Rufschädigung durch Strafanzeige – Möglichkeiten zivilrechtlicher Reaktion auf falsche Verdächtigung
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Der Vorwurf eines Sexualdelikts wie Vergewaltigung oder sexueller Nötigung ist schwerwiegend – selbst dann, wenn sich der Vorwurf später als falsch herausstellt. Für Betroffene kann eine solche Falschbeschuldigung existenzielle Folgen haben: Verlust des Arbeitsplatzes, soziale Ausgrenzung, familiäre Konflikte, psychische Belastung. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob und in welcher Form eine zivilrechtliche Reaktion möglich ist – zusätzlich zur strafrechtlichen Verteidigung.
Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Möglichkeiten, sich gegen rufschädigende Falschbeschuldigungen zu wehren.
Strafanzeige als Mittel der Rufschädigung – ein ernstes Problem
Im Sexualstrafrecht kommt es immer wieder zu Konstellationen, in denen nachgewiesen oder zumindest deutlich wird, dass eine Anzeige nicht aus einem tatsächlichen Tatgeschehen heraus, sondern aus anderen Motiven erfolgt – etwa aus Eifersucht, Rache oder im Rahmen familienrechtlicher Auseinandersetzungen.
Unabhängig davon, ob es zu einem Freispruch oder einer Einstellung des Verfahrens kommt, bleibt oft ein nachhaltiger Rufschaden. Das betrifft insbesondere Personen des öffentlichen Lebens oder solche mit exponierter beruflicher Stellung.
Wann ist eine Falschbeschuldigung rechtlich relevant?
Rechtlich relevant wird die Anzeige einer Straftat dann, wenn sie bewusst wahrheitswidrig erfolgt. Das Strafgesetzbuch kennt hierfür insbesondere zwei relevante Tatbestände:
§ 164 StGB – Falsche Verdächtigung: Wer einen anderen bei einer Behörde oder öffentlich wider besseres Wissen einer Straftat bezichtigt, macht sich strafbar. Voraussetzung ist die bewusste Lüge – ein bloßes Irren reicht nicht aus.
§ 187 StGB – Verleumdung: Wer über eine andere Person unwahre Tatsachen behauptet und diese geeignet sind, sie verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, begeht Verleumdung. Dies kann auch außerhalb eines Strafverfahrens relevant sein (z. B. in sozialen Medien).
Diese Tatbestände begründen auch zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Widerruf und ggf. Schadensersatz.
Mögliche zivilrechtliche Ansprüche bei Falschbeschuldigung
Unabhängig von einem strafrechtlichen Vorgehen bestehen verschiedene zivilrechtliche Handlungsoptionen:
Unterlassungsklage (§ 1004 BGB analog, i. V. m. § 823 BGB)
Ziel: Der Beschuldigte kann gerichtlich verlangen, dass die falschen Aussagen zukünftig unterlassen werden. Dies kann auch in Bezug auf Äußerungen in sozialen Medien, in Familienverfahren oder im beruflichen Umfeld gelten.Widerruf und Gegendarstellung
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Person, die fälschlich beschuldigt wurde, verlangen, dass die andere Partei ihre Behauptung öffentlich widerruft – z. B. in der Presse oder gegenüber Dritten.Schmerzensgeld und Schadensersatz (§ 823 Abs. 1 BGB, § 253 BGB)
Bei erheblichen Persönlichkeitsrechtsverletzungen – etwa durch eine öffentlich gewordene Anzeige mit schwerwiegenden Folgen – kommt auch ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz (Schmerzensgeld) in Betracht. Die Höhe hängt vom Einzelfall ab.
Voraussetzungen für eine zivilrechtliche Klage
Zentrale Voraussetzung für jeden zivilrechtlichen Anspruch ist der Nachweis, dass die Äußerung unwahr und rechtswidrig war. In der Praxis ist dies häufig schwierig, wenn keine ausdrückliche Falschaussage nachgewiesen werden kann. Dennoch ist die Schwelle für eine zivilrechtliche Unterlassung oft niedriger als für eine strafrechtliche Verurteilung wegen falscher Verdächtigung.
Hilfreich sind:
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO,
Freispruch mit klarer Begründung („es war nicht geschehen“),
Beweise für ein Belastungsmotiv,
Schriftliche Aussagen oder Veröffentlichungen der falschen Behauptung.
Fazit
Eine falsche Strafanzeige wegen eines Sexualdelikts kann das Leben eines Menschen massiv beeinträchtigen. Neben der strafrechtlichen Verteidigung bestehen zivilrechtliche Möglichkeiten, gegen Falschbeschuldigungen vorzugehen – sei es zur Unterlassung, zum Widerruf oder zur Geltendmachung von Schadensersatz. Wichtig ist eine frühzeitige und strategische Prüfung der Erfolgsaussichten, insbesondere im Hinblick auf Beweisbarkeit und Verhältnismäßigkeit.
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