Trotz 2,28 Promille kein Entzug der Fahrerlaubnis bei positivem Nachtatverhalten
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In einem Urteil vom Februar 2016 hat das Amtsgericht Tiergarten bestätigt, dass von einem Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 StGB dann abgesehen werden kann, wenn der Betroffene ein positives Nachtatverhalten darlegen kann.
Obwohl der Betroffene ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,28 Promille geführt hatte, wurde er nach mehr als einem Jahr infolge dieser Tat zwar wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) verurteilt, die Fahrerlaubnis wurde ihm jedoch nicht nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 entzogen. Das AG Tiergarten hat dem Betroffenen lediglich ein Fahrverbot (§ 44 StGB) von 3 Monaten erteilt, welches im vorliegenden Fall allerdings schon durch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis am Tattag abgegolten war.
Das AG Tiergarten berücksichtigte bei seiner Entscheidung zunächst, dass die Tat mehr als ein Jahr zurück lag, der Betroffene nicht vorbestraft sowie voll geständig war.
Eine Entziehung der Fahrerlaubnis sei nach Ansicht des Gerichts indes vor allem in Anbetracht des positiven Nachtatverhaltens des Betroffenen nicht erforderlich. Diesbezüglich führte das Gericht an, dass der Betroffene dem Alkoholkonsum nun vollständig abgeschworen habe und ein bis zweimal die Woche an einer suchttherapeutischen Motivationsgruppe teilnehme. Seine Abstinenz konnte der Betroffene durch negative Laborbefunde bezeugen.
Urteil des AG Tiergarten, 18.02.2016
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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin.
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