Schlagzeile „Wir sind Papst“ - OLG Hamburg urteilt zum Urheberschutz kurzer Wortfolgen
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Können besonders kurze Wortfolgen vom Urheberrecht geschützt sein? Verschiedene Beispiele von Gerichtsurteilen aus der Vergangenheit zeigen: Es kommt auf den Einzelfall an. Das OLG Hamburg sprach nun der bekannten BILD-Schlagzeile „Wir sind Papst“ von 2005 urheberrechtlichen Schutz zu. Wie ist diese Entscheidung zu bewerten?
Urheberschutz sehr kurzer Wortfolgen oft fraglich
Das Urheberrecht schützt verschiedene Kategorien von Werken. Nicht nur Kunstwerke, Melodien, Fotos oder Filme können dem Urheberrecht unterfallen sondern beispielsweise auch Texte (Sprachwerke). Für einen urheberrechtlichen Schutz ist jedoch auch stets eine gewisse Schöpfungshöhe erforderlich. Während der Urheberschutz von längeren Texten (z. B. Romanen, Kurzgeschichten) häufig vollkommen unproblematisch bejaht wird, ist dies bei sehr kurzen Wortfolgen oft anders. Es stellt sich dort die Frage, ob diese bereits aufgrund ihrer Kürze überhaupt urheberrechtlichen Schutz genießen können.
„Wir sind Papst“: Erfolgs-Schlagzeile aus dem Hause Springer
In dem aktuellen Rechtsstreit ging es um die nur aus drei Wörtern bestehende BILD-Schlagzeile „Wir sind Papst“ aus dem Jahr 2005. Dieser Slogan des Journalisten Georg Streiter anlässlich der Wahl Joseph Ratzingers zum Papst hatte damals für Aufsehen gesorgt und viele zum Schmunzeln gebracht. Die Schlagzeile spielte darauf an, dass die Wahl eines Deutschen zum Papst in Deutschland von Vielen wie ein nationaler Erfolg aufgenommen wurde.
OLG Hamburg: Ausreichende Schöpfungshöhe
Nachdem die Beklagte den Text verwendete, sah man bei der BILD eine Verletzung von Urheberrechten. Diese Auffassung wurde nun durch das OLG Hamburg (Urteil vom 29.08.2024, Az. 5 U 116/23) bestätigt. Insbesondere bejahte das OLG eine ausreichende Schöpfungshöhe für diese außergewöhnlich kurze Wortfolge. So bringe die bekannte Schlagzeile in besonders prägnanter Form ein Identifikationsgefühl der Bevölkerung zum Ausdruck. So handele es sich letztlich um die „prägnante Zusammenfassung eines Artikels in nur drei Worten“. Damit werde das Ereignis und die damit zusammenhängende Überraschung und Freude der Deutschen im Zusammenhang mit der Wahl eines deutschen Papstes zum Ausdruck gebracht.
Anerkennung in Fachkreisen und der übrigen Öffentlichkeit
Wichtig für die Entscheidung des OLG war auch die breite Anerkennung, die die bekannte Schlagzeile seither erfahren hat und bis heute erfährt. Der Slogan sei in vielen Varianten zitiert und u. a. auch von der „Gesellschaft für deutsche Sprache“ gewürdigt worden. Nicht zuletzt sei die Schlagzeile auch mit einem Kreativpreis des Art Directors Club Deutschland ausgezeichnet worden.
Achtung: Bei anderen kurzen Sprüchen verneinten Gerichte oft die Schutzfähigkeit
Die aktuelle Entscheidung des OLG Hamburg ist vor allem deshalb so bemerkenswert, da zahlreiche Urteile vorliegen, die bei ähnlich kurzen Wortfolgen den Urheberschutz verneinen. Beispielsweise hatte das OLG München (Beschluss vom 14.08.2019, Az. 6 W 927/19) den Spruch „Früher war mehr Lametta“ als nicht schutzfähig angesehen. Auch hier handelte es sich um einen sehr populären Ausspruch eines bekannten Humoristen (Loriot).
Das OLG Köln (Urteil vom 08.04.2016, Az. 6 U 120/15) urteilte, dass der Ausdruck „Wenn das Haus nasse Füße hat“ keinen urheberrechtlichen Schutz für sich in Anspruch nehmen kann.
Auch dem Werbeslogan „Hier ist DEA - Hier tanken Sie auf“ fehlte es nach Ansicht des OLG Hamburg (Urteil vom 9. 11.2000, Az. 3 U 79/99) an einer urheberrechtlichen Schutzfähigkeit.
In einer von uns erstrittenen Entscheidung hatte das LG Köln (Urteil vom 26.01.2023, Az. 14 O 24/22) zuletzt bestätigt, dass die Wortfolge „Geimpft gechipt entwurmt“ nicht urheberrechtlich schutzfähig ist.
Haben Sie Fragen zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit kurzer Wortfolgen oder wollen sich generell zum Urheberrecht beraten lassen? Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit Jahren persönlich zahlreiche Mandanten bundesweit in Fragen des Medienrechts und des Urheberrechts. Kontaktieren Sie uns gerne, entweder per E-Mail unter kontakt@das-gruene-recht.de oder auch telefonisch (Tel.: 0211-54 20 04 64).
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