Testament auf der Intensivstation
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Die Errichtung eines Testaments ist ein bedeutender Schritt, der gut durchdacht sein sollte. Doch was passiert, wenn ein Testament unter außergewöhnlichen Umständen, etwa auf der Intensivstation, verfasst wird und sich im Anschluss die potentiellen Erben streiten?
Ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 13.06.2024 (Az.: 10 W 3/23) beleuchtet die rechtlichen Herausforderungen in solchen Situationen.
Der Fall: Testament und Vollmacht im Krankenhaus
Eine Frau änderte während eines Krankenhausaufenthalts ihr bestehendes Testament. Ursprünglich war ihre Schwester als Alleinerbin eingesetzt. Auf der Intensivstation, wo sie wegen einer lebensbedrohlichen Bauchspeicheldrüsenentzündung behandelt wurde, setzte sie stattdessen ihre Nichte und deren zwei Kinder als Erben ein. Zudem erteilte sie eine postmortale Vollmacht zugunsten dieser neuen Erben.
Nach ihrem Tod zweifelte die Schwester an der Testierfähigkeit der Verstorbenen zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung und beantragte eine gerichtliche Überprüfung. Das Gericht bestellte einen Gutachter und forderte die Klinik auf, die medizinischen Unterlagen der Verstorbenen herauszugeben.
Die Weigerung der Klinik
Die Klinik verweigerte die Herausgabe der Unterlagen und berief sich auf die ärztliche Schweigepflicht sowie ihr Zeugnisverweigerungsrecht. Sie argumentierte, dass die postmortale Vollmacht zugunsten der Kinder eine Entscheidung über die Schweigepflicht erlaube und ohne deren Zustimmung keine Unterlagen herausgegeben werden dürften.
Der Beschluss des OLG Hamm
Das OLG Hamm entschied, dass die Klinik die Krankenunterlagen dem Gutachter vorlegen muss. Die Begründung:
Ärztliche Schweigepflicht ist nicht vererbbar: Die Schweigepflicht ist ein höchstpersönliches Recht und geht nicht auf Erben oder Bevollmächtigte über. Die Kinder können daher nicht über die Schweigepflicht der Verstorbenen verfügen.
Zweifel an der Vollmacht: Da die postmortale Vollmacht am selben Tag wie das Testament erteilt wurde, könnten die gleichen Zweifel an der Geschäftsfähigkeit bestehen.
Mutmaßlicher Wille der Verstorbenen: Mangels ausdrücklicher Anweisungen zur Schweigepflicht ist der mutmaßliche Wille entscheidend. Es ist anzunehmen, dass die Verstorbene Interesse daran gehabt hätte, die Wirksamkeit ihres Testaments zu bestätigen und Zweifel auszuräumen.
Fazit
Die Änderung oder Erstellung eines Testaments in besonderen Umständen erfordert besondere Sorgfalt und Aufmerksamkeit. Eine rechtzeitige juristische Beratung kann helfen, Streitigkeiten zu vermeiden und den letzten Willen des Erblassers zu sichern.
Ich stehe Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Gestaltung eines rechtsgültigen Testaments zu beraten und sicherzustellen, dass Ihr letzter Wille klar und wirksam dokumentiert wird.
Kontaktieren Sie mich unter der Telefonnummer 05251 142580 oder per E-Mail an kanzlei@warm-rechtsanwaelte.de für eine persönliche Beratung.
Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag allgemeine Informationen bietet und keine individuelle Rechtsberatung ersetzt.
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