Straffrei wegen eines Eifersuchtswahns?
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Schuldunfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit
Das Strafgesetzbuch (StGB) regelt in den §§ 20 f. StGB die Schuldfähigkeit wegen seelischer Störungen und die verminderte Schuldfähigkeit. Gemäß § 20 StGB handelt ohne Schuld und ist damit straffrei:
„wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln“.
Bei verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB kann dagegen die Strafe gemildert werden:
„Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.“
Eifersuchtswahn
Im hiesigen Fall vom 18. Mai 2022 musste sich der Bundesgerichtshof (6 StR 470/21) mit dem „Eifersuchtswahn“ beschäftigen. Der Angeklagte hatte die wahnhafte Idee entwickelt, dass eine Ehefrau ein Verhältnis mit dem Nebenkläger habe. Das führte zu mehreren gewalttätigen Handlungen sowie Drohungen gegen den Nebenkläger. An einem Vormittag fuhr der Angeklagte dann mit einem Messer bewaffnet zur Wohnung des Nebenklägers, fuhr daraufhin jedoch wieder weg. Der Nebenkläger folgte ihm mit einem Auto und es kam an einer Ampel zu einer Auseinandersetzung. In Folge dieser stach der Angeklagte dem Nebenkläger mit dem Messer in den Bauch, wobei ihm bewusst war, dass die Handlung eine lebensgefährliche oder gar tödliche Verletzung verursachen konnte. Der Nebenkläger wurde auf Grund der Verletzung 7 Tage stationär behandelt. Das Schwurgericht nahm an, dass die Tat zwar einen versuchten Totschlag darstellt, sprach ihn aber frei, da seine Steuerungsfähigkeit bei der Tat womöglich vollständig aufgehoben gewesen sei.
Entscheidung des Bundesgerichtshofes
Die anschließende Revision des Nebenklägers hatte Erfolg. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes hält die Schuldfähigkeitsprüfung rechtlicher Überprüfung in mehrfacher Hinsicht nicht stand. Demnach sei es zu keiner umfassenden Erörterung und Würdigung der Befundtatsachen gekommen. Bereits der diagnostizierte „akute Eifersuchtswahn“ ist nicht hinreichend belegt. Daneben ergibt sich aus dem Urteil nicht, ob der angenommene Eifersuchtswahn einer „wahnhaften psychotischen Störung“ der krankhaften seelischen Störung oder der schweren anderen seelischen Störung angehört, was jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht offenbleiben darf. Zuletzt wurde nicht ausreichend geklärt, ob der Eifersuchtswahn zur vollständigen Aufhebung der Steuerungsfähigkeit bei der Tat geführt hat.
Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.
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