Onlineglücksspiel: Aufhebung der Selbstsperre ohne hinreichend sichere Nachweise
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Immer wieder wenden sich an uns Mandanten, die davon berichten, dass die Aufhebung der Selbstsperre von Onlineglücksspielanbietern nicht ernstgenommen wird. In vielen Fällen genügt offenbar für die Aufhebung der Sperre der Aufhebungswunsch des Spielers. Ist die Aufhebung der Selbstsperre tatsächlich so einfach möglich?
Der Bundesgerichtshof hat sich bereits mit der Frage der Aufhebung der Selbstsperre im Offline-Bereich beschäftigt.
Der Bundesgerichtshof bezeichnet die Einrichtung der Selbstsperre als den sog. Sperrvertrag. Wie jeder Vertrag kommt auch dieser Vertrag mit zwei übereinstimmenden Willenserklärungen zustande.
Der Spieler stellt den Antrag auf die Selbstsperre, den der Glücksspielbetreiber durch die Verhängung der Selbstsperre annimmt.
Der Zweck des Antrags eines Spielers auf Verhängung einer Selbstsperre ist der Schutz vor sich selbst.
Um diesen Schutz weiterhin zu gewährleisten, ist der Wunsch des Spielers auf Entsperrung allein nicht ausreichend.
Nach der BGH-Rechtsprechung kann ein Spielerkonto erst dann entsperrt werden, wenn dem Glücksspielanbieter zuvor ein hinreichend sicherer Nachweis erbracht wird, dass keine Spielsuchtgefährdung mehr vorliegt.
Wir zitieren hierzu den Leitsatz des Bundesgerichtshofes:
„Die Aufhebung einer auf Antrag des Spielers erteilten Spielsperre durch die Spielbank stellt eine Verletzung des Spielsperrvertrags dar, wenn nicht der Spielbank zuvor der hinreichend sichere Nachweis erbracht wird, dass der Schutz des Spielers vor sich selbst dem nicht mehr entgegensteht, mithin keine Spielsuchtgefährdung mehr vorliegt und der Spieler zu einem kontrollierten Spiel in der Lage ist.“ (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 - III ZR 251/10)
Wenn der Glücksspielanbieter ohne hinreichend sichere Nachweise die Selbstsperre aufhebt, handelt es sich um eine Vertragsverletzung, die zum Schadensersatz führt.
Wir zitieren hierzu erneut den Bundesgerichtshof:
„Indem die Beklagte den Sperrvertrag aufgehoben hat, ohne sich zuvor davon überzeugt zu haben, dass der Schutz des Zedenten vor sich selbst einer solchen Aufhebung nicht mehr entgegenstand, hat sie gegen ihre Pflichten aus dem Sperrvertrag verstoßen. Sie hat den Zedenten im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn der Sperrvertrag aufrechterhalten worden wäre und die Beklagte pflichtgemäß für die Einhaltung der Sperre Sorge getragen hätte.“ (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 - III ZR 251/10)
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