OLG Hamm: Unwirksame Klausel bei Nachrangdarlehen

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Nachrangdarlehen sind für die Darlehensgeber schon deshalb mit einem hohen Risiko verbunden, weil ihre Forderungen im Insolvenzfall hinter die Ansprüche der erstrangigen Gläubiger zurückfallen. In der Praxis bedeutet dies, dass die Darlehensgeber ihr investiertes Kapital komplett verlieren können.

„Allerdings ist bei Nachrangdarlehen die Nachrangigkeit oftmals überhaupt nicht rechtswirksam vereinbart worden. Häufig finden sich in den AGB sog. Nachrangklauseln, die die Ansprüche an die notwendige Transparenz nicht erfüllen. Derartige Klauseln müssen verständlich formuliert sein, sodass der Verbraucher sein Risiko auch einschätzen kann“, sagt Rechtsanwalt Ralf Buerger, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Hagen.

Wegen mangelnder Transparenz hat auch das OLG Hamm mit Urteil vom 14. Juli 2017 eine Nachrangklausel in den AGB eines Anbieters von Nachrangdarlehen für intransparent und damit für unwirksam erklärt (Az.: 19 U 104/17).

Das OLG Hamm stellte zunächst klar, dass weder ein Nachrangdarlehen noch eine Nachrangklausel per se unzulässig oder im Rahmen von AGB unwirksam sind. Allerdings müssen die Klauseln in den AGB dem Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB genügen. Für den Darlehensgeber müsse ohne Weiteres erkennbar sein, welche Rechte er im Verhältnis zu den anderen Gläubigern der Gesellschaft habe. In dem konkreten Fall lasse die Formulierung „Die Forderungen aus dem Nachrangdarlehen treten gegenüber allen anderen Ansprüchen von Gläubigern gegen die Darlehensnehmerin im Rang zurück“ darauf schließen, dass den Nachrangdarlehensgebern selbst die nachrangigen Insolvenzgläubiger vorgehen sollen. 

Im Widerspruch dazu heißt es einige Sätze weiter „Die Forderungen werden im Fall des Insolvenzverfahrens… erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger bedient.“ Es wird also nur der Vorrang der einfachen Insolvenzgläubiger anerkannt. Dieser offenkundige Widerspruch lasse sich nicht auflösen und auch nicht durch Auslegung beheben, so das OLG Hamm. Die Intransparenz dieser Klausel führe daher zur Nichtigkeit der diesbezüglichen Nachrangbestimmungen.

„Die Unwirksamkeit der Nachrangklausel hat für den Darlehensgeber, also für den Anleger, erfreuliche Konsequenzen“, so Rechtsanwalt Buerger. Denn dadurch ist nicht nur der Rangrücktritt nicht wirksam vereinbart worden, sondern der Anbieter der Nachrangdarlehen kann ggf. als erlaubnispflichtiger Finanzdienstleister anzusehen sein, der aber nicht die entsprechenden Genehmigungen für die Einlagengeschäfte hat. Dadurch können nicht nur Schadensersatzansprüche gegen die Unternehmensverantwortlichen entstanden sein, sondern auch gegen die Anlagevermittler, die ebenfalls eine Erlaubnis für die Vermittlung der Einlagengeschäfte hätten haben müssen.

Mehr Informationen: http://www.nachrangdarlehen.net/ 


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