Schwerbehinderung dem Arbeitgeber mitteilen oder nicht?

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Die Offenbarung der Schwerbehinderung ist ein sensibles Thema, das für viele Menschen mit Behinderungen große Bedeutung haben kann. Grundsätzlich besteht jedoch keine Verpflichtung, die Schwerbehinderung gegenüber dem Arbeitgeber offenzulegen. Diese Offenbarungspflicht besteht nur dann, wenn die Behinderung eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit darstellt, die für den Arbeitsplatz relevant ist.

Es ist wichtig zu betonen, dass weder Menschen mit Behinderungen noch Menschen mit Schwerbehinderungen verpflichtet sind, ihre Behinderung bereits im Vorstellungsgespräch oder in der Bewerbung zu offenbaren. Es obliegt allein dem Arbeitnehmer, ob und wann er über seine Behinderung informieren möchte.

Allerdings besteht eine Offenbarungspflicht, wenn der Bewerber erkennt, dass seine Behinderung die geforderte Arbeit nicht erbringen kann oder wenn die Behinderung eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit mit sich bringt, die für den vorgesehenen Arbeitsplatz entscheidend ist.

Seit der Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gilt ein ausdrückliches Diskriminierungsverbot für Menschen mit Behinderungen oder Schwerbehinderungen. In Bezug auf das Fragerecht des Arbeitgebers ist es unzulässig, nach einer Schwerbehinderung zu fragen. Sollte diese Frage dennoch gestellt werden, muss sie nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden. Der Bewerber hat das Recht zur Lüge in diesem Fall, und der Arbeitgeber kann den Arbeitsvertrag aufgrund einer unwahren Antwort nicht anfechten.

Wenn eine bestimmte körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eine entscheidende Voraussetzung für einen konkreten Arbeitsplatz ist, darf der Arbeitgeber nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen fragen, die die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten beeinträchtigen könnten. Andernfalls ist die Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft unzulässig und stellt eine unmittelbare Diskriminierung dar.

Die Frage, ob es sinnvoll ist, eine Schwerbehinderung im Job zu verschweigen, ist keine einfache Entscheidung und kann viele Ängste und Unsicherheiten mit sich bringen. Viele Menschen mit Behinderungen fürchten, dass ihr Arbeitgeber Vorurteile haben könnte oder sie aufgrund ihrer Behinderung benachteiligen könnte. Dies ist besonders in kleineren Betrieben häufig der Fall, wo möglicherweise weniger Sensibilität und Verständnis für das Thema Behinderung vorhanden ist.

In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, den Arbeitgeber über die Schwerbehinderung zu informieren, damit gegebenenfalls entsprechende Nachteilsausgleiche geltend gemacht werden können.

Im Öffentlichen Dienst beispielsweise ist es ratsam, den Schwerbehindertenstatus der Personalabteilung mitzuteilen, da der Staat ein großes Interesse daran hat, den Anteil schwerbehinderter Beschäftigter zu erhöhen. In anderen Betrieben hängt die Entscheidung davon ab, wie gut das Verhältnis zum Chef ist und wie offen und verständnisvoll dieser gegenüber dem Thema Behinderung eingestellt ist.

Wer seine Schwerbehinderung gegenüber dem Arbeitgeber verschweigt, muss damit rechnen, die mit dem Beruf verbundenen Nachteilsausgleiche nicht in Anspruch nehmen zu können. Dies kann beispielsweise Zusatzurlaubstage oder spezielle Arbeitsplatzanpassungen umfassen, die einem schwerbehinderten Mitarbeiter zustehen. Durch die Offenlegung der Behinderung können also gezielt Maßnahmen ergriffen werden, um die Arbeitssituation des behinderten Mitarbeiters zu verbessern und ihm bei der Ausübung seines Jobs zu unterstützen.

Es ist wichtig zu beachten, dass im Falle einer vorzeitigen Rente aufgrund der Behinderung der Arbeitgeber rechtzeitig darüber informiert werden sollte. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erfordert bestimmte Voraussetzungen und sollte rund dreieinhalb Monate vor dem geplanten Beginn beantragt werden. Der Schwerbehindertenausweis allein reicht nicht aus, um die Altersrente zu beantragen, daher ist eine rechtzeitige Klärung der erforderlichen Schritte und Bedingungen wichtig.

Bei einer Kündigung ist zu beachten, dass der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte gilt. Selbst wenn der Schwerbehindertenstatus bisher nicht angegeben wurde, kann dieser im Falle einer Kündigung genutzt werden. Es besteht eine Frist von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung, um den Chef über den Schwerbehindertenstatus zu informieren und den Kündigungsschutz in Anspruch zu nehmen, auch wenn man lediglich gleichgestellt ist.

Der besondere Kündigungsschutz beinhaltet, dass die Schwerbehindertenvertretung und das Integrationsamt einbezogen werden müssen. Diese Organisationen werden versuchen, die Kündigung durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, möglicherweise durch die Bereitstellung eines angepassten Arbeitsplatzes.

Es ist wichtig zu bedenken, dass Nachteilsausgleiche nur gewährt werden, wenn der Arbeitgeber über die Schwerbehinderung informiert wurde. Ob dies aufgrund von Vorurteilen immer sinnvoll ist, liegt im Ermessen des Betroffenen. In den meisten Fällen spricht jedoch nichts dagegen, den Schwerbehindertenstatus anzugeben, sowohl im öffentlichen Dienst als auch in der Privatwirtschaft.

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. von der kanzlei JURA.CC bearbeitet im Schwerpunkt das Kündigungsschutzrecht im Arbeitsrecht. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht vertritt Mandanten außergerichtlich bei Aufhebungsverträgen und Abwicklungsverträgen bei der Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber. Soweit erforderlich erfolgt eine gerichtliche Vertretung bei der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht mit dem Ziel für den Arbeitnehmer eine angemessene und möglichst hohe Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, ein sehr gutes Arbeitszeugnis für zukünftige Bewerbungen oder auch die Rücknahme der Kündigung und die Weiterbeschäftigung zu erzielen.

Mehr Informationen unter www.JURA.CC oder per Telefon: 0221-95814321

Foto(s): kanzlei JURA.CC

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