Telefonwerbung – erlaubt oder verboten?

  • 2 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Was für Unternehmen ein effektives Marketing-Instrument ist, kann auf den Angerufenen mitunter belästigend wirken. Gerade unerbetene Werbeanrufe zu jeder Tages- und Nachtzeit können schließlich sowohl das Privatleben als auch die geschäftlichen Abläufe in Unternehmen empfindlich stören. 

Enge Grenzen für Telefonwerbung

Der Gesetzgeber setzt daher der Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern – und auch gegenüber Unternehmen – mehr oder weniger enge Grenzen. Dabei gelten als Telefonwerbung solche Anrufe eines Unternehmens, die zu dem Zweck erfolgen, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern.

Bei Verbrauchern ausdrückliche Einwilligung erforderlich

So regelt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), dass Anrufe zu Werbezwecken bei Verbrauchern ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung verboten sind. Die Einwilligung muss also schon vor dem Werbeanruf vorliegen und kann nicht erst im oder nach dem Telefonat eingeholt werden. Dabei bedeutet „ausdrücklich“ nicht unbedingt schriftlich. 

Zudem muss die Einwilligung verständlich und transparent sein. Der Verbraucher muss erkennen können, mit den Anrufen welches Unternehmens für welche Waren und Dienstleistungen er rechnen kann. Zudem steht es dem Verbraucher frei, die Einwilligung jederzeit für die Zukunft zu widerrufen

Mutmaßliche Einwilligung bei Unternehmen

Für Telefonwerbung gegenüber „sonstigen Marktteilnehmern“, d. h. insbesondere gegenüber Unternehmen, reicht hingegen bereits eine – so das UWG – „zumindest mutmaßliche“ Einwilligung aus. 

Eine solche mutmaßliche Einwilligung ist nach der einschlägigen Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn aufgrund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des angerufenen Unternehmens an der Werbung mittels Telefonanruf vermutet werden kann. 

Entscheidend ist also, dass der Werbende annehmen darf, dass der Angerufene einen solchen Anruf erwartet oder diesen zumindest aufgeschlossen gegenübersteht. 

Mit anderen Worten: Es muss ein konkreter, im Interesse des Angerufenen liegender Grund vorliegen, der sowohl die Art der Werbung, nämlich per Telefonanruf, als auch den Inhalt der Werbung rechtfertigt. „Vertut“ sich der Angerufer hierbei, ist und bleibt es ein unzulässiger Werbeanruf. 

Unser Rechtstipp

Bei Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ist zwar nicht notwendig, jedoch empfehlenswert, sich eine schriftliche Einwilligung geben zu lassen, um die Einwilligung im Streitfall auch nachweisen zu können. 

Bei Werbeanrufen gegenüber Unternehmen kann es bei unklarer mutmaßlicher Einwilligung ratsam sein, zunächst das Einverständnis des Anzurufenden einzuholen oder auf andere Werbeformen zurückzugreifenZudem kann ein zulässiger Werbeanruf auch dazu genutzt werden, eine Einwilligung für andere Werbeformen, etwa per E-Mail einzuholen. 

Werden die gesetzlichen Grenzen allerdings nicht eingehalten, kann dies zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen und somit zu erheblichem Ärger und Kosten führen.

Über die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine Kanzlei für Unternehmensrecht und berät ihre Mandanten auch in wettbewerbsrechtlichen Fragen. Die Kanzlei ist deutschlandweit sowie international tätig und unterhält Büros in Düsseldorf und Bielefeld. 



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Nicole Mutschke

Beiträge zum Thema