Sexuelle Belästigung auf Betriebsfeier kann zu fristloser Kündigung führen

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Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist ein ernstes Thema, das nicht nur das Arbeitsklima, sondern auch das Arbeitsverhältnis massiv beeinträchtigen kann. Besonders schwerwiegend sind solche Vorfälle, wenn sie sich während Betriebsfeiern oder anderen Firmenveranstaltungen ereignen. In einem aktuellen Fall hat das Arbeitsgericht Siegburg entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der eine Kollegin auf der Betriebsfeier sexuell belästigt, außerordentlich gekündigt werden kann. Hier erfahren Sie, welche Rechte Arbeitgeber und Arbeitnehmer in solchen Fällen haben.

Was ist überhaupt eine "außerordentliche" Kündigung?


Eine außerordentliche Kündigung, auch fristlose Kündigung genannt, beendet das Arbeitsverhältnis sofort und ohne Einhaltung der regulären Kündigungsfrist. Sie kommt nur in Betracht, wenn es einen wichtigen Grund gibt – zum Beispiel, wenn ein Arbeitnehmer durch sein Verhalten das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber so schwer beschädigt, dass eine Weiterbeschäftigung unzumutbar ist.


Im Fall des ArbG Siegburg (Urt. v. 24. Juli 2024, Az. 3 Ca 387/24)  ging es um einen Mitarbeiter, der seiner Kollegin auf einer Betriebsfeier gegen ihren erkennbaren Willen auf den Po geschlagen und sie festgehalten hatte. Obwohl die Feier in einer lockeren Atmosphäre stattfand, sah das Gericht dieses Verhalten als schwerwiegende sexuelle Belästigung an, die eine fristlose Kündigung rechtfertigte.


Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: Was sagt das Gesetz?


Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Arbeitnehmer vor Diskriminierung und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Sexuelle Belästigung umfasst alle unerwünschten Verhaltensweisen sexueller Natur, die die Würde des Betroffenen verletzen. Ein Klaps auf das Gesäß oder das Festhalten gegen den Willen einer Person erfüllt diese Kriterien. Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, ihre Mitarbeiter vor solchen Übergriffen zu schützen und müssen bei Verstößen entsprechende Maßnahmen ergreifen – bis hin zur Kündigung des Täters.


Wie können sich betroffene Arbeitnehmer wehren?


Wenn Sie am Arbeitsplatz sexuell belästigt werden, sollten Sie sich umgehend wehren. Folgende Schritte sind ratsam:


  1. Dokumentieren Sie den Vorfall: Notieren Sie sich Zeit, Ort und beteiligte Personen.
  2. Sprechen Sie den Vorfall an: Wenn möglich, teilen Sie dem Täter direkt mit, dass sein Verhalten unerwünscht ist. Oft reicht dies, um zukünftige Übergriffe zu verhindern.
  3. Melden Sie den Vorfall: Informieren Sie Ihren Arbeitgeber oder den Betriebsrat. Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Person zu ergreifen.
  4. Rechtliche Schritte: Wenn der Arbeitgeber nicht angemessen reagiert, können Sie sich an das Arbeitsgericht wenden oder eine Kündigungsschutzklage einreichen, falls Sie nach einem solchen Vorfall gekündigt wurden.


Was können Arbeitgeber tun?


Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, eine sichere Arbeitsumgebung zu schaffen. Kommt es zu Vorfällen wie sexueller Belästigung, sind sie verpflichtet, sofort zu handeln. Je nach Schwere des Verstoßes können Abmahnungen oder – wie im Fall des ArbG Siegburg – auch fristlose Kündigungen erfolgen.


Zudem sollten Unternehmen klare Verhaltensregeln etablieren, um Vorfälle dieser Art zu verhindern. Betriebsfeiern und ähnliche Veranstaltungen sind keine rechtsfreien Räume – auch hier gelten die Grundsätze des fairen und respektvollen Umgangs miteinander.


Fazit


Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann in der nächsten Instanz am Landesarbeitsgericht Köln Berufung eingelegt werden. Es verdeutlicht jedoch, dass sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, auch auf lockeren Betriebsfeiern, keinen Platz hat und schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen kann – bis hin zur fristlosen Kündigung. Arbeitgeber sind verpflichtet, solche Vorfälle ernst zu nehmen und ihre Mitarbeiter zu schützen. Für Arbeitnehmer gilt: Wer sich belästigt fühlt, sollte sich wehren und den Vorfall melden. Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren! 

Foto(s): Image by Gerd Altmann from Pixabay

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