Treuk AG: Haften Unternehmensverantwortliche persönlich?

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Bereits seit mehreren Jahren ist das Geschäftsmodell der Kölner Treuk AG in der Kritik.

Anleger der Treuk AG haben ihre sicheren Kapitalanlagen wie Bausparverträge und Lebensversicherungsverträge gegen Nachrangdarlehen eingetauscht. Dabei erwarb die Treuk AG die Finanzprodukte der Anleger, löste sie auf und schloss Nachrangdarlehen ab, um das freigewordene Kapital für die Anleger anzulegen. Sich selbst nannte das Unternehmen hierbei „Kanzlei für Kapitalsicherung“. Was viele der Anleger zu diesem Zeitpunkt nicht wussten ist, dass es sich bei dieser Art von Darlehen, die zwar hohe Zinsen in Aussicht stellen, mit einem hohen Risiko zu Lasten der Anleger verbunden ist.

Nach Erhalt von Akteneinsicht in das laufende Ermittlungsverfahren gehe ich als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht davon aus, dass ein sittenwidriges Geschäftsmodell betrieben wurde.

Die Anleger gingen davon aus, von neutralen, ja sogar Sachverständigen und von Verbraucherschutzvereinen, wie dem „Ratgeber für Finanzwesen e.V.“, einen besonders wertvollen Tipp für die Altersvorsorge zu erhalten. Allerdings wurde meines Erachtens eben gerade kein Anlagekonzept dieser Art von den Verantwortlichen der Treuk AG in einer überprüfbaren Art und Weise umgesetzt oder auch nur geplant.

Im Gegenteil: Die Behauptung seitens der Treuk AG, man würd die abgeschlossenen Bauspar- und Lebensversicherungsverträge auf diese Weise aufwerten, war letztendlich lediglich ein Vorwand, um an die Auszahlungen aus den Nachrangdarlehen zu gelangen und das Geld der Anleger zu vereinnamen. Da man aber nicht ungestraft derartige Versprechungen in die Welt setzt, ist ein Ermittlungsverfahren bereits anhängig.

Sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB

Für die ahnungslosen Anleger war es aufgrund gegenteiliger Mitteilungen nicht erkennbar, dass die ihnen als Kaufverträge angebotenen Vertragsabschlüsse nichts anderes als Nachrangdarlehen sein sollten, welche die Anleger vor und nach Einleitung und Durchführung eines Insolvenzverfahrens schlechter stellen sollte. Intransparente Vertragsunterlagen und verheißungsvolle Versprechungen, bzgl. der eigenen Kompetenz und die Kompetenz der Verantwortlichen der AG betreffend den Handel mit Lebensversicherungspolicen, führten zur Inaussichtstellung einer Rendite, die nach den für mich aus dem Ermittlungsverfahren ersichtlichen Fakten jedenfalls als ein „Versprechen ins Blaue hinein“ zu bewerten ist.

Dies ist insgesamt als sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB zu bewerten. Nach der Rechtsprechung des BGH  ist ein Geschäftsmodell sittenwidrig, wenn, wie vorliegenden feststellbar, das Geschäftsmodell nach seinem Gesamtcharakter, was wohl durch eine umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck durch ein Gericht zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkender verstößt. ( vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 124/121). Soweit die Verantwortlichen der Treuk AG den Anlegern das ganze Modell als Finanzinstrument für die Altersversorge zu vermitteln versuchte und sich selbst „Kanzlei für Kapitalsicherheit“ betitelte, hat dies jedenfalls bei mir einen besonders „schäbigen Eindruck“ hinterlassen.

Insolvenzverfahren: kaum Hoffnung auf Quote

Am 26. Oktober 2017 wurde das Insolvenzerfahren am Amtsgericht Köln eröffnet (Az.: 75 IN 356/17).

Zwar ist es den Gläubigern seitdem möglich ihre bestehenden Forderungen gegen die Treuk AG bei dem zuständigen Insolvenzverwalter anzumelden, doch dürfte es sich meiner Meinung nach dennoch für die Anleger schwierig gestalten, diese Forderungen durchzusetzen. Es droht der Totalverlust. Dies zum einen deshalb, weil Nachrangforderungen im Insolvenzverfahren nachrangig berücksichtigt werden. Nachrangigkeit bedeutet in Zusammenhang mit Nachrangdarlehen, dass Auszahlungsansprüche im Falle einer Insolvenz erst nach den Forderungen aller anderen Gläubigern bedient werden. Zum anderen bestreitet der Insolvenzverwalter der Treuk AG sämtliche Forderungen bisher vollumfänglich. Dies, obwohl bereits die Rechtsprechung des BGH dafür spricht, dass die Nachrangdarlehen, die man den Kunden der Treuk AG „untergeschoben hatte“, aufgrund der rechtsmissbräuchlichen AGB unwirksam sind.

Darüber hinaus wird angegeben, Vermögensmasse wäre nur im untergeordneten Bereich vorhanden, so dass das Erhalten einer Insolvenzquote, selbst wenn es Anlegern gelingt ein Feststellung Ihrer Forderung zu erreichen, zu deren Lasten „in den Sternen steht“. Mit anderen Worten: Selbst wenn die Forderung eben vom Insolvenzverwalter anerkannt wird, wird voraussichtlich kein oder nur ein sehr geringer Wert für die Anleger übrig bleiben.

Persönliche Haftung der Unternehmensverantwortlichen

Es bleibt meines Erachtens also nur ein Weg für den geschädigten Anleger:

die Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz gegenüber den tätigen Vermittlungs-GmbHs und Anlagevermittlern persönlich. Dies, soweit eine Durchgriffshaftung gelingt. Vorstand bzw. Aufsichtsräte der Treuk AG, aber ggf. je nach Einzelfall auch Vorsitzende bzw. Vorstände des Vereins „Ratgeber für Finanzwesen e.V.“ und Geschäftsführer von Vermittlungs-GmbHs wie z.B. der TeamConcept GmbH kommen grundsätzlich dann als persönlich haftende Personen in Betracht, wenn Ihnen gegenüber der Nachweis gelingt, vorsätzlich ein Geschäftsmodell errichtet und (ggf. aufgrund eines gemeinschaftlichen Tatplans) mit dem Vorsatz einer nachhaltigen Täuschung umgesetzt zu haben.

Fraglich kann schließlich ebenfalls sein, ob nicht involvierte Finanzdienstleister, die den Beteiligten bei der Umsetzung des Kapitalanlagekonzeptes Hilfestellung leisteten, ebenso zur Verantwortung gezogen werden können. So können auch die Anlageberater, welche im Rahmen des Abschluss der Nachrangdarlehensverträge beratend tätig wurden, ggf. auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Im Rahmen einer Anlageberatung ist es die Pflicht eines Anlageberaters, den Anleger anlagegerecht über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und die Risiken des vermittelten Finanzprodukts aufzuklären.

Im Fall eines Nachrangdarlehens, wie es hier vorliegt, hätte der Anlageberater den Anleger darüber aufklären müssen, dass es sich hierbei um eine Hochrisikoanlage handelt, bei der das Risiko eines Totalverlustes besteht sowie über die Tatsache, dass Nachrangforderungen im Insolvenzverfahren eben nur nachrangig Berücksichtigung finden. Liegen entsprechende Informationen bei Vertragsschluss nicht vor, liegt eine vertragliche Pflichtverletzung vor, die einen Anspruch auf Schadensersatz begründen kann. Hier ist aus meiner Sicht noch vieles undurchsichtig, so dass auf eine baldige Aufklärung durch die im vorliegenden Fall ermittelnd tätige Staatsanwaltschaft gehofft werden kann.

Ich bin seit mehr als 20 Jahren in Fällen der vorliegenden Art für betrogene Anleger tätig und helfe gerne auch in Ihrem Fall. Soweit Sie ein kostenfreies Angebot für Ihre rechtlichen Interessenvertretung wünschen, bitte ich um Übermittlung Ihrer Vertragsunterlagen der Treuk AG per Mail an meine Kanzlei.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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