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Schulische Verhaltensvereinbarungen mit Schülern und Eltern – „Verhaltensverträge“

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Immer wieder kommt es vor, dass Schüler und Eltern „Verträge“ seitens der Schulen vorgelegt bekommen, die sie unterzeichnen sollen.

Meist geht es hier um Verhaltensvereinbarungen, wonach die Schüler sich verpflichten sollen, bestimmte Dinge zu tun oder zu unterlassen.

Typische Inhalte schulischer Verhaltensvereinbarungen

Typische Inhalte schulischer Vereinbarungen sind:

  • Störungen des Unterrichts zu unterlassen,
  • Arbeitsmittel regelmäßig mitzubringen,
  • Hausaufgaben regelmäßig zu machen,
  • Konflikte mit Mitschülern zu unterlassen,
  • usw.

Im Grunde kommt alles in Betracht, was der pädagogischen Hoheit der Schule unterliegt. 

Anstatt dies im Einzelfall durch Ermahnungen, Erziehungsmaßnahmen oder Ordnungsmaßnahmen durchzusetzen, bezweckt die Schule durch schulische Verhaltensvereinbarungen eine generelle Lösung des Problems.

Meist handelt es sich um pädagogische Probleme, die häufiger aufgetreten sind und für die die Schule eine generelle Lösung haben möchte.

Können schulische Verhaltensvereinbarungen angeordnet werden?

Wie schon der Name sagt, handelt es sich bei den schulischen Verhaltensvereinbarungen um Vereinbarungen, d. h. diese können nicht einfach so angeordnet werden.

So viel zur Theorie …

Natürlich ist es in der Praxis aber nicht so, dass schulische Verhaltensvereinbarungen ausgehandelt werden und Schüler und Eltern auch eigene Gesichtspunkte dort unterbringen können. In der Praxis sieht es vielmehr so aus, dass Eltern und Schüler in die Schule einbestellt und dort Vorhaltungen gegenüber dem Schüler ausgesetzt werden. Und – welch Wunder – nachdem man eine Weile weichgekocht wurde, zaubert plötzlich ein Lehrer oder der Schulleiter die schulische Verhaltensvereinbarung vorformuliert hervor!

Im Ergebnis sind Eltern/Schüler demnach einer ähnlichen Situation wie bei allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausgesetzt, bei denen ein Vertragspartner schon alles vorbereitet hat und der andere nur noch gegenzeichnen soll.

Für den schulischen Bereich handelt es sich natürlich nicht um AGB im eigentlichen Sinne, sondern um eine pädagogische Maßnahme hinsichtlich derer Übereinkunft hergestellt werden soll.

Nach alledem sind Eltern natürlich nicht gezwungen, die schulische Verhaltensvereinbarung zu unterzeichnen. Nur wenn erst einmal eine Weile Druck ausgeübt wurde, fühlen sich natürlich viele Eltern genötigt, die schulische Verhaltensvereinbarung zu unterzeichnen.

D. h. niemand muss unterzeichnen!

Rechtliche Einordnung schulischer Verhaltensvereinbarungen:

Schulen behaupten oftmals, dass es sich bei schulischen Verhaltensvereinbarungen um Verträge handelt, de einzuhalten sind.

Dies suggeriert auch der Name „Vereinbarung“.

In Wahrheit sind schulische Verhaltensvereinbarungen aber eher „gentleman agreements“, d. h. man soll sich daran halten, wenn man es nicht tut, hat dies aber keine direkten Konsequenzen. Insbesondere besteht kein Automatismus dahingehend, dass Verstöße gegen schulische Verhaltensvereinbarungen automatisch Ordnungsmaßnahmen nach sich ziehen – selbst wenn dies in der schulischen Verhaltensvereinbarung so angeordnet ist!

Ungeachtet dessen können solche Verstöße aber natürlich zur Folge haben, dass es zu einer pädagogischen Ahndung im Einzelfall kommt, denn man war ja grundsätzlich „gewarnt“ und wusste, dass man in den dort benannten Bereichen kein Fehlverhalten mehr an den Tag legen sollte …

Zusammenfassung:

Man braucht keine schulischen Verhaltensvereinbarungen zu unterschreiben.

Ob man dies unter Opportunitätsgründen dennoch tut, ist eine andere Frage, denn oftmals stehen als Alternative bereits Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen bereit. Ob die Drohung damit realistisch ist oder die Schule nur blufft, ist natürlich wieder eine andere Frage …

In jedem Fall sollte man aufpassen, was man unterschreibt, denn auch wenn die schulische Verhaltensvereinbarung keine direkten rechtlichen Auswirkungen hat, so sollte man nichts unterschreiben, was nicht zutrifft, denn sonst gibt man quasi unzutreffende Vorwürfe zu!

Kurzum: Man sollte eine Unterschrift unter eine schulische Verhaltensvereinbarung nicht auf die leichte Schulter nehmen und man sollte umgekehrt eine Unterschrift nicht aus Prinzip verweigern. Auch wenn dies alles keine direkten Auswirkungen hat, kann sowohl die vorschnelle Unterschrift als auch die Verweigerung aus Prinzip erhebliche Folgen haben, sodass man im Einzelfall entscheiden muss, was das Beste ist!

Rechtsanwalt Andreas Zoller

Anwalt für Schulrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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