Quarantäne nach Urlaub im Hochinzidenzgebiet: Was gilt arbeitsrechtlich?
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Die Urlaubsfreude etlicher Deutscher hat vor wenigen Tagen einen ganz erheblichen Dämpfer erhalten. Mit Spanien und den Niederlanden wurden zwei beliebte Urlaubsziele zu sog. „Hochinzidenzgebieten“ erklärt. Für diejenigen, die jetzt aus diesen Ländern zurückkehren und noch nicht vollständig geimpft oder genesen sind, bedeutet dies zunächst eine zehntägige Quarantäne. Frühestens ab dem fünften Tag nach Heimkehr kann man sich mit Hilfe eines negativen Testnachweises „freitesten“ und die Quarantäne beenden.
Doch welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen hat die Quarantäne? Müssen Arbeitnehmer*innen Abmahnungen oder gar Kündigungen fürchten? Besteht auch während der Quarantäne ein Anspruch auf Arbeitsentgelt? Diesen Fragen soll im Folgenden nachgegangen werden:
1. Muss bzw. darf ich während der Quarantäne arbeiten?
Grundsätzlich ist das Arbeiten im Betrieb während der Quarantäne unmöglich. Arbeitnehmer*innen dürfen nicht im Betrieb arbeiten.
Das Arbeiten im Homeoffice ist allerdings möglich, sofern beide Seiten sich hierüber einig sind.
2. Habe ich während der Quarantäne Anspruch auf Zahlung meines Gehalts?
Kann ich während der Quarantäne im Homeoffice arbeiten, habe ich selbstverständlich auch Anspruch auf Gehalt.
Was aber, wenn Homeoffice nicht möglich ist?
Grundsätzlich handelt es sich bei Quarantäne um einen Fall des § 616 BGB. Die Arbeitsleistung kann aus persönlichen Gründen nicht erbracht werden. Ob in einer solchen Situation ein Anspruch auf Zahlung des Gehalts besteht, hängt insbesondere von zwei Faktoren ab:
a) kein vertraglicher Ausschluss
Die meisten Arbeitsverträge schließen heutzutage die Anwendung des § 616 BGB aus. Damit besteht in Fällen persönlicher Verhinderung – somit auch bei Quarantäne - kein Anspruch auf Zahlung des Gehalts.
b) Verhinderung nur „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“
Ist die Anwendung des § 616 BGB nicht ausgeschlossen (s.o.), besteht ein Anspruch auf Gehaltsfortzahlung trotzdem nur in solchen Fällen, in denen die persönliche Verhinderung lediglich kurz andauert. Hierbei kann man von einem Zeitraum von maximal fünf Tagen ausgehen. Dauert die Verhinderung länger, besteht kein Anspruch auf Zahlung des Gehalts, auch nicht für die ersten fünf Tage.
Da die Quarantäne grundsätzlich für 10 Tage angeordnet wird, besteht also kein Anspruch auf Gehalt. Ob die Möglichkeit des „Freitestens“ nach fünf Tagen hieran etwas zu ändern vermag, ist fraglich. Gesicherte Rechtsprechung hierzu existiert noch nicht.
3. Bekomme ich stattdessen eine Entschädigung vom Staat?
Besteht infolge der Quarantäne kein Anspruch auf Gehalt (s.o.), haben Betroffene nach § 56 IfSG einen Anspruch auf Entschädigung. Diese besteht während der ersten 6 Wochen in Höhe des Netto-Verdienstes und wird zunächst von den Arbeitgeber*innen ausgezahlt. Diese bekommen die Zahlung auf Antrag von den Behörden erstattet.
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht allerdings grundsätzlich nicht, wenn mein Urlaubsziel bereits bei Urlaubsantritt als Hochinzidenzgebiet ausgewiesen war. Wer wissentlich in solche Gebiete reist, kann im Anschluss keine Zahlung des Staates erwarten. Etwas Anderes gilt nur bei „unaufschiebbaren Gründen“ für die Reise.
4. Muss ich eine Abmahnung oder sogar Kündigung befürchten, wenn ich nach Urlaubsrückkehr in Quarantäne muss?
M.E. sind weder Abmahnungen noch Kündigungen zulässig. Die Wahl des Urlaubszieles ist grundsätzlich Privatsache und Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes.
Die Kanzlei Maurer – Kollegen aus Mainz berät Sie gerne hinsichtlich sämtlicher Fragen des des Arbeitsrechts, gerade auch im Zusammenhang mit der aktuellen Corona-Pandemie. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
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