Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
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Hat eine Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entzogen, so ist in Bezug auf eine Strafbarkeit nach § 21 StVG durch das Gericht nur zu prüfen, ob die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis formell wirksam ist. Hingegen ist nicht auch deren sachliche Richtigkeit zu prüfen, da in solchen Fällen zwischen der verwaltungsrechtlichen Rechtmäßigkeit und der Wirksamkeit der Verwaltungsanordnung strikt zu trennen ist. Das gilt auch in einem Fall, in dem der Betroffene seinen deutschen Führerschein nach einem Umzug in einen anderen EU-Mitgliedsstaat dort nicht neu macht, sondern lediglich umtauscht.
Vorliegend zog der Angeklagte im September 2005 nach Spanien und mietete dort für 6 Monate eine Wohnung. Er meldete sich in Spanien ordnungsgemäß an und tauschte im November 2005 seine deutsche Fahrerlaubnis in eine spanische um. Im Dezember 2005 entzog ihm die zuständige deutsche Verwaltungsbehörde gem. § 4 Abs. 7 StVG die Fahrerlaubnis, weil der Angeklagte einer vollziehbaren Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde nicht fristgerecht nachgekommen war - er sollte aufgrund eines Eintrags von 17 Punkten im Verkehrszentralregister an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer teilnehmen. Danach hatte er jedoch in Deutschland ein Kraftfahrzeug geführt. Das AG Herford hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung einer Vorstrafe zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 11,- € verurteilt.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten hat das LG Bielefeld verworfen. Dagegen richtet sich nun die Revision. Nach Ansicht des Angeklagten habe ihm die deutsche Fahrerlaubnisbehörde seine spanische Fahrerlaubnis nicht rechtswirksam entziehen können, so dass diese im Tatzeitpunkt weiterhin gültig und nach geltendem Gemeinschaftsrecht in der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen gewesen sei. Die Revision wurde jedoch als unbegründet verworfen. Der Angeklagte durfte mit seiner spanischen Fahrerlaubnis zur Tatzeit nicht mehr am innerdeutschen Kraftfahrzeugverkehr teilnehmen. Zwar hatte ihn die EU-Fahrerlaubnis ursprünglich dazu berechtigt, auch im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, die Fahrerlaubnis war dem Angeklagten jedoch entzogen worden, nachdem er einer vollziehbaren Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StVG nicht Folge geleistet hatte. So war er der Anordnung, aufgrund des Eintrags von 17 Punkten im Verkehrszentralregister an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer teilzunehmen, nicht in der gesetzten Frist nachgekommen.
Mit der Entziehung erlischt gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 StVG die Fahrerlaubnis. Da bei ausländischen Fahrerlaubnissen der Erteilungsakt des Ausstellerstaates nicht beseitigt werden kann, erlischt bei ihnen das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland, § 3 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 2 StVG. Auf eine Überprüfung der sachlichen Rechtmäßigkeit des Handelns der Verwaltung, d. h. der Entziehungsanordnung des Führerscheins kommt es im Strafverfahren nicht an. OLG Hamm, 3 Ss 105/09
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht.
Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505.
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