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Timberland Capital AG, Genussrechte (OptiMix) - Auszahlung nicht verjährt

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Eine Klage wurde vor dem Landgericht Duisburg gegen die Timberland Capital AG eingereicht, bezüglich der Auszahlung von Genussrechten des Typs OptiMix. Die Mandantin wurde von der Beklagten hingehalten, mit der falschen Behauptung, dass für die Auszahlung ein testierter Jahresabschluss nötig sei, was letztendlich zur Klageeinreichung im Jahr 2023 führte. Das Gericht wies darauf hin, dass die Verjährungsfrist möglicherweise erst am 31.12.2023 begonnen hat, da der Klägerin kein grobes Versäumnis zur Last gelegt werden kann. Zudem wurde argumentiert, dass die Beklagte nicht auf Verjährung pochen kann, da sie durch wiederholte Mitteilungen den Eindruck erweckte, den Anspruch zu erfüllen. Der richterliche Hinweis unterstützt somit die Position der Klägerin hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist und der Verwirkung des Verjährungseinwandes durch die Beklagte, was entscheidend für den Erfolg der Klage sein könnte.

Aktuelles

wir führen derzeit eine Klage vor dem Landgeircht Duisburg gegen die Timberland Capital AG. Streitgegenständlich waren die Genussrechte des Typs Optimix als Einmal- und als Ratenanlage.

Unsere Mandantin wurde vom Vorstandsvosritzenden bwahrheitswidrig mit der Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens hingehalten, wonach angeblich - entgegen der Genussrechtsbedingungen - ein testierte Jahresabschlus nötig sei. 

Schlussendlich glaubte unsere Mandantin, dass Timberland automatisch ans sie zahle, wenn den endlich dieser Jahresabschlus vorläge. Da dieser bis heute nicht vorliegt, entschloß sich unsere Mandantin zur Einreichung eienr Klage auf Rechnungslegung und Zahlung im Jahre 2023.

Die gegnerische Anwaltskanzlei berief sich bislang erfolglos auf die Verjährung. Die Kammer vom Landgericht Duisburg empfiehlt der Timberland Capital AG den Anspruch unserer Mandantin auf Rechnungslegung und Asuzahlung anzuerkennen, was ein deutlicher Hinweis auf eine kommende Verurteilung darstellt.

Hier die Auswertung des richterlichen Hinweises der Kammer vom LG Duisburg:

1. Beginn der Verjährungsfrist
- Sachverhalt: Der richterliche Hinweis legt dar, dass die Verjährungsfrist für den Anspruch der Klägerin möglicherweise erst am 31.12.2023 zu laufen begonnen hat. Dies liegt daran, dass es der Klägerin nicht als grob fahrlässige Unkenntnis angelastet werden kann, dass sie die den Anspruch begründenden Umstände früher nicht erkannt hat.
- Argumentation der Klägerin: Die Klägerin könnte sich darauf berufen, dass sie trotz der Möglichkeit, den Jahresabschluss der Beklagten im Bundesanzeiger zu konsultieren, nicht verpflichtet war, dies zu tun. Von einem durchschnittlichen Verbraucher kann nicht erwartet werden, dass er über solche spezifischen Kenntnisse verfügt, insbesondere wenn die Beklagte ihr wiederholt wahrheitswidrig mitgeteilt hat, dass kein wirksamer Jahresabschluss vorliegt.
- Ergebnis: Dieses Argument stützt die Position der Klägerin, dass die Verjährungsfrist erst später begonnen hat, was für den Erfolg der Klage entscheidend ist.

2. Verwirkung des Verjährungseinwandes durch die Beklagte
- Sachverhalt: Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Verjährungsfrist bereits 2019 begonnen hätte, könnte sich die Beklagte nach Treu und Glauben nicht auf die Verjährung berufen. Die Beklagte hat in mehreren Schreiben den Eindruck erweckt, dass sie den Anspruch der Klägerin erfüllen würde, sobald bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
- Argumentation der Klägerin: Die Klägerin kann hier vortragen, dass sie aufgrund der fortwährenden und wiederholten Aussagen der Beklagten (Vorstand Krämer), dass eine Abrechnung erfolgen würde, sobald ein testierter Jahresabschluss vorliegt, davon abgesehen hat, rechtzeitig Klage zu erheben. Dieses Verhalten der Beklagten verstößt gegen Treu und Glauben und führt zur Verwirkung des Verjährungseinwandes.
- Ergebnis: Auch dieses Argument stärkt die Position der Klägerin und könnte entscheidend dazu beitragen, dass die Klage erfolgreich ist, selbst wenn die Verjährungsfrist nach 2019 begonnen hätte.

Schlussfolgerung
Insgesamt stützt der richterliche Hinweis die Position der Klägerin in entscheidenden Punkten. Die Klägerin kann argumentieren, dass die Verjährungsfrist erst später begonnen hat und dass die Beklagte aufgrund ihres Verhaltens die Berufung auf die Verjährung verwirkt hat. Beide Argumente sind stark und sprechen für den Erfolg der Klage.

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