Umgangsrecht: Privater Samenspender hat nach Adoption ein Recht auf Umgang
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Dem leiblichen Vater steht laut dem Bundesgerichtshof (BGH) auch dann ein Umgangsrecht mit seinem Kind zu, wenn er mit einer Adoption des Kindes einverstanden war. Dies gilt auch dann, wenn das Kind per privater Samenspende gezeugt wurde.
Worum ging es in dem Verfahren?
In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ging es um ein Kind, welches im Jahr 2013 geboren und im Jahr 2014 von der Lebenspartnerin seiner Mutter adoptiert wurde. Der leibliche Vater war ein privater Samenspender, welcher sich mit einer Adoption einverstanden erklärt hat. Trotz Adoption hatte der Vater Umgang mit dem Kind, jedoch immer nur in Begleitung der rechtlichen Eltern.
Im Jahr 2018 bat der leibliche Vater um eine Ausweitung der Umgangskontakte. Gewünscht waren Umgangskontakte, die ausschließlich zwischen Kind und Vater stattfinden. Die Mütter lehnten diese Form der Umgangskontakte ab. Da der Kontakt zwischen den Beteiligten abbrach, stellte der Vater bei dem Amtsgericht einen Antrag auf Regelung des Umgangs.
Warum lehnten das Amtsgericht und das Beschwerdegericht den Antrag ab?
Das Amtsgericht sowie das Beschwerdegericht lehnten den Antrag des Vaters auf Umgang ab. Begründet wurde diese Entscheidung zum Teil damit, dass dem Vater kein Anspruch auf Umgang zustehe. § 1684 Absatz 1 BGB gewähre nur den Eltern ein Umgangsrecht. Hierunter fällt in der Regel auch der leibliche Vater. Etwas anderes gilt, wenn rechtliche Eltern vorhanden sind, denen die Verantwortung für das Kind zugeordnet sei. Eine rechtliche Elternschaft von drei oder mehr Personen kenne das Gesetz nicht.
Wie entschied der BGH?
Aus der Sicht des BGH ist ein Umgangsrecht des leiblichen Vaters gemäß § 1686a Absatz 1 BGB möglich, weshalb der BGH die Sache wieder an das Beschwerdegericht verwies. Nach § 1686a Absatz 1 BGB besteht ein Recht auf Umgang, wenn ein ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt wurde und der Umgang auch dem Kindeswohl diene.
Auch dass das Kind mittels einer privaten Samenspende gezeugt wurde, ändert nichts an dem Anspruch auf Umgang. Bei einer privaten Samenspende ist im Gegensatz zu einer offiziellen Samenspende bei ärztlicher unterstützter Befruchtung nach § 1600d Absatz 4 BGB die Feststellung einer Vaterschaft nicht kraft Gesetzes gesperrt.
Ferner schließe die Adoption ein Recht auf Umgang nicht aus. Zunächst bestehe kein sachlicher Unterschied zu einer Stiefkindadoption. Auch steht die Einwilligung des Kindesvaters zur Adoption der Zubilligung eines Umgangsrechtes nicht entgegen. Dies wäre nur der Fall, wenn er auch gleichzeitig auf sein Umgangsrecht verzichtet hätte.
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