Sozialrecht für Steuerberater und Unternehmer: Musikschullehrer als freier Mitarbeiter
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sozialrechtlicher Status von freien Mitarbeitern
Der sozialrechtliche Status von freien Mitarbeitern ist ständig Gegenstand von Entscheidungen nahezu aller Sozialgerichte. Dabei bildet sich in der Praxis zunehmend eine nach Berufsgruppen differenzierte Rechtsprechung heraus. So sind z.B. die Grundsätze im Bereich von IT-Dienstleistungen nicht ohne weiteres auf den Bereich von freien Mitarbeitern in der Nachhilfe zu übertragen. Das Bundessozialgericht (BSG) hatte noch mit Grundsatzurteil vom 14.03.2018 - B 12 R 3/17 R - die Tätigkeit von Musikschullehrern als selbständig anerkannt. Dies dürfte sich in den zukünftigen Betriebsprüfungen der Rentenversicherung ändern.
der aktuelle Fall zum sozialrechtlichen Status von freien Mitarbeitern
Das BSG hat nun mit Urt. v. 28.06.2022 - B 12 R 3/20 R - für einen Musikschullehrer als freier Mitarbeiter die Feststellung einer Beschäftigung bestätigt:
„(…) Gemessen daran war die Beigeladene weisungsgebunden in den Musikschulbetrieb der Klägerin eingegliedert. Das beschäftigungstypische Gepräge der Lehrtätigkeit der Beigeladenen wird insbesondere durch die Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung sowie die Festlegung auf bestimmte Unterrichtszeiten und Räume der Klägerin deutlich. (…)“
Hinweis des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:
Das Urteil des BSG ist als Rechtsprechungsänderung zu bewerten.
Die Vorinstanz hatte noch eine selbständige Tätigkeit angenommen und dabei auf die frühere Rechtsprechung des BSG verwiesen. Das BSG setzt hingegen seine Rechtsprechungstendenz seit 2012 weiter fort. Danach wurden eine ganze Reihe von Berufsgruppen nunmehr als abhängig Beschäftigte bewertet. Dabei war das Urteil aus dem Jahre 2018 zu Musikschullehrern eine bemerkenswerte Ausnahme. Dies wollte das BSG offensichtlich korrigieren.
Alle Musikschulen mit Verträgen zur freien Mitarbeit - ohne einen auf diesen konkreten Vertrag bezogenen Statusbescheid - sollten unverzüglich die Rechtslage prüfen lassen und die Verträge bzw. die tatsächliche Gestaltung entsprechend an die neue Rechtslage anpassen.
Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten.
Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit!
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