Pflichtangaben bei Immobilienportalen – Abmahnung des AGW e.V. – Arbeitsgemeinschaft Wettbewerb
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Der AGW e.V. (vollständiger Vereinsname: Arbeitsgemeinschaft Wettbewerb für den selbständigen gewerblichen Mittelstand e.V.) hat kürzlich eine Abmahnung an einen unserer Mandanten versendet, in der es um einen vermeintlichen Wettbewerbsverstoß geht.
Adressat der Abmahnung ist ein Immobilienunternehmen, das u. a. über Immobilienplattformen im Internet, wie z. B. Immobilienscout 24, diverse Immobilien zum Kauf anbietet. Bei einem aktuellen Angebot in Immobilienscout 24 sei unserem Mandanten ein Fehler unterlaufen, der vom AGW e.V. bemerkt und abgemahnt wurde.
Nach § 5 TMG ist ein Diensteanbieter dazu verpflichtet, ein vollständiges und korrektes Impressum vorzuhalten. Hierin muss u. a. auch – sofern vorhanden – eine eindeutige zuständige Aufsichtsbehörde angegeben werden, § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG. Diese Pflicht gilt u. a. für Immobilienmakler oder Bauträger. Diese Angabe einer Aufsichtsbehörde fehle in dem streitgegenständlichen Angebot unserer Mandantin.
Nach einem Urteil des OLG Hamm vom 02.04.2009 (Az.: 4 U 213/08) stellen fehlende Angaben gem. § 5 TMG einen Wettbewerbsverstoß dar. Auch die Rechtsprechung des BGH tendiert in diese Richtung. Der AGW e.V. sei, so die Abmahnung, auch aktivlegitimiert und abmahnbefugt. Daher wird ein Unterlassungsanspruch gem. § 3 a UWG geltend gemacht.
Unsere Mandantschaft wird dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Abmahnung ist eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt, die für den Fall eines Verstoßes eine feste Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 Euro vorsieht. Weiterhin wird die Kostenerstattung für die Abmahnung in Höhe von 152,32 Euro verlangt.
Wie ist die Abmahnung einzustufen?
Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung sollte in keinem Fall ignoriert und in jedem Falle ernstgenommen werden. Jedoch raten wir von einer selbstständigen Reaktion ab, da hier im schlimmsten Fall negative Folgen, wie bspw. ein Gerichtsverfahren drohen. Auch sollte jedoch nicht die vorformulierte Unterlassungserklärung abgegeben werden, da diese nachteilig formuliert ist und zudem eine pauschale Vertragsstrafenregelung für den Fall eines Verstoßes enthält. Sie sollten sich daher bei Erhalt einer Abmahnung der vorliegenden Art an einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz werden. Dieser wird Ihre Abmahnung sodann überprüfen und ggf. eine modifizierte (abgewandelte) Unterlassungserklärung abgeben. Zudem können so häufig auch die geforderten Kosten reduziert werden.
Sollten Sie ebenfalls eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, eine einstweilige Verfügung oder gar eine Klage erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte können mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurückblicken.
Ihr Vorteil:
- spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung
- persönliche und enge Beratung und Betreuung
- faires Pauschalhonorar und Kostentransparenz von Anfang an
- bundesweite Vertretung
- unkomplizierte Abwicklung des Mandates
Für eine erste kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles können Sie uns gerne telefonisch erreichen.
Alternativ können Sie uns Ihre Abmahnung auch per E-Mail oder per Fax zusenden. Wir rufen Sie kostenlos zurück.
Da uns Kostentransparenz sehr wichtig ist, werden wir mit Ihnen im Falle einer Mandatserteilung für die außergerichtliche Vertretung einen festen Pauschalpreis vereinbaren. Dieser gilt auch dann, wenn die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen sollte.
Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Kanzleihomepage oder in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de.
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