Schrottimmobilien in Immobilienfonds
- 2 Minuten Lesezeit
Schrottimmobilien werden nicht immer direkt an einen Kunden verkauft, sondern können auch Teil eines Immobilienfonds sein. Im Ergebnis kann das für den Käufer einer Schrottimmobilie oder Anleger in einen Immobilienfonds das Gleiche sein: Die Kapitalanlage hält bei weitem nicht, was sie versprochen hat. Den Schaden haben in der Regel die Anleger oder Käufer einer Schrottimmobilie.
„Bei beiden Varianten besteht jedoch auch die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Auch wenn die Gründe und Vorgehensweise etwas unterschiedlich sind", erklärt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden. Ist eine sogenannte Schrottimmobilie Teil eines Immobilienfonds kann das negative Folgen für die Rendite haben. Die Fondsanteile können deutlich an Wert verlieren oder der Fonds muss sogar in die Insolvenz gehen. „Dann muss geprüft werden, ob zum Beispiel Schadensersatz wegen Falschberatung geltend gemacht werden kann", so Cäsar-Preller. Denn die Anleger hätten über sämtliche Risiken im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung aufgeklärt werden müssen.
Darüber hinaus ist zu prüfen, ob nicht der Verkaufsprospekt bereits fehlerhaft war und falsche Angaben enthalten hat. Kam die Beteiligung im Rahmen eines sogenannten Haustürgeschäfts zu Stande, besteht oft die Möglichkeit des Widerrufs und auch der Darlehensvertrag muss eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung enthalten.
Wird eine Schrottimmobilie gekauft, können grundsätzlich auch Ansprüche auf Schadensersatz gegen die Verkäufer, Vermittler und Berater oder die finanzierende Bank geltend gemacht werden, wenn diese nicht als reine Kreditgeberin auftritt. Der Widerruf als Haustürgeschäft ist hingegen in der Regel nicht möglich, da zum Kaufvertrag die notarielle Beurkundung gehört. Wurde die Schrottimmobilie als Kapitalanlage erworben, muss der Käufer aber ebenso wie bei einem Fonds über die Risiken im Zusammenhang mit seiner Investition aufgeklärt werden.
„Grundsätzlich sollten die Erwerber von Schrottimmobilien bzw. geschädigte Anleger in Immobilienfonds ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen. In der Regel lässt sich der entstandene finanzielle Schaden zumindest minimieren. Im besten Fall ist natürlich auch die komplette Rückabwicklung des Geschäfts möglich", erklärt Cäsar-Preller. Zur Überprüfung der rechtlichen Möglichkeiten und deren Durchsetzbarkeit sollten sich die Betroffenen an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden.
Mehr Informationen: http://www.caesar-preller.de/aktuelles/artikel/anlegerschutz/
Kanzleiprofil:
Seit nunmehr 17 Jahren betreuen wir unsere Mandanten bundesweit in fast allen Rechtsgebieten, wobei wir großen Wert auf den persönlichen Kontakt legen. Nur durch den intensiven Austausch mit dem Mandanten, kann ein ergebnisorientiertes Arbeiten stattfinden. Dies ermöglicht die Größe der Kanzlei, die einen umfassenden Service bei gleichzeitiger individueller Betreuung sicherstellt.
Und zwar nicht nur in Wiesbaden, sondern darüber hinaus auch in unseren Sprechstundenorten: Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, München, Bad Harzburg, Puerto de la Cruz (Teneriffa) und Lugano (Schweiz).
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller
Villa Justitia, Uhlandstraße 4
65189 Wiesbaden
Telefon: (06 11) 4 50 23-0
Telefax: (06 11) 4 50 23-17
Mobil: 01 72 - 6 16 61 03
E-Mail: kanzlei@caesar-preller.de
www.caesar-preller.de
Artikel teilen: