Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung: Mittel zur Vermeidung von Strafverfolgung oder Risiko?
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Strafbefreiende Selbstanzeigen sind eine Besonderheit des Steuerstrafrechts und gewähren Steuersündern eine Möglichkeit zur Straffreiheit. Die Selbstanzeige soll dazu dienen, die Betroffenen zur Rückkehr in die Steuerehrlichkeit zu motivieren und die fiskalischen Interessen des Staates zu schützen.
Lohnt sich eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung?
Selbstanzeigen haben keinen Einfluss auf die steuerliche Bewertung des Sachverhalts. Alle Steuer- und Haftungsansprüche sowie Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen bleiben bestehen. Daher kann die Finanzbehörde gegebenenfalls Verspätungs- und Säumniszuschläge gegen den Steuerpflichtigen festsetzen, wenn dessen Angaben in der Steuererklärung unrichtig oder unvollständig waren und dadurch die Steuer zu niedrig festgesetzt wurde.
Wenn die Selbstanzeige wirksam ist, hat die Steuerhinterziehung keine strafrechtlichen Konsequenzen: Es werden keine Ermittlungen vonseiten der Staatsanwaltschaft wegen Steuerhinterziehung eingeleitet, es erfolgt keine Anklage und der Steuerpflichtige wird nicht bestraft. Dennoch sind außerstrafrechtliche Konsequenzen möglich, wie z.B. beamtenrechtliche Disziplinarmaßnahmen oder Strafen wegen Urkundenfälschung.
Die Erstellung und Einreichung einer Selbstanzeige ist jedoch ein komplexer Prozess, der am besten einem erfahrenen Anwalt für Steuerstrafrecht überlassen werden sollte. Bei Nichteinhaltung der Voraussetzungen für eine wirksame Selbstanzeige entfällt die Straffreiheit, und die Selbstanzeige kann allenfalls in der Strafzumessung berücksichtigt werden.
Es ist oft schwer abzusehen, ob die Behörden im Falle einer Selbstanzeige eine vorsätzliche Steuerhinterziehung annehmen werden. Dennoch ist schnelles Handeln geboten, um mögliche strafrechtliche Vorwürfe zu vermeiden. Wer nachträglich feststellt, dass falsche Erklärungen abgegeben oder erforderliche Angaben unterlassen wurden, ist verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und zu korrigieren, um einer möglichen Strafverfolgung vorzubeugen.
Wann ist eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung wirksam?
Die Wirksamkeit von Selbstanzeigen ist an eine Vielzahl enger Voraussetzungen geknüpft. Nur wenn diese Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt werden, kommt das Privileg der Straffreiheit in Betracht. Sind nämlich nicht alle Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt, dann scheitert eine auch noch so gut gemeinte Selbstanzeige. Die strafbefreiende Wirkung tritt nicht ein, stattdessen wird das Steuerstrafverfahren durchgeführt. Ein aufgrund vermeidbarer Fehler bei der Planung einer Selbstanzeige nicht seltener Nebeneffekt.
1. Die Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung muss rechtzeitig erfolgen
Elementar für die erstrebte strafbefreiende Wirkung ist ein rechtzeitiges Handeln.
Wenn das Finanzamt oder die Steuerfahndung bereits Kenntnis von der Steuerhinterziehung haben, bleibt eine Selbstanzeige wirkungslos. Sobald eine Prüfungsanordnung für eine Außenprüfung vorliegt, ist die Möglichkeit einer Selbstanzeige gesperrt. Trotzdem kann es in Einzelfällen sinnvoll sein, eine Berichtigung vorzunehmen, da auch eine gescheiterte Selbstanzeige zu einer Strafmilderung führen und die steuerliche Bewertung positiv beeinflussen kann. Die Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens durch die Finanzbehörde hat ebenfalls zur Folge, dass die Strafbefreiung nicht mehr möglich ist.
2. Rechtzeitigkeit der Nachzahlung bei Selbstanzeige
Eine Selbstanzeige ist im Allgemeinen nur dann sinnvoll, wenn der Steuerpflichtige zahlungsfähig ist. Andernfalls erzielt sie keine strafbefreiende Wirkung und wird lediglich als gescheiterte Selbstanzeige betrachtet.
Alle verkürzten Steuern müssen innerhalb einer festgelegten Frist vollständig bezahlt werden, einschließlich der Zinsen gemäß den §§ 233a und 235 AO (Abgabenordnung). Bis zur vollständigen Nachzahlung besteht eine "Anwartschaft auf Straffreiheit", und die Selbstanzeige befindet sich in einem Schwebezustand. Die genaue Frist für die Zahlung der Steuern an das Finanzamt ist gesetzlich nicht festgelegt und liegt im Ermessen der Finanzbehörde.
Zu beachten ist zusätzlich, dass gem. § 398a AO ein erheblicher Strafzuschlag anfallen kann, wenn eine Steuerhinterziehung von mehr als 25.000 Euro korrigiert werden soll.
3. Die Berichtigungserklärung bei der Selbstanzeige muss vollständig sein
Alle falschen, unvollständigen oder fehlenden Angaben müssen durch genaue und vollständige Informationen ersetzt oder ergänzt werden, damit die Finanzämter den Sachverhalt umfassend und ohne aufwändige Nachforschungen klären können und die korrekte Steuerberechnung ermöglicht wird.
Gemäß § 371 Abs. 1 Satz 2 AO muss die Berichtigungserklärung alle nicht verjährten Steuerstraftaten einer Steuerart oder zumindest alle Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre umfassen.
Fehler bei der Berichtigung werden nur in sehr begrenztem Umfang toleriert. Eine erneute Ungenauigkeit in der Selbstanzeige ist nur dann unbedenklich, wenn sie geringfügig ist. Der Bundesgerichtshof erkennt einen solchen Fall nur an, wenn die Ungenauigkeit weniger als fünf Prozent des gesamten verkürzten Betrags ausmacht.
Es ist jedoch möglich, eine gestufte Selbstanzeige abzugeben oder eine Vollschätzung vorzunehmen, wenn aufgrund unzureichender Buchführung steuerrelevante Fakten nicht vollständig rekonstruiert werden können. In diesem Fall ist es erforderlich, die genauen Zahlen nachzureichen oder zumindest die Grundlagen der Schätzung darzulegen.
Wann ist eine strafbefreiende Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung nicht mehr möglich?
Selbst wenn alle positiven Voraussetzungen für die Selbstanzeige erfüllt sind, ist sie dennoch unwirksam, wenn auch nur eine der negativen Voraussetzungen nach § 371 Abs. 2 AO vorliegt.
Eine Sperrwirkung tritt beispielsweise ein, wenn die Steuerstraftat ganz oder teilweise entdeckt wurde und dies zumindest für den Betroffenen erkennbar war. Eine Tatentdeckung liegt bereits vor, wenn es "konkrete Anhaltspunkte" für das Steuerdelikt gibt.
Ein behördliches Handeln im Zusammenhang mit der konkreten Tat kann auch der Wirksamkeit einer Selbstanzeige entgegenstehen. Wenn z.B. ein Prüfer des Finanzamtes zur Betriebsprüfung oder zur Nachschau beim Steuersünder erscheint, ist in der Regel keine Selbstanzeige mehr möglich.
Der Sperrgrund eines Hinterziehungsbetrags von mehr als 25.000 Euro ist ebenfalls praktisch relevant. Wenn eine der Taten, die Gegenstand der Selbstanzeige sind, zu einem Steuerschaden in dieser Höhe geführt hat, ist eine Selbstanzeige insgesamt ausgeschlossen. In solchen Fällen kann jedoch eine Bestrafung vermieden werden, indem der Betroffene die geschuldete Steuer zusammen mit Zinsen und einem Strafzuschlag von 10 bis 20 Prozent des Hinterziehungsbetrags entrichtet. In diesem Fall ist nämlich zwar eine Straffreiheit durch eine Selbstanzeige verwehrt, jedoch besteht die Möglichkeit, dass von der Verfolgung abgesehen wird.
In diesem Fall findet keine Strafverfolgung statt, wenn der Steuerpflichtige zusätzlich zur fristgerechten Steuernachzahlung und zur Zahlung von Hinterziehungszinsen einen Hinterziehungszuschlag entrichtet.
Die Höhe des Zuschlags variiert je nach dem Ausmaß der hinterzogenen Beträge und gliedert sich wie folgt:
- bei einem Hinterziehungsbetrag über 1.000.000 Euro beträgt der Zuschlag 20% der hinterzogenen Steuern
- liegt der Hinterziehungsbetrag zwischen 100.000 Euro und 1.000.000 Euro, beträgt der Zuschlag 15% der hinterzogenen Steuern
- bei einem Hinterziehungsbetrag von bis zu 100.000 Euro beträgt der Zuschlag 10% der hinterzogenen Steuern
Welche Risiken gibt es bei der Selbstanzeige im Steuerstrafrecht?
Selbstanzeigen sind anfällig für Fehler. Eine unwirksame Selbstanzeige schließt die Möglichkeit der Straffreiheit aus. Auch wenn die Finanzbehörde durch die unwirksame Selbstanzeige Kenntnis vom strafbaren Sachverhalt erlangt, wird sie ihre Ermittlungen aufnehmen. Um die schwerwiegenden Konsequenzen einer verspäteten oder fehlerhaften Selbstanzeige zu vermeiden, ist in den meisten Fällen die Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt unerlässlich.
Der Prozess der Selbstanzeige ist komplex und nachträgliche Korrekturen sind nicht möglich. Daher ist es ratsam, einen erfahrenen und spezialisierten Rechtsanwalt hinzuziehen. Bei fehlerhaften Selbstanzeigen droht Strafverfolgung mit allen Konsequenzen, einschließlich berufsrechtlicher Maßnahmen wie einer Gewerbeuntersagung, die keine Seltenheit sind.
Darüber hinaus unterliegen Rechtsanwälte der Schweigepflicht, was bedeutet, dass sie diskret handeln.
Wenn eine Selbstanzeige für unwirksam erklärt wird, tritt keine Straffreiheit ein.
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