Tesla-Chefs kontrollierten krankgeschriebene Mitarbeiter - (un)erlaubt?
- 3 Minuten Lesezeit
Was tun, wenn der Chef plötzlich vor der Haustür steht, um den Krankenstand zu überprüfen? In diesem Rechtstipp klären wir, ob Arbeitgeber ihre Angestellten zu Hause besuchen dürfen und welche Rechte Beschäftigte haben, wenn der Verdacht auf vorgetäuschte Krankheit besteht.
Besuch vom Chef: Was steckt dahinter?
In einem Fall bei Tesla sorgte der Besuch von Führungskräften bei krankgeschriebenen Mitarbeitenden für Aufsehen. Der Grund: Ein hoher Krankenstand, der dreimal über dem Bundesdurchschnitt lag, veranlasste den Geschäftsführer und den Personalchef, Mitarbeitende persönlich aufzusuchen. Dabei stand weniger das Wohl der Beschäftigten im Vordergrund, sondern vielmehr der Verdacht auf vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit.
Rechtliche Bewertung: Darf der Chef einfach vorbeikommen?
Grundsätzlich darf der Arbeitgeber nicht unangekündigt vor der Haustür seiner Angestellten stehen, um deren Gesundheitszustand zu kontrollieren. Das Betreten des Grundstücks oder der Wohnung ist ein Eingriff in die Privatsphäre und somit unzulässig. Beschäftigte sind nicht verpflichtet, ihren Arbeitgeber hereinzulassen oder mit ihm zu kooperieren. Der Arbeitgeber darf sich zwar erkundigen, ob der Mitarbeitende tatsächlich krank ist, doch er muss dabei auf weniger eingriffsintensive Mittel zurückgreifen.
Alternativen zur Kontrolle: Detekteien und rechtliche Grenzen
Wenn ein Arbeitgeber den Verdacht hat, dass ein Mitarbeitender seine Krankheit nur vortäuscht, könnte er theoretisch auch eine Detektei beauftragen. Doch auch hier sind die Grenzen eng gesteckt: Eine dauerhafte Überwachung stellt einen massiven Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten dar und ist in der Regel nur bei einem konkreten, begründeten Verdacht zulässig. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied kürzlich, dass eine unrechtmäßige Überwachung Schmerzensgeldansprüche des Arbeitnehmers nach sich ziehen kann (Urt. v. 25. Juli 2024, Az. 8 AZR 225/23). In diesem Fall hatte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf dem Arbeitnehmer 1.500,- Euro Schmerzensgeld zugesprochen. Die Entscheidung wurde durch das BAG bestätigt.
Wie oft darf man krank sein, ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen zu fürchten?
Arbeitsunfähigkeit ist grundsätzlich keine Pflichtverletzung, solange sie durch eine echte Erkrankung bedingt ist. Der Gesetzgeber sieht eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für bis zu sechs Wochen pro Jahr vor, wenn die Krankheit unverschuldet ist. Auch bei häufigen oder längeren Erkrankungen können Beschäftigte in der Regel keine arbeitsrechtlichen Sanktionen erwarten. Erst wenn die Fehlzeiten über längere Zeiträume deutlich ansteigen, könnte eine Kündigung in Betracht kommen.
Wenn der Verdacht auf Krankheitssimulation besteht: Was darf der Arbeitgeber?
Arbeitgebende dürfen natürlich den Krankenstand im Betrieb genau im Auge behalten. Wenn Auffälligkeiten – etwa häufige Fehltage an Brückentagen oder unmittelbar nach dem Urlaub – auftreten, können sie Maßnahmen ergreifen. Dazu gehören Gespräche mit den Mitarbeitenden oder auch die Sperrung der Lohnfortzahlung, wenn die Krankheit nachweislich vorgetäuscht ist. Eine Kündigung wegen vorgetäuschter Krankheit ist in besonders schweren Fällen ebenfalls möglich, da es sich hierbei um einen Verstoß gegen die Arbeitspflichten handelt, der auch strafrechtliche Konsequenzen haben kann.
Fazit: Keine Pflicht zur Kooperation bei Krankenbesuchen
Mitarbeitende sind nicht verpflichtet, Vorgesetzte in ihre Wohnung zu lassen oder sich zu Hause kontrollieren zu lassen. Arbeitgeber müssen andere, rechtlich zulässige Mittel wählen, um den Verdacht auf vorgetäuschte Krankheit zu überprüfen. Im Ernstfall kann das Vortäuschen einer Erkrankung jedoch sowohl arbeitsrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Wenn Sie Fragen zu Ihren Rechten im Krankheitsfall oder zu einem anderen arbeitsrechtlichen Problem haben, zögern Sie nicht, Kontakt mit mir aufzunehmen.
Artikel teilen: