Prämiensparen: BGH bestätigt erneut unwirksame Zinsanpassungsklausel
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Der Bundesgerichtshof hat sich erneut mit der Thematik der variablen Zinsanpassungsklauseln in den sog. Prämiensparverträgen auseinandergesetzt und in seinem jüngsten Urteil vom 24.01.2023 (Az.: XI ZR 257/21) den Rücken der Verbraucher erneut gestärkt. Bereits zuvor hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 06.10.2021 (Az.: XI ZR 234/20) u.a. festgestellt, dass die streitgegenständliche Formularklausel, welche die Vereinbarung eines variablen Zinssatzes vorsieht und es den Kreditinstituten ermöglicht, den Zinssatz einseitig anzupassen, unwirksam ist.
In dem jetzigen Fall hatte die Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Sparkasse Vogtland geklagt. In der Verhandlung der Musterfeststellungsklage (zu der Musterfeststellungsklage gegen die Stadt- und Sparkasse Leipzig lesen Sie hier: OLG Dresden bestätigt unwirksame Zinsanpassungsklausel der Sparkasse Leipzig) schloss sich das Oberlandesgericht Dresden der Ansicht des Bundesgerichtshofes an und bestätigte die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Klausel. Den Antrag einen konkreten Referenzzinssatz vorzugeben, hat das Oberlandesgericht Dresden jedoch erneut abgelehnt, da ein allgemeingültiger Referenzzinssatz in einer Musterfeststellungsklage aufgrund möglicher Individualvereinbarung im Einzelfall nicht ermittelt werden könne. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr das angefochtene Urteil des Oberlandesgericht Dresden aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass das Oberlandesgericht Dresden einen Referenzzinssatz für die variable Verzinsung des Sparguthabens im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung hätte bestimmen müssen. Bei der Bestimmung dieses Referenzzinssatzes hat das Oberlandesgericht Dresden außerdem zu berücksichtigen, dass es sich bei den Spareinlagen um langfristige und risikolose Anlageformen handelt. Das Oberlandesgericht muss demnach einen geeigneten Referenzzinssatz bestimmen.
Die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofes verdeutlicht erneut: Betroffene Prämiensparer sollten weiterhin anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und ihre Nachzahlungsansprüche gegen die jeweiligen Kreditinstitute überprüfen lassen.
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