Schulische Ordnungsmaßnahmen nach § 63 SchulG
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Im Schulalltag ist es - wie in allen Lebensbereichen - denkbar, dass es zu gewissen Konfliktsituationen kommen kann.
Der Schule obliegt neben dem Bildungsauftrag auch ein Erziehungsauftrag. Sie ist angehalten bei Konflikten und Störungen in der Unterrichts- und Erziehungsarbeit gegenüber den Schülerinnen und Schülern vorrangig erzieherische Mittel einzusetzen (Eintrag ins Klassenbuch, vorübergehende Einziehung von Gegenständen, gemeinsame Absprachen etc.)
Soweit Erziehungsmaßnahmen nicht zu einer Konfliktlösung geführt haben oder keine Aussicht auf Erfolg versprechen, kann die Schule sog. Ordnungsmaßnahmen verhängen.
Ordnungsmaßnahmen sind
1. der schriftliche Verweis,
2. der Ausschluss vom Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen bis zu zehn Schultagen,
3. die Umsetzung in eine Parallelklasse oder eine andere Unterrichtsgruppe,
4. die Überweisung in eine andere Schule desselben Bildungsgangs und
5. die Entlassung aus der Schule, wenn die Schulpflicht erfüllt ist.
Die Praxis zeigt, dass in Schulen vermehrt und oftmals frühzeitig zum Mittel der Ordnungsmaßnahme gegriffen wird.
Der Erlass einer Ordnungsmaßnahme ist rechtlich als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Aus diesem Grund besteht die Möglichkeit binnen eines Monats Widerspruch gegen die erlassene Ordnungsmaßnahme einzulegen.
Ein solches Widerspruchsverfahren kann aus den unterschiedlichsten Gründen angemessen sein.
Die Ordnungsmaßnahme ist zur Schülerakte zu nehmen. Sollten Sie beispielsweise für Ihr Kind einen Schulwechsel anstreben, so würde die neue Schule über den Vorfall informiert werden. Viele Eltern verfolgen jedoch das berechtigte Interesse, dass ihr Kind einen "sauberen Start" an der neuen Schule hat und nicht der Gefahr der Vorverurteilung ausgesetzt wird. Zudem ist eine durchaus denkbare Vorstellung, dass die Schule den der Ordnungsmaßnahme zugrundeliegenden Sachverhalt nicht ordnungsgemäß ermittelt hat und Feststellungen dokumentiert sind, die nicht der Wahrheit entsprechen.
Mittels eines Widerspruchsverfahrens kann das Ziel verfolgt werden, dass die erlassene Ordnungsmaßnahme aufzuheben und aus der Schülerakte zu entfernen ist.
Ob in Ihrem Fall eine Ordnungsmaßnahme zu Recht erlassen wurde oder nicht, kann abschließend nur im Wege der Akteneinsicht beurteilt werden.
Keineswegs ist es angezeigt gegen jede schulisch verhängte Ordnungsmaßnahme Widerspruch einzulegen, denn schließlich wird mit dieser ein Erziehungsbeitrag geleistet. Es ist jedoch empfehlenswert sich gegen unverhältnismäßige oder zu Unrecht erlassene Ordnungsmaßnahmen zur Wehr zu setzen, denn der Erlass einer zweiten und härteren Ordnungsmaßnahme folgt oftmals schnell.
Gerne stehe ich Ihnen bei diesem Anliegen zur Verfügung und berate Sie dahingehend, ob und in welchem Umfang ein Widerspruchsverfahren erfolgsversprechend sein kann.
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