OLG Hamm - Lizenzschaden nach MFM-Tabellen bei Produktfotos?

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Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 13.02.2014 (AZ: 22 U 98/139) entschieden, dass die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) nicht schematisch und uneingeschränkt zur Ermittlung des angemessenen Lizenzschaden bei Urheberrechtsverletzungen an Fotografien angewendet werden können.

Das gilt insbesondere dann nicht, wenn es sich bei den geklauten Fotografien um semiprofessionelle Lichtbilder ohne Schöpfungshöhe handelt (in dem zu entscheidenden Fall war der Urheber kein Berufsfotograf, sondern der Geschäftsführer der Klägerin).

Das Gericht hat den Lizenzschaden gemäß § 287 ZPO nach eigenem Ermessen geschätzt, dabei allerdings die MFM-Tarife als Grundlage mit einem Abschlag von 60 % herangezogen.

Daraus folgt, dass das Gericht die Anwendung der MFM-Tabellen zwar nicht grundsätzlich ablehnt, aber außerhalb des professionellen Bereiches für den Lizenzschaden des Fotografen deutliche Abschläge vornimmt.

Es ist im Einzelfall nämlich immer konkret zu beurteilen, ob das Lichtbild insgesamt als professionelles Lichtbildwerk anzusehen ist und auch tatsächlich entsprechende Lizenzvergütungen dafür erzielt würden, oder ob bei einfachen nicht professionellen Bildern ein entsprechender Abschlag vorzunehmen ist.

Letztendlich kann dem verletzten Urheber oder Rechteinhaber bei der Geltendmachung seines Lizenzschadens gemäß § 97 UrhG nur das zustehen, was er als angemessene Vergütung bei ordnungsgemäßer Lizenzierung erhalten hätte, insofern darf er durch die Anwendung der MFM-Tarife auch nicht besser gestellt werden.

Maike Bartlmae

Rechtsanwältin und

Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht


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