Treuwidriges Berufen auf nichtige Vollmacht des Käufers

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Der Verkäufer einer Eigentumswohnung kann sich nach Treu und Glauben nicht auf die Unwirksamkeit einer Vollmacht des Vertreters des Käufers berufen, wenn lediglich ein Verstoß gegen ein den Käufer schützendes Gesetz vorliegt und dieser selbst erkennbar an dem Vertrag festhalten will. In diesem Fall ist es dem Vertragspartner gleichfalls verwehrt, seine Erklärungen etwa nach den Grundsätzen eines vollmachtlosen Vertreters zu widerrufen oder die Gegenseite zur Genehmigung des Vertrages aufzufordern.


Im vorliegenden Fall hatten die Parteien im Jahre 1991 einen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung geschlossen und hierbei den Vertrag durch eine dritte Person geschlossen, welche sowohl Verkäufer als auch Käufer und diesen insbesondere auf Grund einer dem Verkäufer im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages erteilten Vollmacht vertrat. WegenVerstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetzes forderte der Insolvenzverwalter der Verkäuferin die Käufer nach 16 Jahren zur Genehmigung des Kaufvertrages und der Auflassung auf. Die Käufer reagierten hierauf nicht und erklärten erst später höchstvorsorglich die Genehmigung, woraufhin der Insolvenzverwalter auf Grundbuchberichtigung klagte.


Nach Auffassung des BGH mit Urteil vom 20.07.2012 – V ZR 217/11 lag zwar ein Verstoß gegen das damalige Rechtsberatungsgesetz vor, welcher auch die Vollmacht umfasste. Indes vermochten die beklagten Käufer trotz Aufforderung zur Genehmigung das Rechtsgeschäft noch später zu genehmigen. Zwar gilt eine Genehmigung des vollmachtlos abgeschlossenen Rechtsgeschäftes gem. § 177 Abs. 2 Satz 2 BGB als verweigert, wenn diese nicht bis zum Ablauf von 2 Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt wird. Indes war es dem Insolvenzverwalter nach den Grundsätzen von Treue und Glauben gem. § 242 BGB vorliegend verwehrt, sich auf die Nichtigkeit der Vollmacht zu berufen mit der Folge, dass er auch nicht berechtigt war, die Käufer zur einer Erklärung über die Genehmigung der vollmachtlos geschlossenen Verträge aufzufordern. Hierbei überwog nach einer umfassenden Interessenabwägung das Interesse der Käufer an einer Rechtsbeständigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages die Geltendmachung dessen Nichtigkeit. Denn die Käufer als gerade vom Gesetz Geschützte wollten an dem Vertrag festhalten, der im Übrigen bereits seit 16 Jahren durch vollständigen Leistungsaustausch schon längst abgewickelt war.


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