Strafverfahren wegen Bestellungen von Anabolika aus dem Internet- Schnelle Hilfe vom Fachanwalt!

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Jeden Tag werden in Deutschland hunderte von Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Anti-Doping- Gesetz eingeleitet. Hintergrund sind meist Bestellungen aus dem sogenannnten Darknet. Sehr oft sind die Betroffenen völlig überrascht und wissen nicht, wie Sie mit dieser Situation umgehen sollen. Dabei drohen hohe Geldstrafen und es sind auch Freiheitsstrafen möglich.

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht verteidigt seit Jahren auf dem Gebiet des Dopingstrafrecht. In diesem Artikel stellt er  die auftretenden  Probleme verständlich dar und gibt erste Verhaltensratschläge.

Anabolika sind nicht im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelt, sondern fallen unter das Arzneimittelgesetz (AMG) und das Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG). Nachfolgend ein Überblick:

1. Vorschriften des Arzneimittelgesetzes (AMG)
Nach dem AMG gelten anabole Steroide und andere Dopingmittel als Arzneimittel, da sie die menschliche Körperfunktion beeinflussen und bei medizinischen Indikationen verordnet werden können. Privatpersonen ist es jedoch nicht erlaubt, verschreibungspflichtige Substanzen wie Anabolika zu erwerben, zu besitzen oder über nationale Grenzen hinweg einzuführen.

2. Relevanz des Anti-Doping-Gesetzes (AntiDopG)
Das Anti-Doping-Gesetz, das 2015 die Regelung des Dopings aus dem AMG (§ 6a) abgelöst hat, zielt darauf ab, Doping im Sport umfassend zu bekämpfen und ahndet auch den privaten Erwerb und Besitz von Dopingmitteln zur Leistungssteigerung – unabhängig davon, ob es sich um Profi- oder Freizeitsportler handelt. Verboten sind hier Herstellung, Handel, Erwerb, Besitz und Weitergabe von Dopingmitteln, wenn diese zur Verbesserung der sportlichen Leistung dienen.

Strafbarkeit beim Besitz und Erwerb von Anabolika
AntiDopG und AMG erfassen die Straftatbestände für Besitz und Weitergabe von Anabolika, wenn die Substanzen in einer „nicht geringen Menge“ vorliegen oder für sportliche Leistungszwecke eingesetzt werden. Die festgelegten Grenzmengen, die eine Strafbarkeit begründen, sind bei den üblichen Steroiden je nach Wirkstoff unterschiedlich – zum Beispiel zwischen 45 mg und 3000 mg.

3. Strafmaßnahmen gemäß Anti-Doping-Gesetz und Arzneimittelgesetz
Je nach Tatbestand kann die Strafe für den Besitz, Erwerb, Handel oder die Weitergabe von Dopingmitteln im Rahmen des AntiDopG oder AMG eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe umfassen. In Fällen, bei denen große Mengen involviert sind und mehrere Personen gefährdet werden, kann die Strafe bis zu zehn Jahren Haft betragen.

Strafrechtliche Risiken der Anabolika-Einnahme im Profisport
Für Profisportler kann die Einnahme von Anabolika unter bestimmten Umständen auch als Betrug eingestuft werden, da eine finanzielle Unterstützung durch getäuschte Sponsoren erschlichen wird (§ 263 StGB). Selbst eine fehlende Kenntnis der Dopingmittel im eigenen Körper schützt Sportler in der Regel nicht vor den möglichen strafrechtlichen Konsequenzen.

Verfahren bei Bestellungen von Anabolika über das Darknet
Sollten Ermittlungen wegen des Kaufs oder Verkaufs von Dopingmitteln im Darknet gegen eine Person eingeleitet werden, ist es ratsam, keine Angaben zum Tatvorwurf zu machen und frühzeitig einen Strafverteidiger hinzuzuziehen, der Erfahrungen im Dopingstrafrecht mitbringt.

Rechtsanwalt Andreas Junge ist ein Spezialist auf dem Gebiet des Dopingstrafrechts. Er verteidigt seit Jahren erfolgreich bundesweit in solchen Verfahren. Diese werden überdurchschnittlich häufig ohne Strafe eingestellt.

Senden Sie einfach Ihre Fragen per Mail  (junge@jhb.legal) oder rufen Sie in der Kanzlei von Rechtsanwalt Junge an. 

Eine kurzfristige Kontaktaufnahme ist auch unter  01792346907 möglich.



Foto(s): Andreas Junge

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