Sächsisches OVG präzisiert Sächsische Corona-Schutz-Verordnung

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Am Dienstag, den 07.04.2020, hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) mit Beschluss (Az.: 3 B 111/20) einen Eilantrag gegen die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchV) vom 31.03.2020 abgelehnt. Dabei hat es sich mit § 2 Abs. 2 Nr. 14 SächsCoronaSchV befasst, wonach Sport und Bewegung im Freien nur vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs und nur im Ausnahmefall mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person möglich sind.

Der Antragsteller war der Auffassung, dass unklar sei, was mit „vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs“ und „im Ausnahmefall“ gemeint ist. So wisse die Bevölkerung nicht, was erlaubt sei und was nicht. Die sächsische Regierung betonte hingegen bei Erlass der Verordnung, dass dieser triftige Grund bewusst nicht auf eine bestimmte Kilometerzahl beschränkt wurde.

Das OVG folgte der Auffassung des Antragstellers nicht. Es bestätigte, dass die SächsCoronaSchV massiv in die Freiheitsrechte der Bevölkerung eingreift, diese Einschränkungen allerdings der Erreichung eines legitimen Zwecks dienen – nämlich weitere Infektionsfälle zu verhindern und die ausreichende Versorgung aller Erkrankten zu sichern. Diese Einschränkungen sind laut OVG geeignet, das Ziel zu erreichen, und wegen der zeitlichen Beschränkung auch verhältnismäßig.

Weiter konkretisierte das OVG den unbestimmten Rechtsbegriff „vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs“. Damit seien Aktivitäten bzw. Ziele gemeint, die ohne Kraftfahrzeuge wie Pkw und ohne die öffentlichen Verkehrsmittel erreicht werden können. Gemeint sind also Aktivitäten zu Fuß oder mit dem Fahrrad. Das OVG beschränkt diesen Bereich auf ca. 10 bis 15 km, denn dies sei eine Strecke, die man gut zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurücklegen kann.

Letztlich erläuterte das OVG die Formulierung „im Ausnahmefall mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person“. Die erste SächsCoronaSchV vom 22.03.2020 hat diese Ausnahme des Kontaktverbotes noch nicht vorgesehen und lockerte es erst mit der zweiten Verordnung. Es soll verhindert werden, dass alleinstehende oder allein wohnende Personen sozial isoliert werden, denn die menschliche Nähe sei ein nachvollziehbares soziales Bedürfnis. Jedoch sei dabei immer der Mindestabstand von 1,50 m zu beachten.

Sollten Sie von einem Bußgeldverfahren hinsichtlich der Corona-Schutz-Verordnung betroffen sein, so können Sie sich auch in dieser Angelegenheit gern an mich wenden.


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