Sind Urheberrechtsverletzungen strafbar? Anwalt für Urheberstrafrecht
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Gerade in der heutigen Zeit, in der das Internet die Möglichkeit eröffnet, Informationen einfach einer großen Anzahl an Menschen zugänglich zu machen und schnell auf bereitgestellte Inhalte zurückzugreifen, passiert es oft, dass Urheberrechte verletzt werden.
Dabei hat der Handelnde oft gar keine Kenntnis davon, dass sein Verhalten eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Damit stellt sich nun die Frage, ob man sich durch Urheberrechtsverletzungen strafbar machen kann.
Was schützt das Urheberrecht?
Durch das Urheberrecht geschützt sind gemäß § 1 UrhG Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Dazu gehören zum Beispiel Kompositionen, Gemälde, Texte, Theaterinszenierungen, Fotografien, Filme, Musik- und Tonaufnahmen. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um eine persönliche geistige Schöpfung handelt, der Urheber das Werk also selbst geschaffen hat.
Der Urheber eines Werkes wird insbesondere dadurch geschützt, dass das Urheberrecht ihm das Recht der Verwertung seines Werkes zubilligt. Der Urheber kann selbst entscheiden, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird. Neben dem Schutz des Eigentums dient das Urheberrecht zudem dazu, dass der Urheber eine angemessene Vergütung für die Verwertung seines Werkes erhält. Des Weiteren wird das Urheberpersönlichkeitsrecht – also die besondere Beziehung zwischen Werk und Künstler – geschützt. Der Urheber hat zum Beispiel einen Anspruch auf Namensnennung und kann sich dagegen wehren, dass sein Werk entstellt oder beeinträchtigt wird.
Wann verletzt man das Urheberrecht?
Eine Urheberrechtsverletzung liegt zum Beispiel dann vor, wenn das Werk eines Urhebers ohne dessen Erlaubnis genutzt wird. Die Nutzung kann zum Beispiel eine Veröffentlichung oder auch eine bloße Speicherung sein. Eine Urheberrechtsverletzung liegt auch dann vor, wenn der Verletzende gar keine Kenntnis davon hatte, dass er diesen Inhalt nicht verwenden darf.
Wann sind Urheberrechtsverletzungen strafbar?
Nicht jede Urheberrechtsverletzung ist unter Strafe gestellt. Ob für eine Urheberrechtsverletzung eine Strafe droht, ist in den §§ 106 ff. UrhG geregelt.
Nicht wenige gerichtliche Entscheidungen in Strafverfahren wegen Urheberrechtsverletzungen drehen sich um das Thema von Online-Streamingdiensten, die in urheberrechtswidriger Weise – insbesondere also ohne die Einwilligung des Urhebers bzw. die entsprechende Lizenz – Filme und sonstige Videos streamen (so z.B. AG Bamberg, Beschluss v. 06.09.2016 – 1585/16 in openJur 2020, 63787).
Eine Strafbarkeit wegen Verletzung von Urheberrechten bejahte auch das Amtsgericht Heidelberg für den Fall einer rechtswidrigen Verwendung eines auf dem „Server-Client-Prinzip“ basierenden Onlinerollenspiels. Der Angeklagte kopierte die Serversoftware und installierte diese auf seinem eigenen Server. Auch kopierte er die Clientsoftware. Er bearbeitete diese und stellte sie auf einer Website öffentlich zugänglich. Die Rechte hierzu besaß der Angeklagte nicht (AG Heidelberg, Urteil v. 13.04.2018 – 8 Ds 320 Js 16548/17).
Strafe wegen Unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
Die zentrale Norm ist § 106 UrhG. Danach ist die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke strafbar. Es wird gemäß § 106 UrhG bestraft, „wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt.“
Unter Vervielfältigung versteht man „jede körperliche Festlegung eines Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Art unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen“ (so BGH, Urteil v. 05.03.2020 – I ZR 6/19 in ZUM-RD 2020, 428 m.w.N.). Darunter fällt zum Beispiel der Download eines geschützten Werkes im Internet.
Eine Verbreitung stellt das Inverkehrbringen oder das Anbieten des Werkes selbst im Original oder eines Vervielfältigungsstückes dieses an die Öffentlichkeit (so z.B. KG, Urteil v. 01.12.1982 – (2) Ss 169/82 (30/82) in NStZ 1983, 561 m.w.N.).
Eine unkörperliche Verbreitung fällt hingegen unter den Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“. Eine solche liegt vor, wenn die Wiedergabe für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist. Dies ist zum Beispiel bei einem Upload von Werken auf Seiten im Internet der Fall.
Ausnahmsweise keine Strafe wegen Urheberrechtsverletzung
Die Urheberrechtsverletzung ist allerdings nicht strafbar, wenn die fragliche Handlung gesetzlich zugelassen ist. Dies ist gemäß § 44a UrhG vor allem dann der Fall, wenn die Vervielfältigungshandlung nur vorübergehend erfolgt und flüchtig oder begleitend ist und ihr alleiniger Zweck es ist, eine Übertragung zwischen Dritten oder eine rechtmäßige Nutzung zu ermöglichen und sie keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat.
Darunter fallen zum Beispiel kurzzeitige Speicherungen beim Streaming.
Strafe wegen Unzulässigem Anbringen der Urheberbezeichnung
Daneben handelt es sich auch bei der unzulässigen Anbringung einer Urheberbezeichnung nach § 107 UrhG um eine strafbare Urheberrechtsverletzung. Dies ist zum Beispiel dann erfüllt, wenn ohne Einwilligung des Künstlers die Künstlersignatur auf dem Originalwerk angebracht wird (§ 107 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) oder wenn auf einer Kopie eine Signatur angebracht wird und diese den Anschein eines Originals erweckt (§ 107 Abs. 1 Nr. 2 UrhG).
Strafe wegen Unerlaubter Eingriffe in verwandte Schutzrechte
§ 108 UrhG stellt die unzulässige Verwertung verwandter Schutzrechte unter Strafe. Der strafrechtliche Schutz der Verwertungsrechte aus § 106 UrhG wird damit auf die Inhaber verwandter Schutzrechte erstreckt. Verwandte Schutzrechte sind zum Beispiel der Schutz des ausübenden Künstlers, der Schutz des Veranstalters oder der Schutz des Tonträgerherstellers. Strafbar ist das Vervielfältigen, Verbreiten, öffentliche Wiedergeben oder Verwerten der genannten Werke ohne Einwilligung des Berechtigten.
Strafe wegen Unerlaubter Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen
Zudem stellen unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen nach § 108b UrhG strafbare Urheberrechtsverletzungen dar. § 108b UrhG enthält vier Straftaten.
Zum einen ist das Umgehen von technischen Maßnahmen ohne Zustimmung des Rechteinhabers strafbar, wenn dadurch der Zugang oder die Nutzung eines geschützten Werkes ermöglicht werden soll. Technische Maßnahmen können zum Beispiel Verschlüsselungen, Passwörter oder Kopiersperren sein.
Zum anderen wird bestraft, wer wissentlich unbefugt Informationen für die Rechtewahrnehmung entfernt oder verändert, wenn diese an einem Vervielfältigungsstück eines Werkes angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines Werkes erscheint. Informationen für die Rechtewahrnehmung sind insbesondere elektronische Informationen, die Werke oder andere Schutzgegenstände, den Urheber oder jeden anderen Rechtsinhaber identifizieren. Beispiele hierfür sind digitale Copyrightvermerke, Wasserzeichen zur Identifizierung des Urhebers oder Identifizierungssysteme wie ISBN/ISSN.
Auch bestraft wird, wer ein Werk, bei dem die Informationen für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurden, wissentlich unbefugt verbreitet, zur Verbreitung einführt, sendet, öffentlich wiedergibt oder öffentlich zugänglich macht.
Schließlich ist nach § 108b Abs. 2 UrhG auch der Vertrieb von Vorrichtungen zur Umgehung technischer Maßnahmen strafbar. Der Vertrieb kann sowohl im Internet als auch in der „realen Welt“ offline erfolgen.
Wann sind diese Handlungen ausnahmsweise straflos?
Wichtig ist jedoch, dass die in § 108b UrhG beschriebenen Handlungen nicht strafbar sind, wenn sie ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters erfolgen. Die Urheberrechtsverletzung ist nur dann straflos, wenn die Tat sich auf das ganz persönliche Umfeld des Täters bezieht.
Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn Kopien aus Büchern angefertigt werden, um diese im Freundes- oder Familienkreis zu diskutieren.
Wie hoch ist die Strafe für Urheberrechtsverletzungen?
Der Strafrahmen im Bereich der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke, der unzulässigen Anbringung einer Urheberbezeichnung und der unerlaubten Eingriffe in verwandte Schutzrechte beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Zu beachten ist jedoch, dass sich dieser Strafrahmen auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe erhöht, wenn gewerbsmäßig gehandelt wird. Dies ist der Fall, wenn man sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen will. Wenn diese Absicht vorliegt, genügt auch schon die erstmalige Tatbegehung.
Bei einer Urheberrechtsverletzung im Sinne des § 108b UrhG, also zum Beispiel für das unbefugte Entfernen oder Verändern von Informationen für die Rechtewahrnehmung in diesem Sinne, beträgt der Strafrahmen grundsätzlich Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Er wird ebenfalls bei gewerbsmäßigem Handeln empfindlich erhöht.
Wird jede Urheberrechtsverletzung in einem Strafverfahren verfolgt?
Urheberrechtsverletzungen werden gemäß § 109 UrhG grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt, sodass es grundsätzlich eines Antrags des Rechteinhabers auf strafrechtliche Verfolgung der Tat bedarf. Nur wenn ein besonders öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, wird die Staatsanwaltschaft von sich aus aktiv.
Welche rechtlichen Folgen können Urheberrechtsverletzungen noch haben?
Abgesehen von der strafrechtlichen Sanktionierung drohen vor allem zivilrechtliche Anspruchsforderungen. Die Geschädigten können insbesondere Schadensersatzansprüche geltend machen und die Abgabe von Unterlassungserklärungen verlangen.
Wenn Sie mit dem Vorwurf einer der zuvor genannten Urheberrechtsverletzungen konfrontiert sein sollten, empfiehlt es sich daher, sich an einen erfahrenen und spezialisierten Anwalt für Strafrecht zu wenden. Dieser weiß, worauf bei der rechtlichen Beurteilung eines Falles zu achten ist.
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