Neues Scheidungsrecht seit 01.09.2009 – auf den Zeitpunkt kommt es an
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Seit dem 01.09.2009 gilt das neue „Scheidungsrecht." Es finden umfangreiche Veränderungen, insbesondere im prozessualen Bereich statt. Auch für den Zugewinnausgleich gelten dann neue Regeln. Weiterhin wird der Versorgungsausgleich, bei dem Rentenansprüche, Forderungen aus Betriebsrenten und private Lebensversicherungen aufgeteilt werden, neu gefasst.
Zum 01.09.2009 trat das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Kraft. Damit ändert sich unter anderem das Verfahren auf Scheidung der Ehe. Eine einverständliche Scheidung ist künftig einfacher. Bislang konnte die Ehe nach Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, wenn beide Ehegatten zustimmten und die wichtigsten Folgen der Scheidung geregelt waren. Seit dem 01.09.2009 ist im Scheidungsantrag nun nur noch anzugeben, ob die Beteiligten eine Regelung über die elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern sowie die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat getroffen haben.
Der Zugewinnausgleich nach dem bisherigen Recht berücksichtigt Schulden, die ein Ehegatte mit in die Ehe gebracht hat nicht. Die Folge ist, dass der Ehegatte, der während der Ehe seine Schulden durch einen während der Ehe entstandenen Vermögenszuwachs getilgt hat, diese Vermögensvermehrung nicht auszugleichen brauchte. Zukünftig kann auch ein negatives Anfangsvermögen in die Berechnung des Zugewinnausgleichs einbezogen werden.
Das bisherige Recht sieht zwar eine Auskunftsverpflichtung der Eheleute über den Bestand des Endvermögens zu einem festen Termin (Zustellung des Scheidungsantrags) vor, eine Verpflichtung zur Vorlage von Belegen und oder Dokumenten besteht jedoch nicht. Seit dem 01.09.2009 soll unter anderem durch eine Verpflichtung zur Vorlage von Belegen und oder Dokumenten zum Bestand des Endvermögens verhindert werden, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Endvermögen unzulässig vermindert. Die Novellierung erschwert dieses Vorgehen erheblich, da nun auch verschobene und vergessene Vermögensbestandteile überprüft werden können.
Hinsichtlich der von den Eheleuten erworbenen Rentenanwartschaften (gesetzliche Renten und auch Betriebsrenten/Zusatzversorgungen) werden diese automatisch im Scheidungsverfahren im Rahmen des Versorgungsausgleiches auseinandergesetzt. Zum 01.09.2009 hat der Gesetzgeber das Verfahren vereinfacht. Soweit in etwa gleich hohe Anwartschaften erzielt wurden (bis 25 €) oder die Ehe nur von kurzer Dauer war (drei Jahre) findet der Versorgungsausgleich nicht mehr statt, es sei denn, einer der Ehegatten beantragt dies. Weiter wird den Beteiligten bei dem Abschluss diesbezüglicher Eheverträge mehr Autonomie zugestanden.
Nach der bisherigen Rechtslage erfolgte die Verrechnung der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften auf Altersvorsorge aus allen Versorgungen (gesetzliche Rentenversicherung, VBL, betriebliche Altersversorgung, private Rentenversicherung etc.). Der Versorgungsausgleich wurde durch den Ausgleich der Wertdifferenz der Anwartschaften über die gesetzliche Rentenversicherung durchgeführt. Dadurch erhielt besonders der Ehegatten, der in der Ehezeit ein Anrecht auf eine betriebliche Altersversorgung erworben hat, Vorteile, da die betriebliche Altersversorgung erst aufwendig umgerechnet (dynamisiert) wurde und im Regelfall mit geringeren Werten als die Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in die Berechnung des Versorgungsausgleichs eingestellt wurden.
Nun werden alle Versorgungen/Anwartschaften, die ein Ehegatte während der Ehe erworben hat, im entsprechenden Versorgungssystem zwischen den Ehegatten geteilt, ohne dass eine Umrechnung der Anwartschaften in Bezug auf die gesetzliche Rentenversicherung erfolgt. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte bekommt dann einen eigenen Anspruch auf Versorgung bei dem Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten. Folglich werden künftig auch Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung mit den wirklichen Werten berücksichtigt.
Für Scheidungsanträge, die bis zum 31.08.2009 eingereicht werden, gilt das bisherige Recht, alle anderen werden nach den neuen Gesetzen behandelt. Die Wahl des richtigen Zeitpunkts kann für die Beteiligten enorme finanzielle Unterschiede nach sich ziehen. Stichtag war also der 31.08.2009 für eine Scheidung nach altem Recht und der 01.09.2009 für eine Scheidung nach neuem Recht. Es kommt hierbei auf den Zeitpunkt der Antragstellung und nicht auf den Zeitpunkt der Scheidungstermins an.
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