Nutzungsentschädigung: Mieter räumt Wohnung nicht - was tun?
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Inhaltsverzeichnis
Nach Beendigung eines Mietverhältnisses ist die Wohnung bzw. das Haus geräumt an den Vermieter herauszugeben. Anderenfalls muss der Mieter eine sog. Nutzungsentschädigung nach § 546a I Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zahlen. Es stellt sich jedoch die Frage, wie hoch diese Entschädigung zu bemessen ist. Darf der Vermieter nur die bisher vereinbarte Miete verlangen oder gar einen Betrag, der für Vergleichswohnungen ortsüblich ist?
Keine Wohnungsräumung trotz Kündigung?
Der Vermieter eines Einfamilienhauses kündigte seinen langjährigen Mietern wegen Eigenbedarfs. Das Vertragsverhältnis sollte am 30.10.2011 enden – die Mieter gaben die Immobilie aber erst am 15.04.2013 geräumt an den Vermieter zurück. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten sie die bisher vereinbarte Miete als Nutzungsentschädigung weitergezahlt. Der Betrag reichte dem Vermieter jedoch nicht. Er war der Ansicht, insgesamt Anspruch auf die Miete zu haben, die er im Fall einer Neuvermietung des Hauses fordern dürfte. Er zog daher vor Gericht und verlangte rückwirkend die Differenz zwischen der Alt- und der Neuvertragsmiete.
Mieter müssen mehr Geld zahlen
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die Mieter eine Nutzungsentschädigung in Höhe des üblichen Neuvermietungspreises leisten müssen. Sie haben also den Betrag zu zahlen, den der Vermieter im Fall einer Neuvermietung seiner Immobilie verlangen dürfte.
Mieter zieht nicht aus – was nun?
Zieht der Mieter trotz Beendigung des Mietverhältnisses nicht aus der Wohnung aus, kann der neue Mieter logischerweise nicht einziehen. Dennoch darf der Vermieter nicht eigenmächtig die Schlösser austauschen lassen, um den alten Mieter zum Auszug zu bewegen – dieser ist schließlich noch immer Besitzer der Räumlichkeiten.
Auch darf der Eigentümer nicht eigenmächtig die Gegenstände – z. B. Möbel oder Kleidung – des Mieters aus der Wohnung entfernen. Denn dann haftet er dem Mieter für sämtliche Schäden, die daraufhin an dessen Eigentum eintreten.
Der Vermieter muss vielmehr vor Gericht ziehen und einen Räumungstitel gegen den bzw. die Ausziehunwilligen erwirken. Hier übernimmt dann der Gerichtsvollzieher die Zwangsräumung der Wohnung.
Solange der Mieter die Wohnung nutzt – obwohl er hierzu mangels Vertrag kein Recht mehr hat –, muss er allerdings eine sog. Nutzungsentschädigung zahlen, vgl. § 546a I BGB. Ein anderes Ergebnis würde nämlich dazu führen, dass ein ausziehunwilliger ehemaliger Mieter kostenlos das Eigentum des Vermieters nutzen dürfte.
Höhe der Nutzungsentschädigung
Gemäß § 546a I BGB kann entweder die bisher vereinbarte Miete oder die Miete verlangt werden, die für vergleichbare Wohnungen ortsüblich ist. Bei der Frage nach der ortsüblichen Vergleichsmiete ist wiederum auf den Betrag abzustellen, der für vergleichbare Wohnungen in derselben bzw. ihr ähnlichen Gemeinde insbesondere aufgrund ihrer Art, Größe, (energetischen) Ausstattung und Lage gezahlt wird.
§ 558 II BGB ist dagegen nicht einschlägig. Nach dieser Vorschrift sind nur die ortsüblichen Vergleichsmieten der letzten vier Jahre heranzuziehen. Voraussetzung ist hier jedoch ein Mietvertrag über eine Wohnung – ein solcher fehlt im Normalfall jedoch, wenn der Mieter trotz Beendigung des Mietverhältnisses die betreffende Wohnung einfach nicht räumt.
Vielmehr darf der Vermieter den Betrag verlangen, der bei einer ortsüblichen Neuvermietung erzielbar gewesen wäre. Damit soll auf den Mieter Druck ausgeübt werden, die Wohnung endlich zurückzugeben, anstatt trotz Vertragskündigung weiterhin dort zu leben. Mit diesem Verhalten verhindert er nämlich, dass der Vermieter die erzielbare höhere Miete vom neuen Vertragspartner verlangen kann. Es ist daher nur gerecht, wenn er nicht die bisherige Miete zahlen muss, sondern den Betrag, der bei einer Neuvermietung „drin“ wäre. Das gilt übrigens unabhängig davon, ob die Wohnung tatsächlich weitervermietet wird oder ob der Eigentümer selbst dort einziehen möchte.
Mieter müssen mehr Geld zahlen
Vorliegend hatte der Vermieter explizit nicht nur die früher vereinbarte Miete verlangt, sondern die ortsübliche Vergleichsmiete. Zu Recht, wie der BGH feststellte. Als Nutzungsentschädigung für die Zeit der „Hausbesetzung“ war somit der höhere übliche Neuvermietungspreis zu zahlen. Die Überweisung der früher vereinbarten Miete reichte dagegen nicht aus und berechtigte den Vermieter dazu, die Differenz zwischen der Altmiete und dem üblichen Neuvermietungspreis zu fordern. Dass er das Haus gar nicht mehr weitervermieten, sondern selbst nutzen wollte, spielte für die Höhe der Nutzungsentschädigung keine Rolle.
(BGH, Urteil v. 18.01.2017, Az.: VIII ZR 17/16)
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18.09.2024 Rechtsanwältin Viviana Maria Breitbach„… sein. Hier sind einige wichtige Aspekte zu beachten: 1. **Mietvertrag**: Grundsätzlich ist derjenige, der den Mietvertrag unterschrieben hat, weiterhin zur Zahlung der Miete verpflichtet. Wenn nur eine Person …“ Weiterlesen
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30.04.2024 Rechtsanwältin Katja Werner„Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Hanau vom 22. November 2023 ( Az. 2 S 35/22 ) wirft Licht auf eine wichtige rechtliche Frage im Mietrecht: Muss der Mieter immer eine Nutzungsentschädigung …“ Weiterlesen
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11.01.2024 Rechtsanwältin Dr. Angelika Zimmer„Regelmäßig verlässt einer der Eheleute im Rahmen der Trennung das im Miteigentum stehende Haus. Spätestens, wenn er für seinen eigenen Wohnraum eine teure Miete zahlen muss, kommt bei ihm die Frage …“ Weiterlesen
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17.10.2024 Rechtsanwalt Oliver Worms„Wer im Eigenheim wohnt und nach der Trennung wohnen bleibt, zahlt keine Miete. Dadurch entsteht ein Wohnvorteil. Dieser Wohnvorteil ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich …“ Weiterlesen
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09.07.2023 Rechtsanwalt Wolfdietrich E. Axmann„… praktischer Bedeutung. Regelmäßig wird sich die geforderte Nutzungsentschädigung an den üblichen Mieten vergleichbarer Objekte orientieren. Eine Orientierung am unteren Rand des Mietpreisspektrums kann sinnvoll …“ Weiterlesen
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08.07.2023 Rechtsanwalt Hartmut Göddecke„… jedoch dieses Haus oder die Wohnung nicht nutzen können. Der Miterbe, der in der Immobilie wohnt, erzielt den Wohnvorteil, sprich ersparte Miete. Die anderen Miterben kommen jedoch …“ Weiterlesen
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07.07.2023 Rechtsanwalt Thomas Misikowski„… auf, die Wohnung zu räumen. Alternativ bot sie ihm an, dass er die Wohnung weiter nutzen könne, dann aber eine monatliche Nutzungsentschädigung im Sinne einer Miete an sie zahlen müsse. Mitte Mai 2020 zog …“ Weiterlesen
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17.06.2024 Rechtsanwalt Oliver Worms„… Eigentümer eines Hauses, ändert sich an den Eigentumsverhältnissen allein wegen der Scheidung nichts. Sie können das Haus behalten, es an eine fremde Person vermieten und sich die Miete teilen …“ Weiterlesen
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01.05.2023 Rechtsanwältin Angelika Sworski„… des Mietvertrages Wenn das Mietverhältnis ordnungsgemäß beendet wurde und der Mieter trotzdem nicht auszieht, dann schuldete er ihnen eine Nutzungsentschädigung. Taucht nach Beendigung des Mietverhältnisses …“ Weiterlesen
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20.04.2023 Rechtsanwältin Angelika Sworski„… nach Beendigung eine Nutzungsentschädigung zu zahlen ist, wie hoch diese sein darf etc. Entscheidend ist immer der Parteiwille Wurde vor Überlassung von Wohnraum kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen, dann muss …“ Weiterlesen
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28.12.2022 Rechtsanwältin Jana Christina Hartmann„… generiert sich der Vermieter eine fortlaufende Einnahmequelle, da der Mieter zur Mietzinszahlung verpflichtet ist. Der folgende Beitrag soll zunächst einmal Grundlegendes zum Mietvertrag darstellen …“ Weiterlesen
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15.12.2022 Rechtsanwalt Oliver Worms„… im gemeinsamen Haus wohnen bleibt, hätte die Frau Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung, die sich an der ortsüblichen Miete orientiert. Sie hätte insoweit einen Vorteil. Umgekehrt hätte sie Nachteile …“ Weiterlesen
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25.08.2023 Rechtsanwalt Oliver Worms„… natürlich auch im Eigentum behalten. Sie könnten Sie verständigen, dass ein Partner in der Immobilie verbleibt und dafür eine Miete oder eine Nutzungsentschädigung zahlt. Genauso gut könnten …“ Weiterlesen