Sturmschaden – Haus, Garten, Bäume und Versicherung: Wer zahlt?
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Welche Versicherung bezahlt den Sturmschaden?
Als langjähriger Schadenregulierer für Versicherungen habe ich eine Vielzahl von Sturmschäden für Gebäudeversicherungen und Hausratversicherungen besichtigt und reguliert. Sie lesen richtig, die Besichtigungen fanden auch für Hausratversicherungen statt, denn die Frage, welche Versicherung letztlich für einen Sturmschaden aufkommt, lässt sich nicht eindeutig beantworten.
Zwecks vereinfachter Darstellung sollen hier jedoch nur die Schäden am Gebäude vertieft werden, denn bei diesen Schäden kann es schon zu genug Problemen mit der Gebäudeversicherung kommen, sodass hier vorerst nicht auf die Sonderfälle wie einen Gartenpavillon, eine Markise und oder dauerhaft im Außenbereich gelagerter Gegenstände eingegangen wird.
Was ist ein Sturm? Wann komm es zu einem Sturmschaden im Sinne der Gebäudeversicherung?
Ein Sturm ist für Versicherungen klar definiert. Ein Sturm liegt dann vor, wenn es zu Windbewegungen mit Stärke 8 kommt. Dies entspricht einer Windgeschwindigkeit von 61 km/h, sodass auch regionale Böen für einen Versicherungsschaden ausreichen können.
Die Frage des Vorliegens eines Sturms soll hier aber auch nicht weiter vertieft werden, denn Versicherungen führen regelmäßig vor der Regulierung eines Sturmschadens eine Wetterabfrage durch, durch die letztlich festgestellt und oder ausgeschlossen wird, ob an Ihrem Versicherungsort ein Sturm vorgelegen hat.
Sturmschaden, welche Arten von Sturmschäden sind möglich?
Grundsätzlich sind alle Arten von Beschädigungen auf dem Grundstück und am Gebäude denkbar. Soweit diese Schäden auch ursächlich auf den Sturm zurückzuführen sind, sind diese erstattungsfähig. Dies können abgedeckte Dachziegel sein, Wassereintritt in das Gebäude, umgestürzte Bäume und oder Beschädigungen durch umherfliegende Gegenstände.
Ein Sturmschaden am Dach eines Gebäudes ist nicht immer unproblematisch
Als direkte Sturmschäden kann man z. B. die abgedeckten Dachziegel auf dem Dach des Gebäudes ansehen. Hier hat die Gebäudeversicherung grundsätzlich die Kosten für die Instandsetzung zu tragen. Doch so einfach ist es nicht immer, denn jedes Gebäude und damit jedes Dach ist anders ausgestaltet.
So kann es z. B. sein, dass aufgrund fehlender Sturmsicherungen an den Ziegeln nicht sämtliche Instandsetzungskosten übernommen werden. Auch stellt sich manchmal die Frage, ob die Kosten einer möglichen Unterspannbahn mitersetzt werden müssen, wenn diese beschädigt wurde.
Generell haben Sie nämlich nur Anspruch darauf, dass der Zustand am Gebäude wiederhergestellt wird, der vor dem Sturmereignis bestanden hatte. Aber wenn es der Stand der Technik erfordert, dann kann Ihnen eine solche Wertverbesserung nicht ohne Weiteres „auf das Auge gedrückt“ werden. Hier gilt es mit der Versicherung zu verhandeln.
Sturmschaden, der Einwand des Vorschadens
Problematisch sind insbesondere Sturmschäden an Scheunen und oder ohnehin sanierungsbedürftigen Dächern. Gerne werden dort Abzüge durch die Versicherung vorgenommen. Dem kann man jedoch entgegentreten, indem man nachweist, dass die etwaigen Vorschäden nicht aufgrund grober Fahrlässigkeit unrepariert geblieben sind und/oder unbekannt gewesen sind, sodass die Mitursächlichkeit des Sturmes für den Schaden in den Mittelpunkt gerückt wird und eine Regulierung durch die Versicherung vorzunehmen ist.
Sturmschaden, die Gebäudeöffnung als Voraussetzung für einen Sturmschaden
Als Folgeschäden bei einem Sturm bezeichnet man solche Schäden, die nicht direkt durch den Sturm verursacht worden sind, sondern indirekte Folge des Sturmes sind. Dies sind regelmäßig Nässeschäden im Inneren des Gebäudes, da ein Sturm regelmäßig mit Niederschlägen einhergeht.
Wer insgesamt denkt, dass jeder Wassereintritt in das Gebäude nach einem Sturm durch die Gebäudeversicherung ersetzt wird, der irrt.
Folgeschäden sind regelmäßig nur dann versichert, wenn zuvor durch den Sturm eine Gebäudeöffnung geschaffen wurde. Erst wenn diese Öffnung geschaffen wurde, liegt eigentlich auch ein versicherungspflichtiger Sturmschaden vor.
Vorsicht bei der Meldung von Wasserschäden nach einem Sturm
Wenn die Schadenmeldung dergestalt erfolgt, dass das Regenwasser z. B. durch das verschlossene Fenster eingetreten sein soll, dann wird man schnell mit dem Einwand einer fehlerhaften Montage oder aber eines Defekts an dem Fenster konfrontiert und der Sturmschaden wird mangels Gebäudeöffnung abgelehnt. Dies ist mir als Schadenregulierer häufiger untergekommen und in solchen Fällen wird es auch mit anwaltlicher Beratung schwierig, einen Sturmschaden geltend zu machen. Dies ist aber nicht aussichtslos, denn auch aus Gründen der Kulanz kann eine Zahlung erfolgen.
Sturmschaden, die Kosten der Baumfällung
Bei Sturmschäden kommt es fast immer dazu, dass Bäume entwurzelt werden und sodann entsorgt werden müssen. Für eine Baumfällung fallen aber nicht unerhebliche Kosten an, sodass manche Gebäudeversicherungen recht kreativ bei der Ablehnung des Sturmschadens werden.
Aus der Erfahrung als Regulierer kann ich nur sagen, dass die diesbezüglichen Versicherungsbedingungen von Versicherung zu Versicherung variieren, sodass sich letztlich nur Grundsätze bezüglich der Kostenfolge zusammenfassen lassen.
Grundsätzlich sind diejenigen Baumbeseitigungskosten zu ersetzen, die notwendig sind, damit aktuelle und zukünftige Gefahren abgewendet werden. Dies können große Äste sein oder aber auch „angeknackste“ Bäume. Streit mit der Gebäudeversicherung kann jedoch aufkommen, wenn es um die komplette Entfernung eines lediglich abgebknickten Baumes geht, weil Versicherung dann manchmal einwenden, dass die Kosten für die gesamte Baumstammentsorgung inkl. Wurzelentfernung, nicht zu tragen seien, weil lt. Versicherungsbedingungen ja nur die Kosten für die Entfernung vollständig umgefallener Bäume übernommen werden würden.
Aber auch hier geht es darum, anhand von Lichtbildern, der Versicherungsbedingungen sowie mittels etwaiger Gefährdungen zu argumentieren, damit diese Sturmschäden komplett von der Versicherung übernommen werden, denn eine Gebäudeversicherung ist auch dazu verpflichtet, zukünftige Schäden vom versicherten Objekt abzuwenden. Auch stellt sich die Frage, ob ein verständiger und durchschnittlicher Versicherungsnehmer mit solchen Passagen im Kleingedruckten zu rechnen hat.
Sturmschaden und fiktive Abrechnung
Natürlich besteht auch die Möglichkeit, die Sturmschäden in Eigenleistung und oder fiktiv bei der Versicherung abzurechnen. Hier ist jedoch Verhandlungsgeschick mit der Versicherung gefragt, denn die Versicherung rechnet gerne so, dass man eine Kettensäge oder Motorsäge nimmt, kurz ein paar Stunden den Baum bearbeitet und danach alles schön im Garten stapelt.
Wer sich auf eine solche Berechnung der Versicherung einlässt, der hat letztlich schlechte Karten, denn so wird bares Geld bei der fiktiven Abrechnung verschenkt, denn erfahrungsgemäß bleiben bei einer solchen Berechnung schnell Kosten unberücksichtigt, die Ihnen eigentlich zustehen.
Fazit zum Sturmschaden
Als Fazit kann ich Ihnen nur anraten, sich professionell nach einem Sturmschaden beraten zu lassen. Insbesondere, wenn es bereits zu einer Ablehnung des Sturmschadens durch die Gebäudeversicherung gekommen ist, oder aber, wenn Sie fiktiv mit der Versicherung abrechnen möchten.
Als ehemaliger Schadenregulierer kenne ich die Fallstricke und berate Sie sehr gerne zum Thema Sturmschaden sowie der damit einhergehenden rechtlichen Fragen.
Axel Schwier Rechtsanwalt
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