Produktsicherheitsrecht – Aspekte der Betriebsanleitung nach der Maschinen-Richtlinie
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1. Welche Informationen muss eine Betriebsanleitung zwingend enthalten?
Nach Anhang I Ziff. 1.7.4.2 ML 2006/42/EG muss eine Betriebsanleitung folgende Mindestangaben enthalten:
(1) Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten;
(2) Bezeichnung der Maschine entsprechend der Angabe auf der Maschine – ohne Seriennummer;
(3) EU-Konformitätserklärung bzw. Dokument, das diese inhaltlich wiedergibt und Einzelangaben der Maschine enthält;
(4) allgemeine Beschreibung der Anlage;
(5) die für Verwendung, Wartung und Instandsetzung der Maschine und ihres ordnungsgemäßen Funktionierens erforderlichen Zeichnungen, Schaltpläne, Beschreibungen und Erläuterungen;
(6) Beschreibung des Arbeitsplatzes bzw. der Arbeitsplätze, die voraussichtlich vom Bedienpersonal eingenommen werden;
(7) Beschreibung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Maschine;
(8) Warnhinweise in Bezug auf vorhersehbare Fehlanwendungen der Maschine;
(9) Anleitungen zur Montage, zum Aufbau und zum Anschluss der Maschine, einschließlich Zeichnungen, Schaltpläne und der Befestigungen, sowie Angabe des Maschinengestells oder der Anlage, auf das bzw. in die die Maschine montiert werden soll;
(10) Installations- und Montagevorschriften zur Verminderung von Lärm und Vibrationen;
(11) Hinweise zur Inbetriebnahme und zum Betrieb der Maschine sowie erforderlichenfalls Hinweise zur Ausbildung bzw. Einarbeitung des Bedienpersonals;
(12) Angaben zu Restrisiken, die trotz der Maßnahmen zur Integration der Sicherheit bei der Konstruktion, trotz Sicherheitsvorkehrungen und trotz der ergänzenden Schutzmaßnahmen noch verbleiben;
(13) Anleitung für die vom Benutzer zu treffenden Schutzmaßnahmen;
(14) die wesentlichen Merkmale der Werkzeuge, die an der Maschine angebracht werden können;
(15) Bedingungen, unter denen die Maschine die Anforderungen an die Standsicherheit in jeder Situation vom Transport bis hin zur Außerbetriebnahme und Demontage sowie bei Prüfungen und bei vorhersehbaren Störungen erfüllt;
(16) Sicherheitsmaßnahmen zum Transport, zur Handhabung und zur Lagerung;
(17) bei Unfällen und Störungen erforderliches Vorgehen;
(18) Beschreibung, vom Benutzer durchzuführender Einrichtungs- und Wartungsarbeiten;
(19) Anweisungen zum sicheren Einrichten und Warten;
(20) Spezifikationen der zu verwendenden Ersatzteile, wenn diese sich auf die Sicherheit und Gesundheit des Bedienpersonals auswirken.
Die grundlegenden Sicherheitsvorschriften sollten in der Betriebsanleitung ganz vorne stehen.
2. Muss die Betriebsanleitung in der Landessprache des Kunden ausgestellt sein?
Jeder Maschine muss gemäß Anhang I Ziff. 1.7.4 der ML 2006/42/EG eine Bedienungsanleitung in der oder den Amtssprachen der Gemeinschaft des Mitgliedsstaates beiliegen, in dem die Maschine in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. Der Maschine ist eine Übersetzung der Original-EU-Konformitätserklärung beizufügen.
Die Bedienungsanleitung in Belgien muss in allen drei Amtssprachen ausgeführt werden. Entsprechendes gilt u. a. für Finnland und Luxemburg.
Bei einer notwendigen Übersetzung ist der Maschine eine Übersetzung der Originalbetriebsanleitung zusammen mit der deutschsprachigen Originalbetriebsanleitung beizufügen.
Es genügt grundsätzlich, wenn der Hersteller die Bedienungsanleitung in der Amtssprache des Landes der Maschine beifügt, in dem er die Maschine in Verkehr bringt. Wird ein Maschine von einem Dritten im Anschluss daran in einem Mitgliedstaat, der vom Hersteller auch sonst ursprünglich nicht vorgesehen war, in den Verkehr gebracht, muss dieser Dritte als Inverkehrbringer beim Hersteller oder dessen Bevollmächtigten eine Übersetzung der Originalbetriebsanleitung besorgen und der Maschine beifügen bzw. auf eine Kosten die Betriebsanleitung übersetzen bzw. übersetzen lassen.
Anders als bei der Betriebsanleitung kann eine Wartungsanleitung in nur einer Sprache der Gemeinschaft beigelegt werden, die vom Wartungspersonal verstanden wird, wenn vom Hersteller bzw. von seinem Bevollmächtigten beauftragtes Wartungspersonal eingesetzt wird.
3. Muss die Betriebsanleitung in Papierform ausgestellt sein?
Nach Art. 5 Abs. 1 lit. c) sieht die ML 2006/42/EG nur eine „Zurverfügungstellung“ der Betriebsanleitung vor. Dies besagt nicht, ob dies zwingend in Papierform oder auch in Dateiform erfolgen kann. Auch Anhang I Ziff. 1.7.4 ML 2006/42/EG sieht eine bestimmte Übermittlungsform nicht vor.
Jeder Maschine muss gemäß Anhang I Ziff. 1.7.4 der ML 2006/42/EG eine Bedienungsanleitung in der oder den Amtssprachen der Gemeinschaft des Mitgliedsstaates beiliegen, in dem die Maschine in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. Der Maschine ist eine Übersetzung der Original-EU-Konformitätserklärung beizufügen.
Aktuell ist davon auszugehen, dass in jedem Fall eine Übermittlung der Betriebsanleitung in Papierform erforderlich ist. Es kann auch heute wohl noch nicht davon ausgegangen werden, dass der Maschinen-Benutzer Zugang zu einem Lesegerät für das Lessen einer in Dateiform oder auf einer Webseite zur Verfügung gestellten Betriebsanleitung hat.
Häufig ist es jedoch hilfreich die Betriebsanleitung in Papier und ergänzend in Dateiform zur Verfügung zu stellen. Letzteres ermöglicht jederzeit eine wiederholte Beschaffung der Betriebsanleitung sowie die Zurverfügungstellung etwaiger Aktualisierungen.
Dominik Görtz
– Rechtsanwalt/Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht -
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