Pflegeheim: Sozialamt fordert Schenkungen zurück

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Die Aussicht alsbald ins Pflegeheim umziehen zu müssen, verleitet so manchen dazu, Hab und Gut vorab noch an Kinder und Enkelkinder zu verschenken, denn schließlich hat man sein Leben lang gespart, damit es die Kinder und Enkelkinder einmal besser haben  und nicht um dieses Geld an das Sozialamt weiterzuleiten. 

Es werden also teilweise sehr großzügig Geld oder andere Güter an Kinder, Enkelkinder, Nachbarn und Freunde verschenkt.

Dieser Reflex ist den Sozialämtern wohl bekannt und aus diesem Grunde werden die Kontobewegungen vor Heimaufnahme auch gründlich geprüft. Sofern das Sozialamt allerdings ohne Grund Kontoauszüge für längere Zeiträume verlangt, sollte man hellhörig werden und dem, gegebenenfalls mit anwaltlicher Hilfe widersprechen, denn dies dürfte nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein.

Zugleich fragt das Sozialamt auch, ob innerhalb der letzten 10 Jahre Vermögen übertragen wurde. Damit ist gemeint, ob Eigentum beispielsweise im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an die Kinder übertragen wurde aber auch andere Übertragungen.

Grundsätzlich ist es allerdings so, dass das Gesetz einen Anspruch auf Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers vorsieht. Das bedeutet, dass der Schenker (bzw. das Sozialamt, nachdem es sich den Anspruch des Schenkers übergeleitet hat) dessen Rückforderungsanspruch innerhalb von 10 Jahren geltend machen kann, soweit der Beschenke nach der Vollziehung der Schenker außerstande ist, seinen angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn er für die Kosten der Heimunterbringung nicht aufkommen kann. Allerdings sieht das Gesetz auch den Ausschluss dieses Rückforderungsanspruches in Einzelfällen vor. Ein Fall betrifft die Zehnjahresfrist, ein anderer den Umstand, dass der Beschenkte bei Rückgabe der Schenkung seinen eigenen Unterhalt nicht mehr bestreiten kann. Sollte einer dieser Fälle bei Ihnen vorlegen, gibt es gute Gründe, gegen die Forderung des Sozialamtes vorzugehen.




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