem Erlöschen des Wohnrechts zu bewerten, um den gleitenden Erwerbsvorgang zu erfassen und durch entsprechende Hinzurechnung zum Anfangsvermögen vom Ausgleich auszunehmen.
Dem soll nicht entgegen stehen, dass der Wertzuwachs durch den gleitenden Vermögenserwerb in der Regel nicht ohne sachverständige Hilfe ermittelt werden kann.
Die neue Berechnungsmethode ist aufwändiger und wegen der zu erwartenden Sachverständigengutachten auch kostenintensiver als das vollständige Herausnehmen des Wohnrechts nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Ein Grund mehr, vor allem im Bereich des Zugewinnausgleichs möglichst auf eine gütliche Einigung zwischen den Eheleuten hinzuwirken oder schon bei Eheschließung durch Ehevertrag den weiteren Verlauf des beiderseitigen Vermögens zu regeln.
Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim
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