Sozialrecht für Steuerberater und Unternehmer: Aussetzung der Vollziehung in der Betriebsprüfung DRV
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Sozialrecht für Steuerberater und Unternehmer
Sozialversicherungsrecht begleitet den Steuerberater oder Unternehmer „auf Schritt und Tritt“. Bei nahezu allen Vorgängen und Entscheidungen sollten die Fragen des Sozialrechts nicht außer Betracht gelassen werden. Dabei ist wichtig, dass Steuerrecht nicht mit dem Sozialrecht gleichgesetzt werden darf. So sind z.B. in sozialrechtlichen Betriebsprüfungen die Besonderheiten des Sozialversicherungsrechts zu berücksichtigen.
der aktuelle Fall Betriebsprüfung DRV
Das LSG Berlin-Brandenburg (LSG) hat mit Beschl. v. 30.08.2022 - L 3 U 34/22 B ER – zu einer Nachforderung der Berufsgenossenschaft von ca. 30.000 € aus einer Betriebsprüfung festgestellt. :
„(…) Vielmehr wird das Interesse des Unfallversicherungsträgers an einer zeitnahen Durchsetzbarkeit der Beitragsforderung gerade dann hoch sein, wenn von Seiten des Unternehmens behauptet wird, dass Zahlungsunfähigkeit drohe. (…)“
Hinweis des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:
Der Beschluss des LSG hat die aktuelle Rechtsprechung bestätigt.
Die Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung und der Berufsgenossenschaft wurde u.a. wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a Strafgesetzbuch durch illegale Beschäftigung als Sonderprüfung durchgeführt.
Die klagende GmbH verteidigte sich u.a. mit der Argumentation, sie sei nicht in der Lage, die von ihr eingeforderten Beiträge zu zahlen und beantragte beim Sozialgericht die Aussetzung der Vollziehung. Sie hat hierzu einen betriebswirtschaftlichen Kurzbericht vorgelegt, woraus sich ein Verlust von mehr als 260.000 Euro ergebe. Zudem wurde auf den negativen Kontostand i.H.v. ca. 43.000 Euro hingewiesen. Das Sozialgericht und das LSG lehnten den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung erwartungsgemäß ab. Wenn die klagende GmbH in finanziellen Schwierigkeiten sei, müsse die Forderung besonders schnell beigetrieben werden.
Die Argumentation der klagenden GmbH ging völlig fehl. Offensichtlich war die spezielle Rechtsprechung der Sozialgerichte nicht bekannt. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zum Sozialgericht war so von Beginn an aussichtlos. Gerade bei Nachforderungen von Sozialbeiträgen bei behaupteter illegaler Beschäftigung muss das Vorgehen gegenüber dem Zoll, der Staatsanwaltschaft, der Rentenversicherung und der Berufsgenossenschaft sehr koordiniert erfolgen. Dabei müssen die jeweiligen Besonderheiten bekannt sein. Die Vorlage der Bescheinigung des Steuerberaters, die Forderung könne nicht bezahlt werden, ist nicht förderlich sondern schädlich!
Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten.
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