Stellplatzgrundstück ist erschließungsbeitragspflichtig
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Das Verwaltungsgericht Halle hat mit Urteil vom 07.11.2022 – 2 A 28/21 HAL entschieden, dass ein 18 m² großes Grundstück, welches als Pkw-Stellplatz genutzt wird, erschließungsbeitragspflichtig ist.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist auch ein kleines Stellplatzgrundstück, welches nicht direkt an das Wohnhausgrundstück angrenzt, bebaubar im beitragsrechtlichen Sinn. Das Stellplatzgrundstück ist nur über das befahrbare, im Miteigentum von Anliegern - auch des Klägers - stehende Grundstück (privates Zuwegungssystem für mehrere Stellplatzgrundstücke) erreichbar.
Nach § 133 Abs. 1 S. 1 BauGB unterliegen Grundstücke der Beitragspflicht, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt ein Grundstück nur dann nicht der Beitragspflicht, wenn lediglich eine gänzlich unterwertige Bebauung zulässig ist. Nicht als unterwertig anzusehen sind neben Wohngebäuden oder gewerblich nutzbaren Bauten in der Regel Garagen oder garagenähnliche Gebäude, Verkaufskioske, Transformatorenstationen. Bei dem Begriff „bebaubar“ im Sinne des § 133 Abs. 1 S. 1 BauGB handelt es sich um einen spezifisch erschließungsbeitragsrechtlichen, nicht um einen streng bauplanungsrechtlich zu verstehenden Begriff. Soweit das Grundstück „beitragsrelevant" genutzt wird, ist es Bauland im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB; hierzu gehört auch eine Nutzung als Stellplatz. Stellplatzgrundstücke sind in besonderem Maße auf die Verbindung mit der der verkehrlichen Erschließung dienenden Anlage angewiesen und sind deshalb mit einem Erschließungsverkehr verbunden.
Dem steht nach Überzeugung des Gerichts nicht entgegen, dass das Stellplatzgrundstück nur über das befahrbare, im Miteigentum von Anliegern stehende Grundstück erreichbar ist. Als privates Zuwegungssystem sind diese Stellplätze (nur) von der nächsten erreichbaren öffentlichen Anbaustraße erschlossen.
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