Übernahme einer Betriebskosten- oder Heizkostennachzahlung durch das Jobcenter

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1. Sachverhalt

Wenn Bezieher von Bürgergeld (früher „Hartz4“) eine Betriebs- oder Heizkostennachzahlung, die eine Nachzahlung ausweist, beim Jobcenter einreichen, wird die Übernahme der Nachzahlung oft abgelehnt. Folgende Begründungen des Jobcenters sind in der Praxis häufig:

2. Unangemessen hohe Miete oder Heizkosten

Oft behauptet das Jobcenter, bei Berücksichtigung der Nachzahlung sei die Miete oder die Heizkosten nicht mehr angemessen.

In einem solchen Fall sollte zunächst geprüft werden, ob die Karenzzeit gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II schon abgelaufen ist. Danach ist das Jobcenter innerhalb des ersten Jahres im Bezug von Leistungen nach dem SGB II verpflichtet, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft voll zu übernehmen.

Falls die Karenzzeit schon abgelaufen ist, sollte weiter geprüft werden, ob das sogenannte Kostensenkungsverfahren gemäß § 22 Abs. 1 S. 7 SGB II schon durchgeführt wurde. Das Jobcenter muss dabei den Leistungsbezieher schriftlich aufgefordert haben, seine Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft oder Heizung zu senken (z.B. durch einen Umzug). Innerhalb der Zeit, in der der Leistungsbezieher die Möglichkeit hat seine Aufwendungen zu senken, müssen diese weiterhin voll übernommen werden. Dieses Kostensenkungsverfahren dauert in der Regel sechs Monate.

Wurde auch das Kostensenkungsverfahren durchgeführt, kann in einem letzten Schritt geprüft werden, ob das Jobcenter bei der Festlegung der Angemessenheitsgrenzen die hohen Anforderungen der Rechtsprechung eingehalten hat. Die meisten dieser von den Jobcentern erstellten Konzepte werden von den Sozialgerichten verworfen. Ist das Konzept unwirksam, gelten die Werte nach der Anlage zu § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10%. Diese sind regelmäßig deutlich höher als die Angemessengrenzen der Jobcenter.

3. Betriebskosten oder Heizkosten wurden schon voll übernommen

Manchmal stellt das Jobcenter auch die in den Bescheiden berücksichtigten Betriebs- oder Heizkostenabschläge dem sich aus der Nebenkostenabrechnung ergebenden Verbrauch gegenüber. Ergibt sich dabei, das es eigentlich gar keine Nachzahlung geben dürfte, lehnt das Jobcenter die Übernahme der Nachzahlung ab.

Zu einem solchen Fall kann es kommen, wenn der Leistungsbezieher die vom Jobcenter in den Bescheiden bewilligten Abschläge für die Heiz- oder Betriebskosten nicht voll an den Vermieter weitergeleitet hat.

Gleichwohl muss das Jobcenter nach einer Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10.07.2013 – L 19 AS 1120/13 B auch in diesen Fällen die Nachzahlung in voller Höhe übernehmen.

Foto(s): @pixabay.com/Mustafa Ünlü

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